Widerruf des Testaments Begriffserklärung

Widerruf des Testaments kann durch den Erblasser jederzeit erfolgen. Der kann durch den Erblasser jederzeit erfolgen. Der Erblasser kann sein eigenhändiges Testament jederzeit ganz oder teilweise widerrufen. Der Widerruf des Testaments bzw. von einzelnen Bestimmungen kann in unterschiedlichen Formen erfolgen. Mit dem Widerruf, gleichgültig in welcher Form, enden die erbrechtlichen Wirkungen Ihrer bisherigen Verfügung unmittelbar und endgültig. Der Erblasser kann ein sogenanntes Widerrufstestament errichten. Dieses muss keine positiven Verfügungen enthalten. Das Widerrufstestament muss entweder eigenhändig vom Erblasser geschrieben und unterschrieben oder vor dem Notar errichtet sein. Ein eigenhändiges Testament kann auch in der Form widerrufen werden, dass die Testamentsurkunde geändert oder vernichtet wird. Ein Widerruf liegt auch vor, wenn der Erblasser in einem späteren Testament andere Verfügungen als in seinem früheren Testament trifft. In diesem Fall gelten ausschließlich seine späteren Anordnungen. Nicht als Widerruf gilt, wenn Sie Ihr eigenhändiges Testament aus der besonderen amtlichen Verwahrung genommen haben. Das eigenhändige Testament bleibt also in diesem Fall weiterhin gültig; etwas anderes gilt beim notariellen Testament. Auch ein notarielles Testament oder einzelne Verfügungen in einem notariellen Testament können jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf kann durch Testament erfolgen. Das Widerrufstestament bedarf nicht der gleichen Form wie das von Ihnen widerrufene. Der Erblasser kann also sein notarielles Testament auch durch ein eigenhändiges Testament widerrufen. Der Erblasser kann sein notarielles Testament oder einzelne Verfügungen auch widerrufen, indem er ein neues Testament errichtet, das mit seinem früheren in Widerspruch steht. Das notarielle Testament gilt als widerrufen, wenn das Testament auf Verlangen des Erblassers aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgegeben wird. Dieser Widerruf erfolgt unmittelbar kraft Gesetzes; nicht von Bedeutung ist also, ob der Erblasser die Konsequenzen des Widerrufs beabsichtige oder kannte. Auch wenn das Testament erneut in besondere amtliche Verwahrung gegeben wird, bleibt es beim Widerruf.


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