Zugewinnausgleich Begriffserklärung

Zugewinnausgleich ist beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ausgleich des in der Ehe durch die Ehegatten erzielten Zugewinns, also des Geldbetrags, um den das Vermögen eines Ehegatten bei Beendigung der Ehe sein Vermögen am Anfang der Ehe übersteigt. Endet die Ehe durch eines Ehegatten dann sieht das Gesetz bei gesetzlicher Erbfolge vor, dass der Zugewinnausgleich in der Form erfolgt, dass der Erbteil des Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht wird. Die pauschalierte Aufstockung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten um ein Viertel ist völlig unabhängig davon, ob während der Ehezeit wirklich ein Zugewinn oder ob er beim Verstorbenen entstanden ist. Damit erbt der überlebende Ehegatte in diesem Fall wie folgt: Neben den Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel. Hinzu kommt ein Viertel als pauschaler Ausgleich des Zugewinns. Insgesamt erbt also der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten) erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Hinzu kommt ein Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich, sodass der überlebende Ehegatte drei Viertel des Nachlasses erbt. Konkurriert der überlebende Ehegatte ausschließlich mit Erben der dritten Ordnung (also Großeltern und deren Abkömmlinge), so erhält er den ganzen Nachlass, es sei denn, einzelne Großelternteile würden noch leben. Beispiel: A hinterlässt seine Frau und eine Tochter mit drei Kindern. Sein Sohn ist bei einem Autounfall vor Jahren verunglückt; er war verheiratet und hat zwei Kinder. Der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte geht an die Kinder. Die Tochter erhält ein Viertel; sie schließt ihre Kinder von der gesetzlichen Erbfolge aus. Das andere Viertel erhalten die beiden Kinder des Sohnes für ihren Vater, also jeweils ein Achtel. Die Schwiegertochter erbt nicht.


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