Zugewinngemeinschaft Begriffserklärung

Zugewinngemeinschaft bezeichnet den gesetzlichen Güterstand, in dem Eheleute im Regelfall zusammenleben. Sofern die Eheleute nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben, leben sie automatisch in diesem Güterstand. Die Vermögen der Eheleute bleiben getrennt. Jeder Ehegatte behält das Vermögen, das er bei Eheschließung hat und das er während der Ehe erwirbt. Bei der Zugewinngemeinschaft gibt es also kein gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute. Jeder Ehegatte verwaltet grundsätzlich sein Vermögen selbstständig, darf also über sein Vermögen frei verfügen und ist dem anderen Ehegatten keine Rechenschaft schuldig. Die Besonderheit der Zugewinngemeinschaft besteht darin, dass zwar zunächst das Vermögen der Ehegatten rechtlich getrennt behandelt wird, der während der Ehe von den Ehegatten jeweils erzielte Vermögenszuwachs aber nach Beendigung des Güterstands wieder ausgeglichen wird (Zugewinnausgleich). Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte neben den Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) ein Viertel des Nachlasses, neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten) und neben Großeltern die Hälfte des Nachlasses. Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte allein.


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