Patientenverfügung – Selbstbestimmt in jeder Lebenslage

Die Patientenverfügung tritt in Kraft, wenn eine Person infolge einer Krankheit, eines Unfalls oder altersbedingt nicht mehr in der Lage ist, die eigenen Wünsche und Vorstellungen über medizinische Maßnahmen zu äußern. Neben der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung ist die Patientenverfügung eines der wichtigsten Instrumente der rechtlichen Vorsorge.

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1. Was ist eine Patientenverfügung?

2. Was passiert, wenn keine Patientenverfügung erstellt wurde?

3. Wann gilt eine Patientenverfügung?

4. Was wird in einer Patientenverfügung festgelegt?

5. Welcher Form muss eine Patientenverfügung entsprechen?

6. Ist eine Patientenverfügung auch ohne notarielle Beglaubigung oder Beurkundung gültig?

7. Welche Kosten sind mit der Erstellung einer Patientenverfügung verbunden?

8. Wo sollte die Patientenverfügung aufbewahrt werden?

9. Welche Vorsorgedokumente sind zusätzlich zur Patientenverfügung empfehlenswert?


1. Was ist eine Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung kann schriftlich festgelegt werden, ob und auf welche Weise eine medizinische Behandlung durchgeführt werden soll. Dabei handelt es sich um eine Willenserklärung, die nur dann zum Einsatz kommt, wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, ihren eigenen Willen in Gesundheitsangelegenheiten zu äußern. Liegt eine Patientenverfügung vor und treffen die darin festgelegten Maßnahmen auf die aktuelle Behandlungssituation zu, hat der Wille des Patienten Vorrang und muss entsprechend geltend gemacht werden (§ 1901a BGB). Dazu gehören unter anderem persönliche Vorstellungen über Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder medizinische Eingriffe. Auch die Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen kann in einer Patientenverfügung festgelegt werden. Entscheidend ist, dass eine Patientenverfügung erst dann wirksam wird, wenn der Patient nicht mehr eigenständig einwilligen oder ablehnen kann. Auf diese Weise wird dem Betroffenen auch zu einem Zeitpunkt der Einwilligungsunfähigkeit eine gewisse Selbstbestimmung ermöglicht.  

2. Was passiert, wenn keine Patientenverfügung erstellt wurde?

Es ist verständlich, dass niemand in gesunden Tagen daran denken möchte, in Folge körperlicher oder geistiger Einschränkungen die eigene Einwilligungsfähigkeit zu verlieren. Dennoch ist es ratsam, für ein solches Szenario frühzeitig rechtliche Vorsorge zu treffen. Schließlich kann ein schwerer Schicksalsschlag jeden treffen. Auch wenn es schwerfällt, an Krankheit, Leid und Tod zu denken – im Ernstfall bewahrt eine Patientenverfügung den eigenen Willen.

Die Vorstellungen darüber, wie und auf welche Weise medizinische Maßnahmen in Krankheitssituationen durchgeführt werden sollen, sind von Mensch zu Mensch unterschiedlich. Individuelle Einstellungen spielen dabei ebenso eine Rolle wie Wertvorstellungen und religiöse Überzeugungen. Ist ein Patient nicht mehr ansprechbar und einwilligungsfähig, hat der Bevollmächtigte – sofern vorhanden – und / oder der gesetzliche Betreuer die Aufgabe, den Willen des Betroffenen zu vertreten.

Die Patientenverfügung versteht sich als eine Art Richtschnur, um sicherzustellen, dass die eigenen Vorstellungen über Leben und Tod sowohl für den Bevollmächtigten bzw. für den Betreuer als auch für das medizinische Team verständlich sind. Liegt im Ernstfall keine Patientenverfügung vor, ist es die Aufgabe des Arztes oder eines gesetzlichen Betreuers, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln.

HINWEIS DER REDAKTION:

Entgegen einer weit verbreiteten Annahme sind weder die Eltern noch die Kinder oder andere Angehörige automatisch befugt, den Betroffenen in gesundheitlichen Angelegenheiten zu vertreten. Familienangehörige oder Bekannte können nur dann rechtsverbindliche Entscheidungen treffen, wenn sie entweder zuvor durch eine Vorsorgevollmacht als Bevollmächtigte eingesetzt oder durch ein Betreuungsgericht zum gesetzlichen Betreuer bestellt wurden.

Wurden keine Vorsorgemaßnahmen getroffen, wird das Betreuungsgericht zunächst einen rechtlichen Betreuer bestellen. Dieser hat dann die Aufgabe, gegebenenfalls mit Hilfe der Angehörigen des Betroffenen, den mutmaßlichen Willen in Bezug auf die medizinischen Maßnahmen zu ermitteln.

Liegt eine Patientenverfügung vor, die jedoch aufgrund fehlender Informationen oder unzureichender Formulierungen nicht gültig ist, wird ebenfalls der Bevollmächtigte oder gesetzliche Betreuer hinzugezogen.

Grundsätzlich ist die Erstellung einer Patientenverfügung freiwillig (§ 1901a Abs. 4 BGB). Um eine rechtsgültige Patientenverfügung erstellen zu können, muss der Verfasser geschäftsfähig sein. Dies bedeutet, dass sich die Person der Handlungen, deren Risiken und möglichen Folgen bewusst ist. 

TIPP DER REDAKTION:

Für eine Erstberatung können Sie sich an einen gemeinnützigen Betreuungsverein wenden. Der Deutsche Caritasverband bietet beispielsweise eine kostenlose Online-Beratung zur rechtlichen Betreuung und Vorsorge an.

3. Wann gilt eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist ab dem Zeitpunkt der Erstellung lebenslang gültig. Eine solche Verfügung kommt jedoch erst dann zum Einsatz, wenn der Betroffene nicht mehr selbständig über medizinische Maßnahmen entscheiden kann. Eine Patientenverfügung lässt sich zudem jederzeit problemlos ändern oder widerrufen. Der Widerruf muss lediglich auf dem Originaldokument erkenntlich gemacht werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Verfügung gänzlich zu vernichten. Personen, die Kenntnis von der Patientenverfügung haben, sollten über den Widerruf informiert werden, um spätere Missverständnisse zu vermeiden. Eine Aktualisierung erfolgt ebenfalls durch eine Abänderung des Originaldokuments und eine erneute Unterzeichnung. Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung alle ein bis zwei Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

Grundsätzlich ist eine Patientenverfügung für alle Beteiligten, wie Betreuer, Bevollmächtigte, Angehörige, Ärzte, Pflegepersonal und das Gericht, verbindlich. Ihre Durchsetzbarkeit hängt aber oftmals von der konkreten Lebens- und Behandlungssituation ab, da der Wille des Patienten hinsichtlich einer bestimmten Maßnahme klar zum Ausdruck kommen muss. Nur wenn der Wille zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden die Maßnahmen dementsprechend ausgerichtet. Lässt sich der Patientenwille nicht eindeutig erschließen, muss der gesetzliche Vertreter (Bevollmächtigter oder Betreuer) über den mutmaßlichen Willen des Betroffenen entscheiden. In Streitfällen, etwa bei Unstimmigkeiten mit dem behandelnden Arzt, entscheidet ein zuständiges Gericht.

Checkliste: In 6 Schritten für den eigenen Todesfall vorsorgen

4. Was wird in einer Patientenverfügung festgelegt?

In einer Patientenverfügung wird detailliert festgelegt, welche medizinischen Maßnahmen in welcher Behandlungssituation durchgeführt werden sollen. Es ist darauf zu achten, dass die jeweiligen Behandlungswünsche präzise formuliert werden. Ist die Formulierung zu allgemein gehalten, werden Angehörige und Ärzte Schwierigkeiten haben, den tatsächlichen Willen des Patienten zu ermitteln.

Es ist ratsam, typische Krankheitssituationen aufzulisten und die dafür gewünschten Maßnahmen ausführlich zu erläutern. Dazu gehören unter anderem der unmittelbare Sterbeprozess, ein fortschreitender Hirnabbauprozess (Demenz) oder eine unheilbare Erkrankung. Die folgenden Aspekte sollten in Bezug auf die jeweilige Krankheitssituation berücksichtigt werden:

  • Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen: Dazu gehören unter anderem künstliche Ernährung und Beatmung, Wasser- und Sauerstoffzufuhr, Bluttransfusion und Dialyse. Wichtig ist, dass eine einfache Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen nicht ausreichend ist. Vielmehr müssen die einzelnen Maßnahmen, auf die verzichtet werden soll, wie etwa die künstliche Beatmung, benannt werden.
  • Schmerz- und Symptombehandlung: Hierbei sollte erläutert werden, unter welchen Behandlungssituationen welche Art von schmerzstillenden Medikamenten eingesetzt werden darf. Darunter fallen vor allem Medikamente, die das Bewusstsein des Patienten trüben.
  • Antibiotika: Es sollte dargelegt werden, in welchen Situationen die Verabreichung von Antibiotika gewünscht ist.
  • Wiederbelebung: Es sollte entschieden werden, in welchen Situationen wiederbelebende Maßnahmen gewünscht sind und in welchen nicht.

TIPP DER REDAKTION:

Um die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten besser einschätzen zu können, empfiehlt sich eine ärztliche Beratung. In den meisten Fällen ist der Hausarzt der Arzt des Vertrauens. Dieser kennt auch die individuelle Krankengeschichte und gibt Auskunft über die wichtigsten Krankheitsbilder und Behandlungsmaßnahmen.

Darüber hinaus kann der Patient festlegen, wo und unter welcher Begleitung er sterben möchte. So können die Angehörigen dem Wunsch des Patienten nachkommen, ihn zum Sterben nach Hause, ins Krankenhaus oder in ein Hospiz zu verlegen. Als Begleitpersonen werden erfahrungsgemäß Angehörige oder Vertreter einer Kirchengemeinde genannt. In einer solchen Situation ist es auch ratsam, die behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber diesen Personen zu entbinden.

Liegt bereits eine schwere Erkrankung vor, sollte die Patientenverfügung an die besonderen Behandlungssituationen und Krankheitsverläufe dieser Erkrankung angepasst werden.

HINWEIS DER REDAKTION:

Neben den Behandlungswünschen ist es sinnvoll, persönliche Werte und Einstellungen zum Sterben und Leben sowie religiöse Überzeugungen in der Patientenverfügung zu erwähnen. Auf diese Weise kann der mutmaßliche Wille des Patienten auch für den Fall einer nicht explizit erklärten Krankheitssituation ermittelt werden.

5. Welcher Form muss eine Patientenverfügung entsprechen?

Eine Patientenverfügung muss keiner bestimmten Form entsprechen. Nach den rechtlichen Vorgaben sollte eine solche Verfügung jedoch schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein (§ 1901a Abs. 1 BGB). Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch mündliche Erklärungen, die der Patient zuvor gegenüber Angehörigen abgegeben hat, berücksichtigt werden können. Die einzige Problematik hierbei ist die der Überprüfbarkeit.

Die folgenden Angaben sollten enthalten sein, damit eine Patientenverfügung gültig ist: 

  • Eingangsformel (Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift)
  • Ausführliche Beschreibung der Situation, in welcher die Patientenverfügung gelten soll (Sterbeprozess, unheilbare Krankheit etc.)
  • Erläuterung der gewünschten bzw. nicht gewünschten medizinischen Maßnahmen für die jeweilige Situation (Lebenserhaltende Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlung etc.)
  • Festlegung des Sterbeorts und der gewünschten Begleitpersonen (vertraute Umgebung, Krankenhaus etc.)
  • Unterschrift und Datum (ohne eine eigenhändige Unterschrift ist die Patientenverfügung nicht gültig!)

Darüber hinaus können ergänzende Informationen hinzugefügt werden, wie Vorstellungen zur Organspende, Hinweise auf weitere Vorsorgedokumente (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung) und Erläuterungen zu persönlichen Werten und religiösen Anschauungen.

HINWEIS DER REDAKTION:

Da es sich bei einer Patientenverfügung um ein individuelles Dokument handelt, welches die persönlichen Wünsche, Werte und Ansichten einer Person widergespiegelt, wird allgemein von der Nutzung eines einfachen Musterformulars abgeraten. Ein solches kann zwar als Orientierungshilfe dienen, sollte jedoch nicht ohne umfangreiche Anpassungen an die eigenen Wünsche unterzeichnet werden. Das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz stellt im Rahmen der Broschüre „Patientenverfügung" Textbausteine zur Verfügung, um eine auf die eigenen Vorstellungen zugeschnittene Patientenverfügung erstellen zu können.

6. Ist eine Patientenverfügung auch ohne notarielle Beglaubigung oder Beurkundung gültig?

Eine Patientenverfügung bedarf keiner Bestätigung durch eine dritte Person. Im Hinblick auf die Aussagekraft und Akzeptanz des Dokuments kann es jedoch sinnvoll sein, die Patientenverfügung durch einen Notar, einen Rechtsanwalt oder einen Arzt beglaubigen zu lassen. Im Allgemeinen wird zwischen einer notariellen Beurkundung und Beglaubigung unterschieden.

Bei der notariellen Beurkundung profitiert der Verfasser der Patientenverfügung nicht nur von der Bestätigung der Geschäftsfähigkeit, sondern auch von einer umfassenden Beratung durch den Notar. Der Notar hilft dabei, die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen und rechtssichere Formulierungen zu erarbeiten. Präzise Formulierungen können die Gültigkeit und Akzeptanz der Patientenverfügung sicherstellen.

Die notarielle Beglaubigung beinhaltet dagegen keine Beratung, sondern bestätigt lediglich die Echtheit der Unterschrift. Aber auch eine solche Beglaubigung kann spätere Zweifel an der Gültigkeit einer Patientenverfügung deutlich minimieren.

TIPP DER REDAKTION:

Grundsätzlich ist es ratsam, sowohl juristischen als auch medizinischen Rat einzuholen. Anwälte, die die rechtliche Vorsorge spezialisiert sind, finden Sie in der Datenbank des Vereins VorsorgeAnwalt e.V. Da Rechtsanwälte jedoch oft nicht über ausreichendes medizinisches Fachwissen verfügen, könnte eine rein juristische Beratung dazu führen, dass den behandelnden Ärzten später keine klaren Anweisungen gegeben werden. Es ist daher ratsam, sich von Experten beider Fachrichtungen beraten zu lassen.

7. Welche Kosten sind mit der Erstellung einer Patientenverfügung verbunden?

Eine eigenhändig verfasste Patientenverfügung kostet zunächst einmal nichts. Auch die vielen verschiedenen Musterformulare können meist kostenlos heruntergeladen werden. Es gilt jedoch noch einmal zu betonen, dass es erfahrungsgemäß nicht ausreicht, einfach ein Formular auszufüllen oder anzukreuzen.

Die Notargebühren für eine Beurkundung der Patientenverfügung betragen in der Regel 60 Euro. Bei sehr hohen Vermögenswerten kann dieser Wert auf höchstens 165 Euro steigen. Wer sich von einem Anwalt beraten lassen möchte, muss mit Kosten von bis zu 190 Euro rechnen.

Die ärztliche Beratung zur Patientenverfügung muss von dem Patienten selbst bezahlt werden. Dies liegt daran, dass die Erstellung einer Patientenverfügung nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Die Kosten der Beratung richten sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und variieren je nachdem, welche Leistungen der Patient in Anspruch nimmt.

8. Wo sollte die Patientenverfügung aufbewahrt werden?

Eine Patientenverfügung sollte sicher und auffindbar hinterlegt werden. Denn im Ernstfall muss diese den Angehörigen und Ärzten schnellstmöglich zur Verfügung stehen. Es ist daher ratsam, nach der Erstellung der Patientenverfügung mit einer oder mehreren Vertrauenspersonen einen Aufbewahrungsort zu vereinbaren. Außerdem ist es von Vorteil, den Vertrauenspersonen eine Kopie der Patientenverfügung auszuhändigen.

Neben den Angehörigen ist auch der Hausarzt ein zentraler Ansprechpartner für die Erstellung einer Patientenverfügung. Aus diesem Grund bieten die meisten Ärzte an, die Patientenverfügung in ihrer Praxis aufzubewahren. So können andere behandelnde Ärzte schnell auf das Dokument zugreifen.

Wenn die Patientenverfügung notariell beglaubigt oder beurkundet wurde, kann das Originaldokument auch bei dem Notar aufbewahrt werden.  Angehörige können bei Bedarf eine Kopie von dem Notar erhalten, die als rechtsgültig anerkannt wird.

Eine weitere Möglichkeit ist die Registrierung der Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Patientenverfügung in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht eingetragen wird. Durch die Beantragung wird in der Datenbank vermerkt, dass der Patient eine Patientenverfügung verfasst hat. Dabei werden nur die wichtigsten Daten und die Kontaktdaten einer Vertrauensperson erfasst, nicht der gesamte Inhalt der Verfügung. Die Gebühren für die Registrierung liegen zwischen 13 Euro und 20 Euro.

9. Welche Vorsorgedokumente sind zusätzlich zur Patientenverfügung empfehlenswert?

Neben der Patientenverfügung sind die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung wichtige Bestandteile der rechtlichen Vorsorge. Da sich die verschiedenen Vorsorgedokumente gegenseitig ergänzen, ist es ratsam, diese parallel zu erstellen.

 

Quelle: Caritas Deutschland 


Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die verschiedenen Vollmachten und Verfügungen:

Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Betreuungsverfügung

 

Die Vorsorgevollmacht richtet sich an eine oder mehrere bevollmächtigte Personen (Vertrauenspersonen). Im Falle der Handlungsunfähigkeit vertritt der Bevollmächtigte den Willen des Vollmachtgebers. Der Vollmachtgeber kann frei entscheiden, für welche Angelegenheiten er eine Vollmacht erteilt.

 

 

Die Patientenverfügung richtet sich an Angehörige, Betreuer, Ärzte, Pflegekräfte und sonstige Therapeuten. Die Patientenverfügung gilt, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, selbstständig über medizinische Maßnahmen zu entscheiden. Es wird festgelegt, welche medizinischen Behandlungen gewünscht oder abgelehnt werden.

 

 

Die Betreuungsverfügung richtet sich an das Betreuungsgericht und den Betreuer. In der Betreuungsverfügung wird eine oder mehrere Personen vorgeschlagen, die im Falle einer akuten Hilfsbedürftigkeit die gesetzliche Betreuung übernehmen soll. Der Betreuer unterliegt der Kontrolle des Betreuungsgerichts.

 

Folgende Aufgabenbereiche können auf den Bevollmächtigten übertragen werden:

  • Finanzielle Angelegenheiten und Vermögensverwaltung
  • Rechtsgeschäfte Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten
  • Gesundheitssorge Post- und Fernmeldeverkehr
  • Behördengänge und Gerichtsvertretung
  • Vertretung im Todesfall

 

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Für typische Erkrankungssituationen:

  • Unmittelbarer Sterbeprozess
  • Endstadium einer unheilbaren
  • Krankheit Hirnschädigungen
  • Hirnabbauprozess (Demenz)
  • Spezifisches Krankheitsbild (bspw. Krebs)

wird festgelegt, welche Maßnahmen eingeleitet werden sollen und welche nicht. Darunter fallen unter anderem:

  • Lebenserhaltende Maßnahmen
  • Schmerz- und Symptombehandlung
  • Wiederbelebung
  • Bluttransfusion

 

In der Betreuungsverfügung kann Folgendes festgelegt werden:

  • Wer als rechtlicher Betreuer gewünscht wird und wer nicht
  • Wo die zu betreuende Person wohnen möchte
  • Wer sich um Angelegenheiten wie Vermögens- sowie Gesundheitssorge und Wohnungsangelegenheiten kümmert

 

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