Rechtzeitig planen: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsvollmacht, Testament

Damit im Pflegefall nach dem eigenen Willen gehandelt werden kann, sollten Betreuungs- und Patientenrechte bereits in jüngeren Jahren in Anspruch genommen werden. Dies kann durch Vorsorge mit schriftlichen Verfügungen und Vollmachten geschehen. Die Erbnachfolge wird mit dem Testament geregelt.

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1. Wann sollte Vorsorge für Pflegefall und Erbnachfolge getroffen werden?

2. Was legt die Vorsorgevollmacht fest?

2.1. Aufbau

2.2. Gültigkeit

3. Was kann mit der Patientenverfügung festgesetzt werden?

3.1. Aufbau

3.2. Gültigkeit

4. Was bestimmt die Betreuungsverfügung?

4.1. Aufbau

4.2. Gültigkeit

5. Was kann mit dem Testament geregelt werden?

5.1. Aufbau

5.2. Gültigkeit


1. Wann sollte Vorsorge für Pflegefall und Erbnachfolge getroffen werden?

Grundsätzlich gilt: Vorsorgemaßnahmen rund um Pflegefall und Erbe sollten frühzeitig getroffen werden. Spätestens im letzten Drittel des Arbeitslebens bzw. mit Eintreten der zweiten Lebenshälfte ist es sinnvoll, sich Gedanken über Versorgung, medizinische Maßnahmen, Wohnform und gesetzliche Betreuung im Pflegefall zu machen. Hierzu bieten sich vor allem drei wichtige Dokumente an: die Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung. Über den Tod hinaus kann zudem mit einem Testament bestimmt werden, wer Vermögen und Besitz erben oder auch nicht erben soll. Wichtig ist sowohl bei den Vorsorgedokumenten, als auch beim Testament ein formal korrekter Aufbau, denn andernfalls können die Dokumente ungültig sein. Anwälte und Notare unterstützen beim Ausstellen der Dokumente – damit im Fall des Eintretens alle Maßnahmen nach dem Willen des Verfassers getroffen werden.

2. Was legt die Vorsorgevollmacht fest?

Die Vorsorgevollmacht, die gesetzlich im § 164 BGB geregelt ist, stellt eine Willenserklärung dar. Sie räumt einer vom Vollmachtgeber selbst festgelegten Person das Recht ein, im Pflegefall des Vollmachtgebers in dessen Interesse zu handeln. Mit der Vorsorgevollmacht wird die bevollmächtigte Person zum Vertreter im Willen, das bedeutet, sie entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Dabei kann frei bestimmt werden, auf welche Angelegenheiten sich dieses Recht bezieht und wann es in Anspruch genommen werden darf. In der Regel ist dies der Zeitpunkt, an dem der Pflegebedürftige nicht mehr in der Lage ist, selbst über seine Angelegenheiten zu entscheiden (Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit).

Mit der Vorsorgevollmacht können zum Beispiel die Aufnahme, Fortführung und der Abbruch medizinischer Therapien, die Zustimmung zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen oder die Unterbringung im Pflegefall, aber auch finanzielle Angelegenheiten geregelt werden. Außerdem lässt sich die Bereitstellung eines gesetzlichen Betreuers durch das Betreuungsgericht vermeiden, wenn die bevollmächtigte Person als gesetzlicher Betreuer bestellt wird. Zudem lässt sich festlegen, dass der Bevollmächtigte weitere Untervollmachten erteilen darf – umso wichtiger ist es, dass als Betreuer eine Person bemächtigt wird, dem der Vollmachtgeber sein vollstes Vertrauen schenkt.

Eine wichtige Voraussetzung beim Aufsetzen der Vollmacht ist, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung einer Person volljährig und geschäftstüchtig ist. Grundsätzlich wird zwischen Innen- und Außenvollmacht unterschieden. Bei der Innenvollmacht erklärt sich der Vollmachtgeber gegenüber einem Vertreter. Bei der Außenvollmacht wird gegenüber einem Dritten, zum Beispiel gegenüber einer Bank, erklärt, dass ein Stellvertreter ernannt wird.

2.1. Aufbau

Generell empfiehlt es sich, sämtliche Vorsorgedokumente und das Testament handschriftlich zu verfassen (dies ist aber keine Pflicht). Durch die handschriftliche Verfassung wird einerseits die Möglichkeit der Fälschung verringert und andererseits lösen sich Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Ausstellers eher auf, wenn der Text vollständig eigenhändig geschrieben worden ist.

Inhaltlich kann auf folgende Punkte in der Vorsorgevollmacht eingegangen werden:

  • Wer soll die Betreuung im Pflegefall übernehmen?
  • Wer soll auf keinen Fall die Betreuung übernehmen?
  • Wie soll die Unterbringung im Pflegefall gestaltet werden (zuhause oder im Pflegeheim)?
  • Wer soll das Vermögen und die Finanzen verwalten?
  • Welche medizinischen Maßnahmen sollen getroffen werden (hier ist die Integration einer Patientenverfügung denkbar)?
  • Welche Aufgaben soll der Betreuer erledigen, welche nicht?

Insbesondere über nachfolgende konkrete Fragen sollte sich intensiv Gedanken gemacht werden:

  • Wer erledigt Bankgeschäfte, Behörden- und Versicherungsangelegenheiten?
  • Wer organisiert eine häusliche Pflege oder einen Platz in einem Pflegeheim?
  • Wer kündigt die Wohnung oder den Telefonanschluss?
  • Wer kümmert sich um die gesundheitliche Versorgung?
  • Wer geht persönlich auf Wünsche und Bedürfnisse ein?

Bei der Formulierung sollte darauf geachtet werden, sowohl den Vollmachtgeber als auch den Bevollmächtigten genau mit Namen, Vornamen, Adresse, Geburtsort und Geburtsdatum zu benennen. Die oben genannten Punkte sollten so konkret wie möglich Aufschluss über den Willen des Vollmachtgebers geben.

2.2. Gültigkeit

Sowohl Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsvollmacht sind nach Ausstellung unmittelbar gültig. Stillschweigend wird bei der Vorsorgevollmacht davon ausgegangen, dass der Bevollmächtigte erst dann von der Vollmacht Gebrauch macht, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr handlungsfähig ist. Wenn nicht anders angegeben, erlischt die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Es wird empfohlen, in der Vollmacht ausdrücklich zu regeln, dass sie über den Tod hinaus gilt. Somit kann die bevollmächtigte Person zum Beispiel die Beerdigung oder Wohnungsauflösung regeln, bevor die Erben ihr Erbe annehmen und die Verwaltung übernehmen.

Vorsorgedokumente können jederzeit widerrufen werden. Bei Widerruf der Vorsorgevollmacht muss die ausgehändigte Vollmacht zurückverlangt werden. Wenn eine Konto-Vollmacht erteilt wurde, ist es ratsam, von der Bank eine schriftliche Bestätigung des Widerrufs zu fordern. Ist es dem Vollmachtgeber krankheitsbedingt nicht möglich, selbst zu widerrufen, kann hierfür ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden. In der Regel greift das Gericht allerdings nur ein, wenn der Verdacht besteht, dass der Bevollmächtigte seine Pflicht vernachlässigt oder missbraucht hat.

3. Was kann mit der Patientenverfügung festgesetzt werden?

Ebenso wie die Vorsorgevollmacht ist die Patientenverfügung eine Willenserklärung, die eintritt, wenn der Verfügungsgeber nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen eigenständig zu äußern. Mit der Patientenverfügung (geregelt in § 1901a BGB) kann man medizinische Maßnahmen festlegen oder ausschließen, die auch im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit in Erwägung gezogen werden.

Dazu gehören zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen, ärztliche Eingriffe sowie  die Verweigerung bestimmter lebenserhaltender Maßnahmen. Der zuständige Arzt prüft dann, ob sich die Festlegung mit der aktuellen Situation der Gesundheit und Behandlung deckt. Wenn dies zutrifft, muss der Arzt die Patientenverfügung umsetzen. Sie darf aber generell nur dann zur Geltung kommen, wenn der Patient nicht mehr selbständig entscheiden oder einwilligen kann. Bei einer Demenzerkrankung ist eine Klärung, ob der Patient den Sachverhalt noch verstehen und nachvollziehen kann, oft schwierig. In diesem Fall kommt häufig die Meinung eines Gutachters zum Zuge.

3.1. Aufbau

Formal kann die Patientenverfügung ähnlich wie die Vorsorgevollmacht gestaltet sein. Eingangs ist die Nennung des Namen des Patienten sowie dessen Adresse und Geburtsdaten wichtig. Anschließend werden die Erkrankungssituationen aufgelistet, in denen die Verfügung Gültigkeit haben soll. Dazu zählen zum Beispiel das Endstadium einer unheilbaren Krankheit, der unmittelbare Sterbeprozess, eine gravierende Hirnschädigung oder ein weit fortgeschrittener Hirnabbauprozess. Es folgen die Festlegungen zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter ärztlicher Maßnahmen.

Folgende Fragen könnten Sie dabei berücksichtigen:

  • Sollen im Falle der oben genannten Erkrankungssituationen lebenserhaltende Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden? Welche ärztlichen Maßnahmen dürfen bei welchen Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen?
  • Welche schmerzlindernden Maßnahmen dürfen bei Schmerzen und Symptomen erfolgen? Dürfen auch bewusstseinsdämpfende Medikamente verabreicht werden?
  • Ist eine künstliche Ernährung bzw. Flüssigkeitszufuhr in Ihrem Interesse, wenn diese zur Lebensverlängerung oder zur Linderung von Beschwerden im Rahmen der Palliativmedizin beiträgt?
  • Soll generell eine Wiederbelebung in den oben genannten Situationen erfolgen oder nur in Ausnahmen, zum Beispiel im Rahmen von medizinischen Eingriffen?

Weitere sinnvolle Ergänzungen sind Angaben zur Durchführung von künstlicher Beatmung, Dialyse, Verabreichung von Antibiotika und Blutspende.

Schließlich kann der Patient formulieren, an welchem Ort er sterben möchte: zu Hause, im Krankenhaus oder im Hospiz? In diesem Kontext ist es möglich, Personen zu benennen, die während des Sterbeprozesses Beistand leisten sollen. Wird seelischer Beistand zum Beispiel von einem kirchlichen Vertreter oder einem Hospizmitarbeiter gewünscht, kann in der Patientenverfügung festgelegt werden, dass die behandelnden Ärzte gegenüber diesen Personen von ihrer Schweigepflicht befreit werden. Am Schluss kann der Hinweis auf den gesetzlichen Betreuer und die Vorsorgevollmacht erfolgen.

TIPP DER REDAKTION:

Fügen Sie Ihrer Patientenverfügung auch Ihre persönlichen Werte und Einstellungen zum Leben und Sterben oder Ihre religiösen Anschauungen bei. Sie erleichtern damit den behandelnden Ärzten die Auslegung Ihres Willens. Grundsätzlich sollten Sie bedenken, dass in Grenzsituationen zwischen Leben und Tod eine Vorhersage über das Ergebnis einer medizinischen Maßnahme häufig nicht möglich ist. Umso wichtiger ist es für Sie, ausreichend Zeit zur Formulierung der Patientenverfügung einzuplanen.

3.2. Gültigkeit

Auch die Patientenverfügung ist für den Bevollmächtigten unmittelbar verbindlich, unabhängig vom Stadium der Erkrankung des Patienten. Wenn die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen, muss der Bevollmächtigte dafür sorgen, dass dem Willen des Patienten Geltung verschafft wird. Die Patientenverfügung gilt uneingeschränkt, wenn keine Zweifel über die Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung bestehen und wenn konkrete Festlegungen für die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation vorliegen. Außerdem muss Klarheit darüber bestehen, dass die Verfügung aus freiem Willen und nicht unter Druck von außen entstanden ist.

Bei der Patientenverfügung kann ein Widerruf formlos geschehen. Dazu bedarf es keiner Schriftform, der Widerruf kann also mündlich oder ohne Worte durch entsprechendes Verhalten erfolgen. Es muss jedoch deutlich werden, dass sich der Wunsch des Patienten geändert hat.

4. Was bestimmt die Betreuungsverfügung?

Die Betreuungsverfügung regelt, wen das Gericht im Pflegefall als gesetzlichen Betreuer einsetzt (wenn dieser nicht zuvor in der Vorsorgevollmacht festgelegt wurde). Dabei ist das Gericht generell an diese Wahl gebunden, es sei denn, das Wohl der zu betreuenden Person wird dadurch gefährdet. Außerdem lässt sich in einer Betreuungsverfügung festlegen, wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden darf. Dabei kann auch die gewünschte Art der Pflege, zum Beispiel zuhause oder im Pflegeheim, geäußert werden. Die Betreuungsverfügung kann mit der Vorsorgevollmacht verbunden werden und kommt dann zum Tragen, wenn die Vorsorgevollmacht – aus welchen Gründen auch immer – nicht gültig ist.

HINWEIS DER REDAKTION:

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung unterscheiden sich insofern, als dass die Betreuungsverfügung Ihren gesetzlichen Betreuer nicht zu Rechtsgeschäften berechtigt, sondern lediglich als Repräsentant für Ihre Wünsche und Bestimmungen fungiert. Sie gilt zum Beispiel dann, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt und ein gesetzlicher Betreuer per Gericht bestellt werden muss.

Grundsätzlich lässt sich hingegen mit einer Vorsorgevollmacht ein Gerichtsverfahren zur Betreuerstellung vermeiden, die Vollmacht ist also meist wichtiger als die Betreuungsverfügung. Allerdings kann eine Betreuungsverfügung für den Fall sinnvoller sein, wenn Sie keinem Ihrer Angehörigen eine Vorsorgevollmacht anvertrauen wollen. Oft empfiehlt sich auch eine Kombination beider Vorsorgedokumente.

4.1. Aufbau

In der Betreuungsverfügung können Sie bestimmen,

  • wer zum rechtlichen Betreuer bestellt werden soll und wer nicht (§ 1897 Abs. 4 BGB).
  • wo Sie wohnen möchten (§ 1901 Abs. 3 BGB).
  • wer sich um finanzielle Angelegenheiten kümmert, wenn Sie dies nicht zuvor in der Vorsorgevollmacht festgelegt haben.

Außerdem können Sie auch Bestandteile einer Patientenverfügung in die Betreuungsvollmacht aufnehmen. Formal können Sie sich beim Verfassen der Betreuungsverfügung an der Vorsorgevollmacht orientieren.

4.2. Gültigkeit

Auch die Betreuungsverfügung ist nach Verfassen unmittelbar gültig. Allerdings tritt sie laut Bürgerlichem Gesetzbuch und im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht nicht sofort bei Eintreten eines Notfalls bzw. der Pflegebedürftigkeit in Kraft. Das Gericht muss den gesetzlichen Betreuer zuerst per Verfahren festlegen.

Die Betreuungsverfügung tritt dann in Kraft, wenn folgender Fall eintritt (§ 1896 BGB):

„Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer."

Auch die Betreuungsverfügung kann jederzeit widerrufen werden, selbst wenn der Ernstfall bereits eingetreten ist. In diesem Fall entlässt das Gericht den bisherigen Betreuer und legt einen neuen fest. Die Verfügung kann formlos widerrufen werden. Es empfiehlt sich, eine neue Betreuungsverfügung aufzusetzen und alle älteren Exemplare zu vernichten, um beim Gerichtsverfahren Missverständnissen vorzubeugen.

5. Was kann mit dem Testament geregelt werden?

Wer mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist, kann mit einem Testament (auch: letztwillige Verfügung) regeln, wer nach dem eigenen Tod bedacht werden soll – und wer nicht. Im Testament legt Sie demnach genau fest, welcher Erbe was erben soll, zum Beispiel Vermögen, Grundbesitz oder Wertgegenstände. Wichtig: Wer sein Testament eigenmächtig und nicht mithilfe eines Notars aufsetzen möchte, muss die letztwillige Verfügung handschriftlich verfassen.

Das Testament kann genutzt werden, um folgende Fragen zu beantworten:

  • Wer soll als Erbe eingesetzt werden? (auch Vereine, Organisationen, Stiftungen oder Kirchen kommen in Betracht)
  • Sollen einzelne Erben besonders bedacht werden (z. B. durch Anordnung eines Vorausvermächtnisses)?
  • Wie soll sichergestellt werden, dass dem letzten Willen des Erblassers Folge geleistet wird (z. B. durch Benennung eines Testamentsvollstreckers)?
  • Sollen Angehörige oder Familienmitglieder enterbt werden?
  • Soll das Erbe über mehrere Generationen vererbt werden?
  • Soll eine Person, die kein Erbe ist, eine besondere Zuwendung bekommen (z. B. durch Anordnung eines Vermächtnisses)?
  • Was soll passieren, wenn ein Erbberechtigter das Erbe ausschlägt?

Darüber hinaus ist es möglich, die Erbfolge durch eine Schenkung schon zu Lebzeiten vorweg zu nehmen. Dies ist der Fall, wenn eine Person einen Teil des Vermögens an ein Familienmitglied verschenkt, welches das Vermögen im Erbfall ohnehin erhalten würde. Schenkungen bis zu einem Steuerfreibetrag von 400.000 Euro pro Kind und 500.000 Euro pro Ehegatten können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Mit einer Schenkung kann die Steuerlast gesenkt und das Familienvermögen erhalten werden.

TIPP DER REDAKTION:

Sie können die Schenkung an ihre Kinder nutzen, um im Gegenzug Versorgungsleistungen im Krankheits- und Pflegefall einzufordern und sich und Ihren Ehegatten vertraglich abzusichern. In diesem Fall sollten Sie eine Pflegeverpflichtung in den Schenkungsvertrag mitaufnehmen.

5.1. Aufbau

Ein privatschriftliches Testament muss folgende Bausteine enthalten:

  • eindeutige Überschrift, zum Beispiel „Testament" oder „Letzter Wille"
  • genaue Benennung des Erblassers und der Erben
  • Ort und Datum
  • Unterschrift mit Vor- und Familiennamen

Es empfiehlt sich anschließend die Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht (in Baden-Württemberg beim Notar), um sicherzugehen, dass das Testament nach dem Tod auch eröffnet und nicht etwa von einem enttäuschten Erben unterschlagen oder vernichtet wird.

HINWEIS DER REDAKTION:

Generell können Sie in Ihrem Testament jeden Verwandten und auch Ihren Ehegatten enterben. Enge Verwandte und der Ehegatte haben aber ein Recht auf den Pflichtteil des Erbes.

Pflichtberechtigt sind:

  • Ihr Ehegatte bzw. Ihr eingetragener Lebenspartner
  • Ihre Kinder (bzw. die Kinder eines verstorbenen Kindes)
  • bei Kinderlosigkeit Ihre Eltern

Geschwister und andere Personen haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

5.2. Gültigkeit

Ist das Testament formal korrekt verfasst, ist es generell ab Zeitpunkt der Ausstellung gültig. Wichtig ist, dass die Unterschrift leserlich und vollständig ausgeschrieben wird und die Schreibweise nicht erheblich von der sonstigen Schrift des Dokuments abweicht. Auch die Zeitangabe darf auf keinen Fall fehlen. Bestehen aufgrund eines fehlenden Datums nach Testamentseröffnung Zweifel, ob der Verfasser zum Zeitpunkt der Verfassung überhaupt testierfähig war, ist das Testament unter Umständen ungültig.

 

zuletzt aktualisiert: 02/2024

 


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Quelle: Redaktion seniorenportal.de

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