Pflegegrad 3: Geld, Leistungen & Voraussetzungen

Pflegegrad 3 erhalten Personen, die in ihrem Alltag großen Herausforderungen begegnen, weil sie gemäß § 15 des SGB XI unter „schweren Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten" leiden.

Ältere Frau wird von Pflegerin gestützt
©Freepik.com


1. Pflegegeld & Pflegesachleistungen bei ambulanter Pflege

2. 125 € Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 3

3. Pflegegrad 3 Leistungen für stationäre Pflege

4. Pflegegrad 3 Leistungen zur Tages- & Nachtpflege

5. Pflegegrad 3 Leistungen zur Kurzzeitpflege & Verhinderungspflege

6. Medizinische Hilfsmittel & Pflegehilfsmittel für Pflegebedürftige

7. Zuschüsse für den barrierefreien Umbau & Wohngruppen

8. Kostenlose Pflegekurse, Beratungen & Beratungsbesuche

9. Wie kann Widerspruch eingelegt werden?


Um Pflegegrad 3 Leistungen zu beziehen, müssen Betroffene zunächst einen Antrag auf Pflegeleistungen bzw. einen Höherstufungsantrag stellen. In einem Pflegegutachten berichten Pflegebedürftige von ihren Einschränkungen im Alltag und erhalten infolgedessen eine Einschätzung über den Grad der Pflegebedürftigkeit.

Betroffene haben alle wichtigen Voraussetzungen für einen Erhalt des Pflegegrads 3 erfüllt, wenn sie im Pflegegutachten eine bestimmte Punktzahl erreichen. Gutachter von MEDICPROOF für Privatpatienten oder des Medizinischen Dienstes für Kassenpatienten beleuchten hierzu verschiedene Bereiche des Alltags. Innerhalb der folgenden Kriterien müssen Pflegebedürftige eine Punktzahl zwischen 47,5 und 70 erreichen, um Pflegegrad 3 zugeordnet zu werden:

  1. Mobilität, beispielsweise im Hinblick auf eine selbständige (Fort-)Bewegung
  2. Kommunikative und kognitive Fähigkeiten, dazu zählt beispielsweise die Fähigkeit, Entscheidungen für sich selbst treffen zu können
  3. Psychische Probleme und Verhaltensweisen, falls sich beispielsweise ängstliches oder aggressives Verhalten zeigt
  4. Möglichkeiten zur Selbstversorgung, beispielsweise im Rahmen einer selbständigen Körperpflege
  5. Eigenständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Herausforderungen, beispielsweise bei der Einnahme von Medikamenten
  6. Organisation des alltäglichen Lebens, beispielsweise die Planung des Alltags

Innerhalb jedes Moduls werden Punkte in unterschiedlicher Gewichtung vergeben. Erfüllt die Gesamtpunktzahl die Voraussetzungen für Pflegegrad 3, erhalten Versicherte einen Bescheid über dessen Anerkennung. Sollten Betroffene mit der Zuordnung nicht einverstanden sein, haben sie das Recht, innerhalb von vier Wochen schriftlich einen Widerspruch bei der Pflegekasse einzureichen.

Versicherte mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige sowie Pflegesachleistungen bei einer professionellen Pflege durch ambulante Pflegedienste. Weitere Leistungen und Zuschüsse erhalten sie im Rahmen der Tages- und Nachtpflege, Verhinderungs- bzw. vollstationäre Pflege sowie Kurzzeitpflege.

Im Folgenden stellen wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die verschiedenen Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3 zur Verfügung.

1. Pflegegeld & Pflegesachleistungen bei ambulanter Pflege

Entscheiden sich Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 für die Pflege im eigenen Zuhause, erhalten sie Pflegegeld in Höhe von 572 Euro pro Monat.

Wer die Unterstützung eines Pflegedienstes in Anspruch nimmt, hat alternativ die Möglichkeit, Pflegesachleistungen in Höhe von 1.431 Euro pro Monat zu beziehen. Darunter versteht man die Bezahlung pflegerischer Tätigkeiten, die von einem Pflegedienst ausgeführt werden, wie beispielsweise Hilfe bei der Körperpflege, Mobilisation und pflegerischen Versorgung.

Wer sowohl von Angehörigen als auch von einem Pflegedienst unterstützt wird, wählt die Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung. Nimmt man in diesem Fall die Pflegesachleistungen nicht vollständig in Anspruch, ist es im Rahmen der sogenannten Kombinationspflege möglich, sich die unverbrauchten Pflegesachleistungen als anteiliges Pflegegeld auszahlen zu lassen.

2. 125 € Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 3

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 erhalten bei Bedarf monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, um pflegende Angehörige zu entlasten. Hierzu zählen Angebote zur Unterstützung im Alltag, wie zum Beispiel haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungsgruppenangebote, Alltags- und Pflegebegleiter. Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, muss es sich um Anbieter handeln, die nach Landesrecht zugelassen sind.

3. Pflegegrad 3 Leistungen für stationäre Pflege

Wer sich dazu entschließt, mit Pflegegrad 3 in eine stationäre Pflegeeinrichtung zu ziehen, hat Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 1.262 Euro. Darüber hinaus beteiligt sich die Pflegekasse im Rahmen eines Leistungszuschlags an den Kosten für den Aufenthalt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim.

HINWEIS DER REDAKTION:

Bei vollstationärer Pflege stehen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 keine weiteren Leistungen mehr zu, da die gesamte Versorgung über die Pflegeeinrichtung gesichert ist!

4. Pflegegrad 3 Leistungen zur Tages- & Nachtpflege

Die Tages- oder Nachtpflege beschreibt eine Form der teilstationären Pflege. Pflegebedürftige werden am Tag oder in der Nacht betreut, während sie den anderen Teil des Tages bzw. der Nacht zuhause verbringen.

Mit Pflegegrad 3 haben Betroffene Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 1.298 Euro pro Monat für die Tages- bzw. Nachtpflege. Dieser Betrag steht pflegebedürftigen Versicherten zusätzlich zu ihrem Pflegegeld, den Pflegesachleistungen und ihrem Entlastungsbetrag zu.

5. Pflegegrad 3 Leistungen zur Kurzzeitpflege & Verhinderungspflege

Ist es vorübergehend nicht im erforderlichen Umfang möglich, die häusliche Pflege zu realisieren, wie beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, haben Pflegebedürftige die Möglichkeit, übergangsweise in einer stationären Pflegeeinrichtung zu wohnen. Im Rahmen der sogenannten Kurzzeitpflege erhalten Pflegebedürftige bis zu 1.774 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Dieser Betrag steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung.

Während der stationären Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegelds bis zu acht Wochen lang weiterbezahlt.

Sind pflegende Angehörige krank oder möchten verreisen, können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 auch die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Hierzu erhalten sie höchstens sechs Wochen pro Jahr eine finanzielle Unterstützung von bis zu 1.612 Euro.

Nimmt man das Angebot der Verhinderungspflege bzw. Kurzzeitpflege nicht oder nur teilweise wahr, ist es möglich, den Betrag mit der Kurzzeitpflege bzw. Verhinderungspflege zu verrechnen:

  • Wer seinen Anspruch auf Verhinderungspflege nicht vollständig geltend macht, kann den vollen Satz auf die Kurzzeitpflege anrechnen, und somit insgesamt bis zu 3.386 Euro nutzen.
  • Nimmt man die Kurzzeitpflege nicht oder nicht vollständig in Anspruch, können bis zu 50 Prozent des Anspruchs (also 887 Euro) auf Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden. Hier wäre für die Verhinderungspflege ein Zuschuss von bis zu 2.499 Euro möglich.

6. Medizinische Hilfsmittel & Pflegehilfsmittel für Pflegebedürftige

Mit Pflegegrad 3 ist es möglich, verschiedene Hilfsmittel von der Krankenkasse bzw. der Pflegekasse zu erhalten. So haben Pflegebedürftige beispielsweise Anspruch auf medizinische Hilfsmittel, wenn diese von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet und bei der Krankenkasse eingereicht wurden. Die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung ist allerdings nur möglich, wenn das jeweilige Produkt im Hilfsmittelverzeichnis gelistet ist.

Zudem haben Personen mit Pflegegrad 3 Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die von der Pflegeversicherung bereitgestellt werden. So steht ihnen gemäß § 40 SGB XI monatliches Budget von 40 Euro für die sogenannten zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel aus der Produktgruppe 54 zur Verfügung.

Mithilfe von technischen Hilfsmitteln soll der Alltag von Pflegebedürftigen erleichtert und/oder deren Beschwerden gelindert werden. Zu den technischen Pflegehilfsmitteln zählen beispielsweise Rollstühle, Rollatoren, Pflegebetten oder Badewannenlifte. 10 Prozent der Kosten, jedoch höchstens 25 Euro pro Hilfsmittel, müssen Pflegebedürftige selbst zahlen, den Rest übernimmt die Pflegekasse.

Wer ein Hausnotrufsystem installieren möchte, erhält von der Krankenkasse einen Zuschuss in Höhe von 25,50 Euro.

7. Zuschüsse für den barrierefreien Umbau & Wohngruppen

Um die häusliche Pflege in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen oder zu verbessern, erhalten Pflegebedürftige im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro. Dieses Geld kann beispielsweise für den Einbau eines Treppenlifts oder die Umgestaltung des Badezimmers genutzt werden.

Wer in einer Wohngruppe lebt, profitiert ebenfalls von verschiedenen Leistungen: Innerhalb der Wohngruppe erhalten maximal vier Bewohner einen einmaligen Gründungszuschuss in Höhe von 2.500 Euro, insgesamt also bis zu 10.000 Euro. Zusätzlich erhält jede pflegebedürftige einen monatlichen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro zur eigenverantwortlichen Finanzierung besonderer Aufwendungen, die in ambulanten Wohngemeinschaften entstehen.

8. Kostenlose Pflegekurse, Beratungen & Beratungsbesuche

Um sich mehr Wissen rund um die Pflege eines Angehörigen anzueignen, haben Angehörige die Möglichkeit, an verschiedenen Kursen und Schulungen teilzunehmen. Ziel ist es, sich zur pflegerischen Versorgung oder zu altersgerechten Wohnraumanpassung beraten zu lassen. Diese Angebote sind für Pflegebedürftige und deren Angehörige kostenfrei:

  • Kostenfreie Pflegekurse für pflegende Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45 SGB XI
  • Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
  • Halbjährlicher Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

9. Wie kann Widerspruch eingelegt werden?

Betroffene können Widerspruch einlegen, wenn die Pflegekasse den Antrag auf Pflegeleistungen ablehnt oder der Pflegebedürftige die Einstufung als zu niedrig empfindet. Der Widerspruch muss innerhalb von vier Wochen nach Ablehnung bzw. Einstufungsbescheid des Pflegegrades geschehen. Eine rasche Reaktion ist daher wichtig.

Zunächst sollten Betroffene das beiliegende Gutachten prüfen, ob eventuell ein Sachverhalt nicht richtig erfasst wurde. Ein ambulanter Pflegedienst kann hierbei ein guter Ansprechpartner sein. Möchte der Antragssteller Widerspruch einlegen, sollte der Antrag von ihm oder einer vertretenden Person schriftlich bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Vorab ist es sinnvoll, zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung eventuell noch nicht vorliegende Arztberichte, Atteste oder Entlassungsberichte anzufordern und dem Widerspruch beizulegen. Somit erhöhen sich die Chancen, dass die Einstufung bei einer zweiten Begutachtung durchgesetzt werden kann.

 

zuletzt aktualisiert: 01/2024


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Quelle: Redaktion seniorenportal.de

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