Weitere Hilfsangebote für Pflegebedürftige
Krankenkassen übernehmen Kosten für medizinische Maßnahmen, die während der Pflegebedürftigkeit auftreten. Einkommensschwache Pflegebedürftige können Leistungen des Sozialamtes zur Existenzsicherung beziehen.

1. Welche Kosten trägt die Krankenkasse?
1.2. Medizinische Behandlungspflege
2.1. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Neben der Pflegeversicherung übernimmt auch die Krankenkasse unter Umständen Maßnahmen und Hilfsmittel zur Pflege, die medizinisch notwendig sind und vom Arzt verordnet werden. Hierzu zählen vor allem häusliche Krankenpflege, Behandlungspflege und medizinische Hilfsmittel. Daneben bezahlt die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für eine Haushaltshilfe und Kurzzeitpflege.
Pflegebedürftige, deren Einkommen und Vermögen nicht zur Existenzsicherung bzw. Abdeckung von Pflegekosten ausreichen, haben eventuell Anspruch auf Grundsicherung oder „Hilfe zur Pflege". Ergänzend zu diesen Leistungen der Sozialämter können bedürftige Bewohner stationärer Einrichtungen in drei Bundesländern Pflegewohngeld beziehen.
1. Welche Kosten trägt die Krankenkasse?
Für Pflegeleistungen ist in Deutschland in erster Linie die Pflegekasse zuständig. Jedoch zahlt auch die Krankenkasse bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für Leistungen der Pflege. Dies kommt nicht nur Menschen zugute, die in (noch) keinen Pflegegrad eingestuft sind, sondern auch Empfängern von Leistungen der Pflegeversicherung. Im Gegensatz zur Pflegekasse zahlt die Krankenkasse für tatsächlich anfallende Kosten.
1.1. Häusliche Krankenpflege
Unter häuslicher Krankenpflege werden pflegerische Tätigkeiten verstanden, die eine ärztliche Therapie unterstützen, fortführen oder ergänzen. Dazu gehören Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Für Tätigkeiten der Behandlungspflege sind immer Pflegefachkräfte zuständig, Tätigkeiten der Grundpflege können auch von anderen Personen übernommen werden.
Die Krankenkasse übernimmt die tatsächlich anfallenden Kosten der häuslichen Krankenpflege in der Regel bis zu vier Wochen pro Krankheitsfall. Gesetzlich Versicherte müssen zusätzlich 10 Prozent der anfallenden Kosten bis maximal 28 Tage und 10 Euro pro Rezept selbst zahlen.
Häusliche Krankenpflege wird von der Krankenkasse bewilligt, wenn
- eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht möglich ist.
- eine Behandlung im Krankenhaus durch sie verkürzt oder sogar vermieden werden kann.
- Menschen aus dem Krankenhaus entlassen werden, aber noch nicht auskuriert sind und Pflege benötigen.
- Menschen im Krankenhaus ambulant behandelt oder operiert wurden, zum Beispiel nach einer Chemotherapie.
- der Versicherte schwer erkrankt oder verletzt ist.
- sich eine bereits bestehende Krankheit erheblich verschlimmert.
1.2. Medizinische Behandlungspflege
Behandlungspflege als Teil der häuslichen Krankenpflege kann auch einzeln über einen längeren Zeitraum verschrieben werden, wenn nur auf diese Weise die ärztliche Behandlung gewährleistet werden kann. Dies ist zum Beispiel bei Personen der Fall, bei denen regelmäßig Verbände durch einen ambulanten Dienst gewechselt werden müssen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten hierfür je nach Bedarf über einen längeren Zeitraum. Versicherte zahlen 10 Prozent der anfallenden Kosten selbst, mindestens jedoch 5 und höchstens 10 Euro.
1.3. Medizinische Hilfsmittel
Die Krankenkasse zahlt für diejenigen Hilfsmittel, die medizinisch notwendig sind, während die Pflegekasse hingegen für Pflegehilfsmittel zuständig ist. Für Laien ist es oft schwierig zu überschauen, welche Hilfsmittel welche Kasse übernimmt. Generell übernimmt die Krankenkasse Hilfsmittel, die der Krankenbehandlung dienen oder eine Behinderung vorbeugen bzw. ausgleichen. Hilfsmittel der Krankenkasse werden immer von einem Arzt verordnet und müssen von der Kasse genehmigt werden. Dazu zählen beispielsweise Inhalationsgeräte, Rollatoren, Hörgeräte, Inkontinenzhilfen, Prothesen oder Kompressionsstrümpfe. Im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands sind alle infrage kommenden Hilfsmittel gelistet. Krankenkassen übernehmen die Kosten in der Regel bei 10 Prozent Zuzahlung pro Hilfsmittel durch den Versicherten. Versicherte zahlen dabei mindestens 5 und höchstens 10 Euro, jedoch nie mehr, als das Hilfsmittel tatsächlich kostet. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln zahlen Versicherte ebenfalls 10 Prozent der Kosten selbst, dabei aber maximal 10 Euro pro Monat.
TIPP DER REDAKTION:
Bei der Kostenübernahme ist zu beachten, dass Krankenkassen für einige Hilfsmittel Festbeträge zahlen. Bei Hilfsmitteln ohne Festbeiträge werden in der Regel nur die Kosten der Standardausführungen übernommen. Wenn Sie ein teureres Hilfsmittel auswählen, müssen Sie den Differenzbetrag selbst zahlen. Wenn Sie glauben, ein hochwertigeres Hilfsmittel zu benötigen, sprechen Sie vor der Anschaffung mit Ihrem Arzt darüber. Lassen Sie sich auf dem Rezept genau notieren, welche Ausstattung ihr Hilfsmittel haben soll. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse die Kosten unter Umständen auch für teurere Hilfsmittel.
1.4. Haushaltshilfe
Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Krankenkasse auch für eine Haushaltshilfe. Die Kosten für eine Haushaltshilfe können übernommen werden, wenn sich eine Person wegen einer Krankenhausbehandlung, einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlechterung einer Krankheit nicht um den Haushalt kümmern kann. Eine Haushaltshilfe wird jedoch nur bezahlt, wenn keine andere Person diese Aufgaben übernehmen kann. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine Haushaltshilfe bis zu vier Wochen pro Jahr. Lebt ein Kind im Haushalt, das unter 12 Jahre oder behindert ist, haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf bis zu 26 Wochen im Jahr.
1.5. Kurzzeitpflege
Wenn die häusliche Pflege nicht zur Versorgung ausreicht, kann die Krankenkasse die Kosten für eine kurzzeitige stationäre Pflege übernehmen. Wie die Pflegekasse zahlt die Krankenkasse hierbei einen Höchstsatz von 1.612 Euro im Jahr. Im Gegensatz zur Pflegeversicherung muss hierfür jedoch kein Pflegegrad vorliegen. Der Anspruch besteht für maximal vier Wochen jährlich.
HINWEIS DER REDAKTION:
Voraussetzung für die Kostenübernahme von Leistungen durch die Krankenkasse ist immer die medizinische Notwendigkeit der Behandlungen. Diese müssen in der Regel von einem Arzt verschrieben werden. Die Krankenkasse zahlt diese allerdings nicht automatisch, sondern kann die Kostenübernahme ablehnen.
Außerdem zahlt die Krankenversicherung nur, wenn die Aufgaben von keiner anderen Person im Haushalt übernommen werden können. Übernehmen müssen Sie als pflegender Angehöriger solche ärztlich verordneten Tätigkeiten aber nicht in jedem Fall. Grundsätzlich muss Ihnen die Übernahme der häuslichen Krankenpflege zugemutet werden. Bei eigenen Einschränkungen, zum Beispiel wenn Sie durch eingeschränktes Sehvermögen dem Pflegebedürftigen nicht selbst Spritzen geben können, können Sie die Behandlung ablehnen. Wenn die Krankenkasse die Ablehnung akzeptiert, kommt sie für die Kosten der Behandlungsmaßnahme durch eine Fachkraft auf. Übrigens: Lehnt die Krankenkasse die Kostenübernahme von bestimmten Leistungen ab, können Sie Widerspruch einlegen. Hierbei muss Ihr Arzt jedoch den Widerspruch schriftlich begründen.
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2. Wie hilft der Sozialstaat?
Wenn Rente und Vermögen nicht ausreichen, um die Versorgung im Alter zu garantieren, oder wenn Pflegekosten die eigenen finanziellen Mittel übersteigen, können beim Sozialamt finanzielle Hilfen beantragt werden.
2.1. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Leistungen der Grundsicherung können Menschen beantragen, die dauerhaft erwerbsgemindert sind oder das Rentenalter erreicht haben. Das Rentenalter liegt bei Personen, die vor 1947 geboren wurden, bei 65 Jahren, bei allen anderen steigt es stufenweise auf 67 Jahre an. Als voll erwerbsgemindert gelten Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf dauerhafte Zeit nicht mindestens drei Stunden täglich einer Arbeit nachgehen können.
Wenn Einkommen oder Vermögen nicht zur Existenzsicherung ausreichen und einer der beiden genannten Fälle vorliegt, kann beim Sozialamt Grundsicherung erhalten werden. Die Grundsicherung berücksichtigt Kosten für Unterkunft, Heizung sowie einen Regelsatz, der 2018 bei 416 Euro pro Monat liegt und regelmäßig angepasst wird. Für Unterkunftskosten zahlen Sozialämter unterschiedlich hohe Beiträge. Unter den genannten Voraussetzungen kann die Grundsicherung nur dann verwehrt werden, wenn das Einkommen eines Kindes über 100.000 Euro liegt.
2.2. Hilfe zur Pflege
Wenn Pflegebedürftige trotz Einstufung in einen Pflegegrad die restlichen Kosten nicht selbst tragen können, kann unter bestimmten Voraussetzungen „Hilfe zur Pflege" beim Sozialamt beantragt werden. Die Hilfe zur Pflege entspricht in weiten Teilen den Leistungen der Pflegeversicherung – mit dem Unterschied, dass nicht nur ein bestimmter Kostenanteil, sondern die tatsächlich anfallenden Kosten übernommen werden.
Grundsätzlich zahlt das Sozialamt nur, wenn eine Bedürftigkeit vorliegt. Das bedeutet, dass der Pflegebedürftige sein gesamtes Einkommen einsetzen muss, um die Pflegekosten abzudecken. Dazu gehören Rente und weitere Einkünfte, zum Beispiel Mieteinnahmen. Das Sozialamt gewährt dem Pflegebedürftigen jedoch einen Schonbetrag. Dieser liegt 2018 bei 5.000 Euro für Geldwerte und kleinere Barbeträge. Das Sozialamt kann sogar verlangen, dass etwaige Schenkungen, die weniger als zehn Jahre zurückliegen, rückgängig gemacht werden.
Erst wenn Einkommen und Vermögen den Restbetrag der Pflegekosten nicht abdecken, zahlt das Sozialamt vorläufig „Hilfe zur Pflege". Anschließend wird das Einkommen des Lebenspartners und der Kinder überprüft. Nahe Angehörige müssen dem Sozialamt ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Kinder, die trotz Zahlungen an ihre Eltern den eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, sind ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig (Elternunterhalt). Auch ihnen steht ein monatlicher Freibetrag zu, der von der jeweiligen Familiensituation abhängig ist.
2.3. Pflegewohngeld
In Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen zahlt das Sozialamt auf Antrag bestimmten Bewohner von stationären Einrichtungen das sogenannte Pflegewohngeld. Es versteht sich als Zuschuss zu den Investitionskosten (u. a. Unterhalt der Gebäude). Anspruch darauf haben Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 1, die bedürftig sind. Bei der Bedürftigkeit werden von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Kriterien herangezogen. Angehörige sollten sich direkt im Pflegeheim erkundigen, ob ihr Angehöriger Pflegewohngeld beziehen kann. Oft übernimmt dann auch das Pflegeheim die Beantragung beim zuständigen Sozialamt.
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