Rechtliche und finanzielle Absicherung für pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige können verschiedene Arbeitsmodelle und finanzielle Hilfen beanspruchen. Besonders wichtig ist die soziale Absicherung während der Pflegezeit.

1. Wie lassen sich Beruf und Pflege vereinbaren?
2. Welche rechtlichen Ansprüche haben pflegende Angehörige?
2.1. Kurzfristige Arbeitsverhinderung
2.4. Auszeit während der letzten Lebensphase
3. Wie können sich pflegende Angehörige absichern?
3.1. Privathaftpflichtversicherung
3.2. Kranken- und Pflegeversicherung
3.4. Unfall- und Arbeitslosenversicherung
4. Welche finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten bestehen?
1. Wie lassen sich Beruf und Pflege vereinbaren?
Müssen Arbeitnehmer ihre berufliche Tätigkeit teilweise oder ganz aufgeben, um pflegende Angehörige zu versorgen, stehen sie meist vor finanziellen Herausforderungen. Der Gesetzgeber bietet mit kurzfristiger Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und Familienpflegezeit verschiedene Möglichkeiten, die Erwerbstätigkeit für eine gewisse Zeit auszusetzen. Während dieser Zeit kommt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen für Renten-, Arbeits- und Unfallversicherungsbeiträge des Pflegenden auf. Darüber hinaus können pflegende Angehörige mit dem Pflegeunterstützungsgeld und einem zinslosen Darlehen finanzielle Unterstützung erhalten.
2. Welche rechtlichen Ansprüche haben pflegende Angehörige?
Arbeitnehmer können im akuten Pflegefall die kurzfristige Arbeitsverhinderung und anschließend die sechsmonatige Pflegezeit beanspruchen. Mit der Familienpflegezeit ermöglicht der Gesetzgeber, die Arbeitszeit bei aufstockendem oder gleichbleibendem Gehalt zu reduzieren und später wieder auszugleichen. In der letzten Lebensphase ihres Angehörigen können Arbeitnehmer ihre berufliche Tätigkeit bis zu drei Monate lang aussetzen.
2.1. Kurzfristige Arbeitsverhinderung
Jeder Arbeitnehmer kann unabhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer der Betriebszugehörigkeit eine kurzfristige Freistellung von der Arbeit bis zu zehn Tage in Anspruch nehmen. Wenn ein Angehöriger akut pflegebedürftig wird und im Krankenhaus versorgt werden muss, reicht im Prinzip eine telefonische Mitteilung an den Arbeitgeber, um die zehntägige Arbeitsverhinderung wahrzunehmen. Grundsätzlich können Arbeitnehmer diese kurzfristige Freistellung nur einmal pro Pflegebedürftigen beanspruchen. Für den Fall, dass beide Elternteile pflegebedürftig werden, können sich Beschäftigte erneut für maximal zehn Tage von der Arbeit befreien. Während der kurzfristigen Arbeitsverhinderung dürfen Arbeitnehmer nicht gekündigt werden, jedoch besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung (Beschäftigte mit Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen können sich unter Umständen darauf berufen).
TIPP DER REDAKTION:
Sichern Sie sich ab, indem Sie Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Mitteilung über ihre Abwesenheit per E-Mail, Brief oder Fax senden. Im Streitfall können Sie auf diese Weise belegen, dass Sie ihn rechtzeitig über Ihre Abwesenheit informiert haben. Ihre Mitteilung muss lediglich beinhalten, dass Sie einen Angehörigen in einer akuten Pflegesituation versorgen müssen und Sie deshalb nicht zur Arbeit kommen können. Sie müssen Sie Ihren Arbeitgeber nicht darüber informieren, um welchen Angehörigen es sich handelt. Allerdings hat er ein Recht darauf zu erfahren, wie viele Tage Sie voraussichtlich nicht arbeiten können. Für ihn besteht außerdem die Möglichkeit, eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen verlangen. Die zehn Tage können Sie sich im Übrigen auch aufteilen, sie müssen nicht am Stück in Anspruch genommen werden.
2.2. Pflegezeit
Wenn absehbar ist, dass der Pflegebedürftige eine Betreuung über einen längeren Zeitraum benötigt, können sich pflegende Angehörige bis zu sechs Monaten von der Arbeit befreien lassen. Dies ist jedoch nur in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten möglich. Darüber hinaus besteht die Voraussetzung, dass der Pflegende in einen anerkannten Pflegegrad eingestuft ist. Möchten Beschäftigte die Pflegezeit beanspruchen, sollten sie ihren Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor Beginn der Pflegezeit darüber informieren. In der Mitteilung sollte der Arbeitgeber darüber in Kenntnis gesetzt werden, welcher Verwandtschaftsgrad zum Pflegebedürftigen besteht sowie in welchem Zeitraum und wie lange die Pflegezeit wahrgenommen wird. Möchten Arbeitnehmer die Pflegezeit verlängern oder verkürzen, muss der Arbeitgeber in der Regel zustimmen. Die Pflegezeit endet mit dem Tod des Pflegebedürftigen, bei Umzug in eine Pflegeeinrichtung oder wenn die häusliche Pflege aus anderen Gründen nicht mehr möglich ist. Arbeitnehmer können dann eine Übergangsfrist von einem Monat nach Eintritt der Veränderung beanspruchen, bevor sie ihre Stelle wieder antreten.
2.3. Familienpflegezeit
Die Familienpflegezeit setzt sich aus der eigentlichen Pflegezeit und der Nachpflegephase zusammen. Pflegende Angehörige können ihre Arbeitszeit während der Pflegezeit maximal zwei Jahre lang auf mindestens 15 Stunden pro Woche verringern. Das Gehalt reduziert sich während dieser ersten Phase jedoch nur halb so stark wie die Arbeitszeit.
Ein Beispiel: Ein pflegender Angehöriger reduziert seine Arbeitszeit von einem vollen Beschäftigungsumfang zu einem halben (50 Prozent). In diesem Fall erhält er 75 Prozent des Bruttoeinkommens der Vollzeitstelle. Während der Nachpflegephase gleicht der Arbeitnehmer sein Zeitlohnkonto aus: Er arbeitet wieder in Vollzeit, bekommt aber weiterhin nur 75 Prozent seines Bruttogehaltes überwiesen – bis das Wertguthaben ausgeglichen ist. Teilzeitbeschäftigte können ihre Arbeitszeit analog dazu flexibel reduzieren bzw. aufstocken: zum Beispiel von 20 auf 15 Stunden pro Woche während der Pflegezeit bzw. auf 25 Stunden während der Nachpflegephase.
Prinzipiell kann die Familienpflegezeit im Anschluss an die sechsmonatige Pflegezeit wahrgenommen werden. Das vor der Pflegezeit gezahlte Gehalt gilt dann als Berechnungsgrundlage.
Generell ist zu beachten, dass der Arbeitgeber die Familienpflegezeit im Gegensatz zur Pflegezeit nicht zugestehen muss. Über die Inanspruchnahme entscheidet der Chef. Wenn er zustimmt, muss eine Vereinbarung zwischen ihm und dem pflegenden Arbeitnehmer geschlossen werden. Diese beinhaltet in der Regel Beginn und Dauer der Familienpflegezeit, Umfang der Arbeitszeit während der beiden Phasen, die Aufstockung des Gehalts und den Ausgleich des Zeitlohnkontos.
2.4. Auszeit während der letzten Lebensphase
In der letzten Lebensphase ihres Angehörigen können Pflegende bis zu drei Monate teilweise oder ganz von der Arbeit aussetzen. Sie können somit Ihrem Angehörigen auf seinem letzten Weg beistehen, auch wenn sich der nahe Angehörige in einem Hospiz befindet. Das Vorliegen eines Pflegegrades ist hierfür grundsätzlich nicht notwendig.
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3. Wie können sich pflegende Angehörige sozial absichern?
Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen übernimmt die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung des pflegenden Angehörigen, wenn dieser die berufliche Tätigkeit aufgrund der Pflege reduzieren oder aufgeben muss. Oft können sich Pflegende während dieser Zeit kostenlos bei der Familienversicherung krankenversichern. Eine private Haftpflichtversicherung ist darüber hinaus für den Schadensfall unbedingt notwendig.
3.1. Privathaftpflichtversicherung
Die private Haftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen für alle Bürgerinnen und Bürger, denn sie zahlt im Schadensfall Dritter. Dies gilt auch im Bereich der häuslichen Pflege. Pflegende Angehörige, die ihren Partner oder ihr Elternteil im gemeinsamen Haushalt versorgen, sind meist gemeinsam haftpflichtversichert. Im Falle eines Schadens kommen die meisten Versicherungen jedoch nicht für Schäden auf, die im gemeinsamen Haushalt passieren. Da die Versicherung nicht für einzelne Personen, sondern für die Versicherungsgemeinschaft als Ganzes haftet, wäre bei Schadensfällen der Verursacher auch gleichzeitig der Geschädigte.
Pflegende Angehörige, die nicht mit dem Pflegebedürftigen zusammenleben, sollten bei der Wahl der Privathaftpflichtversicherung darauf achten, dass sie gegen Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern versichert sind.
Übrigens: Unabhängig von der Haftpflichtversicherung des pflegenden Angehörigen sollten auch Pflegebedürftige unbedingt haftpflichtversichert sein.
TIPP DER REDAKTION:
Betreuen Sie Ihren Partner oder Elternteil als pflegender Angehöriger im gemeinsamen Haushalt? Dann sollten Sie ihre Familienhaftpflichtversicherung prüfen und gegebenenfalls über einen Wechsel nachdenken. Es gibt auch Tarife von Haftpflichtversicherungen, die Personen- und Sachschäden innerhalb einer Versicherungsgemeinschaft begleichen. Diese sind meist etwas teurer als Standardtarife, zahlen sich im Versicherungsfall aber aus.
3.2. Kranken- und Pflegeversicherung
Generell sind pflegende Angehörige nicht automatisch kranken- und pflegeversichert. Wer keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, kann sich oft über die Familienversicherung des Partners oder der Eltern kostenlos mitversichern. Wer weder über eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit noch über die Familienversicherung versichert ist, muss sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern. In der Regel wird dann der Mindestbetrag fällig, den sich pflegende Angehörige von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen rückerstatten lassen können. Hierfür können Pflegende einen Vordruck bei der zuständigen Pflegekasse erhalten.
3.3. Rentenversicherung
Die meisten pflegenden Angehörigen können für die Dauer der Pflegezeit rentenversichert bleiben, ohne eigene Beiträge zu zahlen. Die finanzielle Verpflichtung liegt dabei bei der gesetzlichen oder privaten Pflegekasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist. Sie zahlt für die Dauer der Pflege die Rentenversicherungsbeiträge der pflegenden Person. Voraussetzung dafür ist, dass der Pflegende eine oder mehrere pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 für mindestens zehn Stunden pro Woche pflegt. Diese Wochenpflegezeit kann auf zwei Tage verteilt werden. Weiterhin darf der pflegende Angehörige in dieser Zeit maximal durchschnittlich 30 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen (angestellt oder selbständig). Außerdem muss die notwendige Pflegedauer voraussichtlich mindestens 60 Tage betragen. Ferner muss der Wohnsitz des pflegenden Angehörigen in Deutschland, der Schweiz oder im EU-Ausland liegen, um Anspruch auf deutsche Rentenversicherungsbeiträge zu erhalten.
Den notwendigen „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" erhalten pflegende Angehörige bei der Beratungsstelle der zuständigen Pflegekasse. Dieser muss lediglich ausgefüllt und abgegeben werden, ein separater Antrag ist nicht erforderlich. Nach Erhalt eines positiven Bescheids sind pflegende Angehörige automatisch rentenversichert.
3.4. Arbeitslosenversicherung
Ebenso wie für Rentenversicherungsbeiträge ist die Pflegeversicherung für Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zuständig. Die Beiträge werden dabei von der Pflegeversicherung an die Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Hierbei müssen grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge vorliegen. Zusätzlich gilt: Die Erwerbstätigkeit wurde aufgegeben, um die Pflege eines Angehörigen zu übernehmen (das heißt, es besteht kein Arbeitsverhältnis, das der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt) Vor der Übernahme durch die Pflegekasse muss zudem ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestanden haben.
HINWEIS DER REDAKTION:
Achten Sie darauf, als pflegender Angehöriger während der Pflegezeit arbeitslosenversichert zu sein. Nach Ende der Pflegezeit können Sie dann den Übergang zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis oder zum Renteneintritt mit den vollständigen Leistungen des Arbeitslosengeldes I überbrücken.
3.5. Unfallversicherung
Pflegende Angehörige sind prinzipiell nach § 44 SGB XI unfallversichert. Dabei müssen zunächst die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sein, die auch die Renten- und Arbeitslosenversicherung betreffen. Darüber hinaus gilt die Unfallversicherung jedoch nur zu denjenigen Zeiten, in denen gepflegt wird (einschließlich Wegezeiten). Die Pflege muss außerdem zuhause stattfinden, also im Haus oder der Wohnung des Pflegebedürftigen, des pflegenden Angehörigen oder auch im Betreuten Wohnen.
4. Welche finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten bestehen?
Mit dem Pflegeunterstützungsgeld im akuten Pflegefall und einem zinslosen Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bestehen zwei finanzielle Hilfen für pflegende Angehörige und ihre Familie.
4.1. Pflegeunterstützungsgeld
Während der zehntägigen kurzzeitigen Arbeitsverhinderung haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Es soll Familien ermöglichen, sich im akuten Pflegefall ohne erhebliche Einkommensverluste um den pflegebedürftigen Angehörigen kümmern zu können. Das Pflegeunterstützungsgeld muss sofort nach Inanspruchnahme der kurzfristigen Arbeitsverhinderung bei der Pflegekasse des Arbeitnehmers gestellt werden. Voraussetzung ist, dass eine akute Pflegebedürftigkeit vorliegt (zum Beispiel ein schwerer Sturz) und der Antragsteller ein naher Angehöriger des Pflegebedürftigen ist. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt in der Regel 90 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettogehalts des pflegeversicherten Arbeitnehmers. Es beträgt sogar 100 Prozent, wenn in den letzten zwölf Monaten eine Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld stattgefunden hat.
4.2. Zinsloses Darlehen
Nehmen pflegende Angehörige Pflegezeit oder Familienpflegezeit wahr, besteht Anspruch auf ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Das Darlehen wird in Monatsraten ausgezahlt und in dieser Weise auch wieder zurückgezahlt. Die Rückzahlung kann durch Härtefallregelung herausgeschoben werden. Darüber hinaus kann ein teilweiser Darlehenserlasses oder ein Erlöschen der Darlehensschuld erfolgen.
Anzeigensonderveröffentlichungen