Rechte der Bewohnerinnen & Bewohner: Der Heimvertrag

Der Heimvertrag regelt Vereinbarungen zwischen der Pflegeeinrichtung und dem Bewohner bzw. der Bewohnerin. Pflegebedürftige und Angehörige sollten die wichtigsten Elemente vor Vertragsabschluss kennen.

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1. Welche rechtlichen Grundlagen bestehen für Pflegeeinrichtungen?

1.1. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)

1.2. Heimgesetze der Länder

2. Welche Informationen muss der Bewohner vor Vertragsunterzeichnung erhalten?

2.1. Allgemeines Leistungsangebot

2.2. Für den Bewohner in Betracht kommende Leistungen

3. Was muss der Heimvertrag beinhalten?

3.1. Kosten des Bewohners

3.2. Entgelterhöhung

3.3. Vertragsanpassung wegen verändertem Pflege- und Betreuungsbedarf

3.4. Vorübergehende Abwesenheit

3.5. Sicherheitsleistungen

4. Wie kann der Heimvertrag gekündigt werden?

4.1. Kündigung des Bewohners

4.2. Kündigung des Einrichtungsträgers


Grundlage des Heimvertrages ist das Wohn- und Betreuungsgesetz (WBVG), das die wichtigsten Bestandteile des Vertrages regelt. Außerdem müssen Pflegeeinrichtungen bereits vor Vertragsunterzeichnung schriftlich über das Leistungsangebot informieren. Diese Informationen fließen anschließend mit weiteren Elementen in den Heimvertrag mit ein. Darüber hinaus ist es den Bewohnern möglich, ihren Vertrag jederzeit aufzuheben. Auch Pflegeeinrichtungen können ihren Bewohnerinnen und Bewohnern unter Umständen außerordentlich kündigen.

1. Welche rechtlichen Grundlagen bestehen für Pflegeeinrichtungen?

Die Gesetzesgrundlage für Pflegeeinrichtungen, die eine Kombination aus Wohnen und Betreuung anbieten, ist das sogenannte Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) auf Bundesebene. Daneben bestehen unterschiedliche Heimgesetze auf Länderebene, die verschiedene Anforderungen an Pflegeeinrichtungen stellen.

1.1. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ist dann gültig, wenn ein Vertrag zur Überlassung von Wohnraum in Verbindung mit Betreuungs- und Pflegeleistungen geschlossen wird. Das Gesetz betrifft also klassische Pflege- und Behinderteneinrichtungen, die Wohnen mit Betreuung kombinieren.

Unter anderem legt das WBVG fest, dass zukünftige Bewohner von Pflegeeinrichtungen einen Anspruch darauf haben, vor Vertragsabschluss schriftlich über sämtliche Leistungen und Kosten informiert zu werden (notwendige vorvertragliche Informationen). Interessenten müssen insbesondere über speziell für sie in Betracht kommende Leistungen aufgeklärt werden. Darüber hinaus muss der Heimvertrag schriftlich und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Des Weiteren bestimmt das WBVG, welche detaillierten Regelungen zu Kündigungsfristen, Erhöhungen des Heimentgeltes sowie Leistungspflichten von Träger und Bewohner im Heimvertrag festgehalten werden müssen.

1.2. Heimgesetze der Länder

Neben dem bundesweit gültigen WBVG stellen die Bundesländer auf Länderebene eigene Anforderungen an Wohn- und Betreuungseinrichtungen. Die verschiedenen Landesheimgesetze adressieren zum Beispiel Anforderungen an die Wohnqualität, Personalausstattung und die Mitwirkung der Heimbewohner. Während meist dieselben Themen in den Landesgesetzen aufgegriffen werden, sind die einzelnen Bestimmungen höchst unterschiedlich. Informationen darüber, welche Anforderungen auf Landesebene an Pflegeeinrichtungen gestellt werden, geben Heimaufsichtsbehörden. Diese sind häufig bei den Sozial- oder Gesundheitsämtern der Kommunen angesiedelt. In einigen Bundesländern sind sie auch auf Landesebene (Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt) oder Bezirksebene (Hamburg, Hessen, Thüringen) tätig. In Sachsen ist die Heimaufsichtsbehörde dem Regierungspräsidium untergeordnet, in Bremen dem Senat.

2. Welche Informationen muss der Bewohner vor Vertragsunterzeichnung erhalten?

Pflegeeinrichtungen müssen Bewohnerinnen und Bewohnern vor der Unterzeichnung des Heimvertrages schriftlich Informationen zukommen lassen, die Aufschluss über das allgemeine Leistungsangebot der Einrichtung sowie über speziell für den Bewohner in Betracht kommende Leistungen geben.

2.1. Allgemeines Leistungsangebot

Zunächst muss die Pflegeeinrichtung zukünftige Bewohner schriftlich und leicht verständlich über das allgemeine Leistungsangebot aufklären. Der Gesetzgeber legt fest, dass über folgende Themen vor Vertragsabschluss informiert werden muss:

  • Lage des Gebäudes
  • Ausstattung des Gebäudes (Anzahl der Etagen sowie Zimmer und Betten usw.)
  • Gemeinschaftliche Anlagen (Speisesaal, Restaurant, Hobbyräume usw.)
  • Ergebnisse von Qualitätsprüfungen des MDK und eventuell der zuständigen Heimaufsichtsbehörde

2.2. Für den Bewohner in Betracht kommende Leistungen

Neben dem allgemeinen Leistungsangebot muss das spezielle Leistungsangebot für den zukünftigen Bewohner ebenfalls vor Unterzeichnung des Vertrags konkret beschrieben werden. Zum Beispiel müssen Zimmer- bzw. Appartementnummer und die Quadratmeter der Wohnfläche angegeben sein. Außerdem muss ein auf den Bewohner zugeschnittenes Leistungskonzept des Pflege- und Betreuungsangebots vorgestellt werden. Nach Art, Inhalt und Umfang ist die Erläuterung sämtlicher Leistungen erforderlich. Ebenfalls zu benennen sind die Voraussetzungen für etwaige Leistungs- und Entgeltveränderungen. Zudem muss der Träger alle anfallenden Kosten aufschlüsseln.

TIPP DER REDAKTION:

Bei Fragen zum Heimvertrag können Sie sich bei der „BIVA – Bundesinteressenvertretung der Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Betreuungsangeboten im Alter und bei Behinderung e. V." beraten lassen. Der Pflegeschutzbund unterstützt auch bei der Durchsetzung von Rechten der Bewohner. Gegen ein pauschales Entgelt von derzeit 70 Euro können Sie sowohl stationäre Heim- als auch ambulante Pflegeverträge professionell juristisch prüfen lassen.

3. Was muss der Heimvertrag beinhalten?

Der Heimvertrag muss zunächst alle oben genannten vorvertraglichen Informationen enthalten. Insbesondere Art, Inhalt und Umfang der Leistungen des Einrichtungsträgers beschrieben sein. Prinzipiell gilt: Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Mündliche Verträge können zwar unter Umständen gültig sein. In diesem Fall sind jedoch Vereinbarungen ungültig, die zu Ungunsten des Bewohners ausfallen. Schriftliche Verträge sollten in jedem Fall schnellstmöglich nachgeholt werden. Zudem können unterschiedliche Leistungen auch in verschiedenen Verträgen vereinbart werden, diese müssen allerdings miteinander verbunden sein.

3.1. Kosten des Bewohners

Die Kosten des Bewohners sind im Heimvertrag detailliert anzugeben. Hierbei müssen die Kosten für folgende Bereiche aufgeschlüsselt werden:

  • Pflege- und Betreuung
  • Wohnraum
  • Verpflegung
  • Investitionskosten
  • weitere vereinbarte Leistungen
  • In einigen Bundesländern: Ausbildungspauschale bzw. -umlage

3.2. Entgelterhöhung

Wegen gestiegenen Personal- und Energiekosten heben die meisten Pflegeeinrichtungen die Kosten für ihre Bewohner regelmäßig an. Solche Erhöhungen des Entgeltes sind für Pflegebedürftige und Angehörige oft schwer nachzuvollziehen. Da Entgelte zwischen Heimbetreibern, Sozialhilfeträgern und Pflegekassen verhandelt werden, können Bewohner Preiserhöhungen in der Regel nicht beeinflussen – die jährlich neu festgelegten Preise gelten automatisch als „angemessen". Bewohner mit anerkanntem Pflegegrad zahlen ohnehin ein bestimmtes Entgelt für Pflegeleistungen. Aufgrund der beschränkten Möglichkeiten der Einflussnahme ist es umso wichtiger, dass im Heimvertrag genau definiert wird, unter welchen Umständen sich die Entgelte erhöhen können.

3.3. Vertragsanpassung wegen verändertem Pflege- und Betreuungsbedarf

Ein häufiger Grund, weshalb sich das Heimentgelt ändert, ist ein veränderter – meist gestiegener – Pflege- und Betreuungsbedarf des Bewohners. Nach dem WBVG ist die Pflegeeinrichtung in der Pflicht, den Heimvertrag bei Änderungen des Pflege- und Betreuungsbedarfs neu aufzusetzen. Grundsätzlich müssen sich Pflegeheime solchen Veränderungen anpassen und entsprechend mehr Leistung zu erbringen. Eine solche Leistungsanpassung ist ein Angebot der Einrichtung, die der Bewohner jedoch nicht annehmen muss. Verzichtet er allerdings auf die erweiterten Leistungen, obwohl die Einrichtung einen steigenden Pflege- und Betreuungsbedarf sieht, kann dies unter Umständen zu einer Kündigung seitens der Pflegeeinrichtung führen.

3.4. Vorübergehende Abwesenheit

Zukünftige Bewohner sollten darauf achten, dass im Heimvertrag Regelungen getroffen werden, wenn der Bewohner vorübergehend abwesend ist – zum Beispiel bei einem Urlaub oder Reha-Aufenthalt. Das WBVG schreibt hierbei lediglich vor, dass ersparte Aufwendungen der Einrichtung erst ab dem vierten Tag einer Abwesenheit des Bewohners vom Entgelt abgezogen werden müssen. Da der Gesetzgeber nicht vorgibt, wie hoch diese Ersparnis ausfällt, wird meist ein pauschaler Prozentanteil des Entgeltes abgezogen. Pflegeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit einer Pflegeversicherung haben, müssen die Kosten für Pflege, Unterkunft und Verpflegung nach WBVG ab dem vierten Tag der Abwesenheit um mindestens 25 Prozent reduzieren.

3.5. Sicherheitsleistungen

Pflegeeinrichtungen können unter bestimmten Voraussetzungen Sicherheitsleistungen verlangen – ähnlich wie eine Kaution bei Mietverträgen. Diese Sicherheitsleistung darf höchstens zwei Monatsentgelte betragen und sich grundsätzlich nur auf das Entgelt für den Wohnraum beziehen, sofern zwei getrennte Verträge für Wohnraum und Betreuungs- und Pflegeleistungen abgeschlossen wurden. Der Heimbetreiber verpflichtet sich dazu, die Beträge jedes Bewohners auf ein separates Konto einzuzahlen. Das Entgelt für die Sicherheitsleistung können Bewohner auch innerhalb von drei Monaten in drei Teilbeträgen bezahlen, wenn sie den Betrag nicht auf einmal aufwenden können. Außerdem gilt: Bezieher von Sozialleistungen und Pflegebedürftige, die von ihrer Pflegeversicherung Leistungen für vollstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege erhalten, müssen keine Sicherheitsleistungen bezahlen.

HINWEIS DER REDAKTION:

Manche Heime verlangen von Angehörigen, offenstehende Kosten zu begleichen, wenn der Heimbewohner dafür nicht selbst aufkommen kann. Eine entsprechende Anlage im Heimvertrag (meist als „Heimkostenübernahmeerklärung" o. ä. bezeichnet) ist zwar nicht zulässig. Die Erklärung hat allerdings Gültigkeit, wenn sie separat vom Heimvertrag abgeschlossen wurde (Oberlandesgericht Oldenburg 4 U 36/16). Lassen Sie sich dennoch nicht von Pflegeheimbetreibern unter Druck setzen und unterschreiben Sie den Heimvertrag grundsätzlich nur dann, wenn Sie als gesetzlicher Vertreter durch eine Vollmacht dazu berechtigt sind. Ist absehbar, dass Einkommen und Vermögen des Bewohners nicht zur Deckung der Heimkosten ausreichen, sollten Sie einen Antrag auf Unterstützung beim Sozialamt stellen. Es berechnet dann, ob und wie viel die Angehörigen zu den Heimkosten beisteuern müssen. Diese Beträge werden in der Regel als Ausgleich auf das Konto des Heimbewohners oder als Rückzahlung ans Sozialamt eingezahlt, gehen jedoch nicht an die Pflegeeinrichtung.

4. Wie kann der Heimvertrag gekündigt werden?

Der Heimvertrag kann seitens des Bewohners jederzeit ordentlich gekündigt werden. Pflegeeinrichtungen dürfen zwar nicht ordentlich kündigen, können den Vertrag mit dem Bewohner jedoch unter Umständen außerordentlich beenden.

4.1. Kündigung des Bewohners

Schriftliche Heimverträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden, können jederzeit ordentlich gekündigt werden. In der Regel endet der Vertrag zum Ende eines Monats, wenn der Bewohner bis zum dritten Werktag desselben Monats kündigt. Eine fristlose Kündigung seitens des Bewohners ist nur dann möglich, wenn dem Bewohner nicht zuzumuten ist, dass er die Pflegeeinrichtung weiterhin bewohnt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Pflegeeinrichtung eine angemessene Pflege des Bewohners nicht mehr garantieren kann. Zudem besteht zu jeder Zeit die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses ordentlich zu kündigen, ohne eine Frist einhalten zu müssen. Die Zwei-Wochen-Frist gilt dabei erst ab dem Zeitpunkt, bei dem der Bewohner den Heimvertrag ausgehändigt bekommt. Eine außerordentliche Kündigung des Bewohners kann in der Regel jederzeit ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem die Pflegeeinrichtung ein höheres Entgelt verlangt.

Darüber hinaus endet der Heimvertrag generell mit dem Tod des Bewohners, und zwar unmittelbar nach dem Todestag. Da sich Angehörige meist nicht sofort um das Ausräumen des Zimmers kümmern können, kann im Heimvertrag eine zusätzliche Vereinbarung mitaufgenommen werden, die eine Nutzung des Wohnraums bis zu zwei Wochen nach Ableben des Bewohners gewährt. Anfallende Entgelte für diesen Zeitraum müssen weitergezahlt werden, die Pflegeeinrichtung hat aber etwaige Kostenersparnisse anzurechnen.

4.2. Kündigung des Einrichtungsträgers

Grundsätzlich kann die Pflegeeinrichtung den Vertrag mit dem Bewohner nicht ordentlich kündigen. Außerordentliche Kündigungen sind aber möglich – und zwar bei:

  • Einstellung der Pflegeeinrichtung
  • Änderung des Pflegebedarfs
  • Pflichtverletzung des Bewohners

Einstellung der Pflegeeinrichtung: Wird der Pflegebetreib eingestellt oder in einer Art und Weise verändert, dass dem Bewohner eine Fortsetzung des Heimvertrags nicht zuzumuten ist, kann die Pflegeeinrichtung dem Bewohner außerordentlich befristet kündigen. In diesem Fall muss die Kündigung seitens der Pflegeeinrichtung bis zum dritten Werktag erfolgen, folglich wird das Vertragsverhältnis zum Ende des laufenden Monats beendet.

Änderung des Bedarfs: Wenn sich der Bedarf der Pflege eines Bewohners ändert, muss der Heimvertrag entsprechend angepasst werden. In der Regel geht dies mit höheren Kosten einher. Lehnt der Bewohner die Anpassung ab, darf die Pflegeeinrichtung dem Bewohner fristlos kündigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflegeeinrichtung dem Bewohner die Kündigung in Aussicht stellt und eine Frist zur Annahme der Kündigung setzt.

Pflichtverletzung des Bewohners: Eine außerordentliche fristlose Kündigung ohne Abmahnung seitens des Pflegeheimes ist möglich, wenn der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft oder grob verletzt. Meist wird sich hierbei an Pflichtverletzungen ohne Abmahnung bei der Wohnraummiete orientiert.

 

zuletzt aktualisiert: 03/2024


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Quelle: Redaktion seniorenportal.de

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