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THEMA:   Hilfe!!!!.. Wenn es die dann gibt...?????

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Rupp begann die Diskussion am 18.02.01 (09:48) mit folgendem Beitrag:

Günther Rupp


Problem....

Wie lässt sich etwas kurz beschreiben, wenn das Detail bereits die Länge von 30 Jahre abgreift?
Wem also das Detail ein zu langer Text ist, dem gilt die Plumpe Frage: Wenn mir durch Einflussnahme der Stadt-Düsseldorf . Das Kunstwirken behindert wurde.
Indirektes Berufsverbot.
Wer stellt dann den Dialog wieder her, wenn sich das Kulturamt der Stadt Düsseldorf weigert, meiner Betroffenheit, über Ursache und Wirkung zu reden?

Einleitung:
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Von: Erwin D.
Betreff: Antwort:
Wenn ich das recht verstanden habe, wollen Sie Kunstwerke auf öffentlichen Straßen verkaufen und die Stadt meint, das ginge nur mit ihrer Genehmigung. Die Richter stimmen dem zu mit dem Hinweis, gegen eine verweigerte Genehmigung kann man dann ja immer noch klagen.
Sie sind der Meinung, die Kunstfreiheit könne nicht genehmigungspflichtig sein, also darf man erst mal ohne zu fragen. Richtig verstanden, stimmt das soweit?
Ich stelle mir jetzt mal folgende Situation vor: an der belebtesten Stelle einer Fußgängerzone hat eine Schüler-Rockband ihre Anlage aufgebaut und versucht, gegen den Verkehrslärm anzukämpfen. Zehn Meter weiter steht ein singender Trupp der Heilsarmee, der sich nicht nur auf die Kunst-, sondern auch auf die Religionsfreiheit beruft. Ein Bürgermeisterkandidat möchte gegenüber am Lautsprecher von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen, kommt aber nicht mehr durch. Der Zeitungsverkäufer (Pressefreiheit) und der Pflastermaler (Kunstfreiheit) streiten etwas weiter entfernt mit dem Wachturm-Verkäufer (Religions- und Pressefreiheit) um den besten Platz beim U-Bahn-Eingang.

Drei Stockwerke weiter oben sitzt ein Jura-Student in seinem Zimmer, ärgert sich darüber, daß er bei all dem Lärm nicht mehr für die Klausur lernen kann (Wissenschaftsfreiheit), Kopfweh bekommt (körperliche Unversehrtheit) und fragt sich nun, wer denn über das "soweit er nicht die Rechte anderer verletzt" (Art. 2 Abs. 1 GG) hier entscheiden soll. Der Verkehrspolizist unten an der Ecke per Platzverweis? Das Amtsgericht (die einstweilige Verfügungen kommen frühestens am Montag)? Oder der vom Volk gewählte Stadtrat, vertreten durch sein Ordnungsamt, im Voraus und mit dem Bemühen, das ganze örtlich und zeitlich praktikabel zu verteilen?
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Antwort zur Sache.
Das aufgezeigte Straßenspektakel, ist dem Alltag einer Fußgängerzone keine Realität.
Dem Wissen, das man im Wasser ertrinken kann, lernt man schließlich Schwimmen.
So gesehen wäre auch nichts dagegen einzuwenden, dass das Straßenspektakel praktikabel verteilt wird, wenn es dem von Bürger gewähltem Stadtrat, vertreten durch das Ordnungsamt, nicht darum ginge den Straßenumtrieb praktikabel zu verbieten und nicht darum ( im Rahmen des Verhältnismäßigen ) Kunst gleich der Religionsausübung in einer Fußgängerzone zu erlauben.
Wenn sich das heute anders darstellt, Dann nicht deshalb, weil es dem Stadtrat besonders Einleuchtend war. Eine Kunstausübung ihrer Grundrechtsubjektivität gewähren zu lassen.

Selbstredend steht hinter einem Stadtrat auch eine Persönlichkeit mit Namen und Verantwortung den Bürger,
Da sich von Hamburg bis Berlin und quer den Kommunen der Bundesländer ein Stadtrat nur hinter die politische Definiten Stadtrat versteckt, lassen wir es bei der Abstraktion.
So hat auch ein Amts und Oberlandesgericht , Stellvertretend der Denkart, anständiger Bürger, ( haltet mir die Stadt sauber von unbestellten Aktionen in der Fußgängerzone ), ebenfalls nichts dagegen einzuwenden. auch Grundrechte der Religion-, Kunst- und Meinungsfreiheit in einer Fußgängerzone, über einem vom Volk gewählte Stadtrat, (subtiler Rechtsbeugung ) auch verboten werden darf.
Die Geister die die Einrichtung einer Fußgängerzone hervorgerufen, muß man schließlich los werden, der Zweck heiligt die Mittel.
Die Zustimmung, ist auch schon das ganze Dilemma, solange politische Rechtsbeugung, vertreten durch unabhängige Richter, einen nicht selbst trifft, muss das auch niemanden sonderlich interessieren.
Mit dem Slogan: Mir geht�s gut, was interessiert mich die Betroffenheit anderer.
Lässt man die Obrigkeit demokratisch gewähren.
Wer sich der Obrigkeit wohl verhält, auf der Straße nicht störend rummacht, braucht auch nicht gegen die Obrigkeit klagen.
Zu mehr Kommentar sieht sich der Einzelne, dem Gemeinwesen, auch nicht verpflichtet.

Als Legastheniker ( Bilddenker ) bin ich in bester Gesellschaft � das ein Legastheniker nicht Dumm ist. Damit aber immer noch behindert, das ganze philosophischer und wissenschaftlicher Wortgeschicklichkeit zu formulieren.
Denn Schreiben macht mir Angst. Wer also diesen meinem Bemühen noch Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten.
Wer nur Rechtschreibfehler liest, ist sowieso nicht in der Lage zu lesen. Leseschwäche ist einem kompliziertem Schreiben, schlimmer als Schreibschwäche.
Wenn ich hier und jetzt die Schreibangst überwinde, dann dem Zweck, dass ich die Lebenserfahrung zur Sache ( Straßenkunst ) irgendwie loswerden und abschließen muss.

Damit das Folgende verstanden wird, möchte Ich darauf hinweisen, dass es bei Nutzung einer Fußgängerzone für eine Kunstausübung, nicht um die straßen- verkehrs- rechtlichen Belange auf dem Kamener Kreuz handelt, Da auf dem Kamener Kreuz eine Straßennutzung für die Kommunikation mit Kunst, über den Allgemeingebrauch einer Straßennutzung hinausgeht, wird sicher niemand daran interessiert sein, ungefragt einer behördlichen Erlaubnis, auf dem Kamener-Kreuz Religion oder Kunst zu vermitteln.
Anders, gesetzlicher Bestimmung, der Allgemeingebrauch einer Fußgängerzone bereits der Kommunikation gewidmet ist. der Straßengebrauch einer Fußgängerzone nennt sich deshalb
( kommunikativer Allgemeingebrauch ).
Da Kunst nicht ohne Kommunikation auskommt, Was nutzt dem Maler das Bild, dass er es nicht ausstellen kann, installiert sich Straßenkunst in den Fußgängerzonen und nicht auf dem Kamener Kreuz.
Dass der Gebrauch einer Fußgängerzone sich zu einer anderem Forum entwickelt, als dem Zugang zu den Glaspalästen der Kaufhäuser geplant, � Der Standortanmieter einer Fußgängerzone unter Kommunikation etwas anderes versteht. Das er Kommunikation auch noch mit Penner und Stadtstreicher teilen soll. Da ist der KaufhausBaron schließlich auch steuerzahlender Bürger.
Ein Stadtrat, vertreten durch das Ordnungsamt, den Interessen eines horrendem Kaufhausbesitzer, mehr verpflichtet, als der Kunst auf der Straße gültiges Recht einzuräumen.
Da lässt man sich schon was einfallen, den einfachen Bürger (Straßenkünstler) nicht nur aus der Kommunikativen Straßennutzung, auch noch aus dem Rechtsanspruch einer Zugangsgenehmigung zu verdrängen.
In diesem Sinne hat Erwin D. durchaus -> Recht <- die Einstweilige Verfügung kommt spätestens Montag.
Schlimmstenfalls hat ein Amts und Oberlandesgericht nichts dagegen vorzubringen, dass Widerspruch gegen den behördlichen Verbotsvorbehalt ordnungspolitisch bestraft wird.
Wer kann sich vorstellen, dass die Absicht und Tätigkeit der Heilsarmee oder Zeugen Jehovas in einer Fußgängerzone Ordnungswidrig ist?
Oder die Nichtbeachtung einer Erlaubnisnachfrage dem Wachturmverkäufer spezialpräventiv strafbar ??
Ja! sagt der Rechtsanwalt: das Problem ist das Ordnungswidrigkeitengesetzt, über das ein Amtsrichter feststellen darf, was gerade mal Ordnungspolitisch angesagt. So kein Interesse besteht, dem Verkauf von Bilder etwas anderes zu sehen als den Verkauf von Bilder, ist der Rechtsfrage beim Oberlandesgericht Ende der Fahnenstange

Verstehe! So gesehen, richtet sich der Aktionismus, des vom Volk gewählte Stadtrat, vertreten durch sein Ordnungsamt und Amtsrichter, aber nicht mehr gegen den Einzelnen, hier ist Jedermanns Grundrechtrecht betroffen? ich bin doch nicht der einzige Straßenkünstler. Oder was, soll der Religionsfreiheit anders gestrickt sein, was der Kunstfreiheit in Spezialität gemeint ? Gleichgültig wie naiv der einzelne Kunstausübende in einer Fußgängerzone auch daherkommt.
Mann kapierst Du nicht, Explodiert der Rechtsanwalt. Du weißt es, ich weiß es, und mit Sicherheit auch der Oberlandesrichter der die Verdrängung der Straßenkunst, manipulierter Rechtsanwendung unterstützt.
Aber hier ist Ende, Aus Feierabend. dem Ordnungswidrigkeitengesetz gibt es keine weitere Instanz mehr, die Festellen könnte oder darf, dass das Verkaufen selbstgemalter Bilder anders zu beurteilen ist, als das Verkaufen von Bilder.
Sagen wir einfach Pech gehabt. Dem Rechtsfrieden war es einen Versuch wert.
Dass dich ein Widerspruch zum Ordnungswidrigkeitengesetz nicht weiter bringt, die Kröte muss Du schlucken. Es gibt schlimmeres!
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In den 68er Jahren, dass für den Alltagsgebrauch mehr Freiheit zum anfassen manifestiert wurde, der Philosophie Adorno, auch Kunst den Elfenbeinturm verlassen soll, um mehr Volksnähe zu wagen.
Da war der Zeitgeist, dem vom Volk gewählte Stadtrat, vertreten durch sein Ordnungsamt, ein Anliegen, dass man es sich was kosten lies sogenannte freie Kunstmärkte auf den Straßen und Plätzen der Kommunen zu installieren. Jeder Kunstschaffende dazu aufgerufen wurde, dem Spektakel ohne dogmatische Gängelung Teilzunehmen.
In dieser Szene, war der es den Kommunen, vertreten durch das Rechts- und Ordnungsamt, kein Thema, dass der Verkauf von Bilder, dann ohne Gewerbedefinition erfolgen musste, weil ein Kunstausübender dem Verkauf selbstgemalter Bilder kein Gewerbe ausübt. Darüber herrschte volle Rechtsklarheit.
Jetzt und hier, soll das verkaufen von Bilder auf eine Gewerbeausübung fixiert werden. Weil sich das Verbot besser auf das Straßenrechtliche Verbot des Anbietens von Waren aufdröseln lässt, als Kunst zu meinen,
Das ist dann Rechtbeugung zum dranfassen?

Aus welcher Ecke der Angriff auch kommt? Dem oder den Miesmacher ist es letztlich gelungen, den vom Volk gewählte Stadtrat, zu überzeugen. das man mit Duldung der Straßenkunst, der Imagepflege einer Stadt keinen guten Dienst erweist, allemal sinnvoller sei, dem Freien das Wohlwollen öffentlicher Förderung abzudrehen.
Kunstpolitik für wem?
Aus der Traum, ( Kunst ist was gefällt ). Soweit ich den Jahren betreuter Kunstmärkte.
1968 bis 1976 meine Logistik und Lebensphilosophie, auf die Institution freier Kunstmarkt eingerichtet habe, war plötzlich Schluss, auf einem kommunal betreuten Kunstmarkt Geld ohne Gewerbeschein verdienen zu dürfen.
Hier an die oft gestellte Frage: Ja! ( Steuern muss ein Kunstausübender auch ohne Gewerbeschein zahlen )

Wie also geht es Weiter?
Zurückgeworfen auf den sozialen und wirtschaftlichen Alltag des Kunstschaffen, bleibt nicht viel übrig der Selbstbestimmung und Eigenverantwortung, ungegängelt fremder Interessen Kunst, eigenverantwortlich kommunizieren und ausstellen zu können.
So das Gießkannenprinzip staatlicher und kommunaler Künstlerförderung, nur wieder die trifft, die dem Status ( armer Künstler ) nicht betroffen sind, da ist man geradezu in Not, jede Nische auszunutzen oder einzunehmen ( auch Straßenkunst ) zu kommunizieren.
Denn anders der Religionsausübung hat der Kunstausübende keine andere Lobby.
der traditionelle Kunstvermarkter, Galerist, es nicht zulassen kann, ein Bildender Künstler seine Bilder auch noch selbst verkauft.
Kunstpolitik für wem?

Zusätzlich der Hetze: Dass ein freier Kunstmarkt, letztlich nur das Anlaufforum für Batiktanten und Hobbymaler wäre, War dann auch Grund, die Kommunen das Handtuch werfen. Wer will schon dem Kunstschaffen von Batiktanten und Hobbymaler der Lächerlichkeit ausgesetzt sein.
Jedermanns Kunst, für Jedermanns Verständnis, durfte sich dem Zeitgeist der 68er, nur Joseph Beuys leisten.

Der Überlegung, den eigenen Kunstverkauf in den Gewerbealltag eines Obst und Gemüsemarkt zu integrieren, steht die Tatsache entgegen, dass auf dem Level Marktbeschickung, anders den Kunstmärkten, nur noch im Einzelfall Interesse besteht sich der Frage ( Kunst ) zu stellen, wenn im Nebenstand ein Bilderhändler ein perfektes �lbild, aus der industriellen Massenproduktion ( mit Goldrahmen ) auch Billig verkauft.
Was ich sagen will ist, dass das Verkaufen von Bilder nicht das Gleiche ist, auf einem Wochenmarkt auch Händler Bilder verkaufen.
Das hat nichts mit einem Abgrenzungsbemühen zu tun, in einer Ausstellung hängen meine Bilder auch in Konkurrenz anderer Bildermaler, sondern soll die Schwierigkeit hervorheben das sich Kunst in Abhängigkeit von Kommerz, noch viel schwieriger vermitteln lässt. Das dem Kunstschaffenden das verkaufen von Bilder auch sonst recht schwierig gestaltet.
Deplaziert den Interessen auf den Kunstmärkten, werde ich der Absicht und Tätigkeit auf einem Obst und Gemüsemarkt gezwungen, - einen - Gewerbeschein - bescheinigen zu lassen.
In Hoffnung das ein Schein hilft, lässt man sich auch einen Gewerbeschein Aufschwatzen.
Viel zu spät merke ich: Dass es dem vom Volk gewählten Stadtrat, vertreten durch sein Ordnungsamt, überhaupt nicht darum geht, den Rechtsrahmen für eine straßenrechtliche Genehmigungspraxis herzustellen. sondern das verkaufen von Bilder Exemplarisch auf das Verkaufen von Bilder zu fixieren.
Denn ein Verbot lässt sich leichter, dem Anbieten von Waren und Leistungen begründen, als der Kunst?
Damit hat auch das - Oberlandesgericht � keine Schwierigkeit, denn was soll dem Verkaufen von Bilder auf der Straße anders sein, dass man beabsichtigt Bilder auf der Straße zu verkaufen.
War es der Installation freier Kunstmärkte noch selbstverständlich, der Bilderverkauf Kunstschaffender, ohne Gewerbedefinition gültig war, gilt jetzt die Manipulation, das Anbieten von Waren ohne eine Genehmigung ordnungswidrig ist.
Siehe Urteil und Rechtsbegründung in der Juristischen Zeitschrift �Das Gewerbe -Archiv� 1986
Dumm, wer Böses dabei denkt. Ein Oberlandesgericht macht nichts falsch, nur das Falsche richtig.
Endlich ein Lichtblick.
Das Oberverwaltungsgericht-Münster stellt fest: Dass das Herstellen und Verkaufen von selbstgemalten Bilder, der Kunstfreiheit wegen, dann doch nicht der Genehmigungspraxis der Düsseldorfer Straßenordnung unterliegt.
Damit hab ich mir die Straßenöffentlichkeit einer Fußgängerzone für meine Absicht und Tätigkeit redlichst erkämpft. Oder?
Nichts da! Plärrt der vom Volk gewählte Stadtrat, vertreten durch den Regierungspräsident von Köln und Amt für Gewerbeangelegenheiten, soweit ihnen durch Urteil ein Rechtsanspruch auf eine Genehmigung eingeräumt wird, benötigen sie der Bewilligung immer noch einen Gewerbeschein. Denn die Frage: Gewerbeschein, war nicht Gegenstand des Feststellungsverfahren.
Ja, wenn schon, was soll der hochamtliche Aufwand, ich hab doch einen Gewerbeschein?
Jetzt nicht mehr! Sagt der vom Volk gewählte Stadtrat, vertreten durch den Regierungspräsidenten von Köln. Den Gewerbeschein müssen wir hier und jetzt einziehen, Querulanten und Ordnungsstörer, haben nicht die Notwendige Zugverlässlichkeit einen Gewerbeschein zu besitzen. Wer also keinen Gewerbeschein hat, dem müssen wir auch keinen Standplatz in der Fußgängerzone bewilligen.
Hahaha! Wir werden Dir schon zeigen, wer hier Herr der Ringe ist..
Liebe Leserin und Leser!
Es gibt Dinge die machen einem sprachlos. So bin ich regelrecht gezwungen, gesetzlich korrekt, Bilder ohne Gewerbeschein zu verkaufen. Und wieder hat das Amts- und Oberlandesgericht nichts dagegen einzuwenden, das meine Sprachlosigkeit ( ziviler Ungehorsam ) gegen erkennbare Rechtsbeugung, ordnungspolitisch bestraft wird.
�Was will Er, Bilder ohne Gewerbeschein verkaufen? Arschtreten, aber kräftig!
Ab mit ihm, Beugehaft, dann wird er die Faxen schon lassen, dem Bilderverkauf penetrant auf die Kunstfreiheit abzugreifen. Nur Malen ist die Kunstfreiheit geschützt nicht aber das Verkaufen von Bilder �.
Wer will behaupten das dieser machtpolitische Aufwand. dem Umtrieb eines Querulanten gilt??? Das ist schon handfeste Politik. die Kunstfreiheitsgarantie generell zu unterlaufen.
Warum auch nicht, dass man die Unangreifbare Freiheitsgarantie an der schwächsten Stelle erwicht. Die �ffentlichkeit der Grundrechtssicherung eines Straßenkünstler wenig intereressiert ist.

So verkündet auch das Bundesverwaltungsgericht Berlin. Soweit die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt ist, kann es der Kunst ( Straßenpolitischer Ordnung ) auch nicht erlaubt sein, sich zu jeder Zeit an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Ja Weiß so ein Bundesrichter das nun, oder vermutet er es nur? dass mit Ort, ohne jede Absicht, die Fußgängerzone gemeint wird. Ist natürlich nur das Wort ( ORT ) dran Schuld.????
Dumm wer böses dabei denkt.
Es ist schon ein dicker Hammer, den ein Bundesverwaltungsgericht, gegen den hohen Wert der Kunstfreiheitsgarantie schleudert. dieser unserer Gesellschaftsordnung, allgemeingültig zu verklickern; Soweit die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt ist, der Kunst auch nicht erlaubt sein kann, sich jeder Zeit an jeden Ort zu betätigen.

Noch mal die Frage: Wer will davon ausgehen, dass sich der Vorbehalt, nur noch gegen einen Querulanten Straßenkünstler richtet?
Denn was hat ein Bundesrichter mit der Aufmüpfigkeit eines Einzelnen zu tun ????
Was mich ins tiefste berührt, lässt die �ffentlichkeit, vertreten durch den Bundesverband Bildender Künstler und die Gewerkschaft Kunst, völlig unberührt.
Also fragt man mich erst mal; was bitteschön ist Straßenkunst? Und Verteidigt damit die Vorgabe, dass Batiktanten, Wurzelseppeln und Scherenschneider selbstredend keinen so großen Anteil auf die Kunstfreiheit haben, dass ein beitragzahlendes Mitglied des Bundesverband bildender Künstler sich tagtäglich ernsthaft einer Kunstausübung bemüht.
Scheiße!? Explodieren meine Emotionen. Ich bin Mitglied dieses Vereins, und der Kunst sicher mehr engagiert, dass es den Statuten Aufgabe des Vereins sein sollte die Kunstfreiheitsgarantie allgemeingültig zu sichern und zu schützen.
Jetzt aber nicht mehr, süffiliert der erste Vorsitzende, vertreten durch den Justitiar des Bundesverbandes Bildender Künstler. ( Pfennig ) Denn wir schmeißen dich jetzt aus dem Verein raus: Den Zirkus den Du da, angeblich zum Schutz der Kunstfreiheit, in der �ffentlichkeit veranstaltest, ist letztlich nicht von uns beauftragt, einzig dein Privatvergnügen, als ewiger Verlierer ( der Kunstfreiheit ) wirkt sich das ganze auch noch geschäftsschädigend auf den Bundesverband bildender Künstler aus.
NEE, nee! Da spielen wir nicht mehr mit. Verpiss dich!

Nunmehr ganz und gar der Lächerlichkeit freigestellt, argumentiert auch der vom Volk gewählte Landtagspolitiker. Vertreten durch den Petitionsausschuss NRW.
Was Soll falsch daran sein, ein Bundesgericht feststellt, dass es der Kunst nicht erlaubt sein darf, ohne eine Behördliche Ordnungweisung in einer Fußgängerzone zu betätigen?
Wenn man dir keine Erlaubnis gibt, wird es sicher Gründe dafür geben. Die den Landtag NRW mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht nicht interessieren, oder hinterfragen braucht.
Als Partie müsse man selbst erst um Erlaubnis bitten, auf öffentlichen Straßenland, Meinungsfreiheit zu kommunizieren.
Dem Schreiber ( ein Dr. Dr. Phil. Linssen ), geht es überhaupt nicht in den Sinn, dass es dem vom Bürger gewählte Stadtrat, vertreten durch sein Ordnungsamt, nie einfallen wird, die Erlaubnis für eine Politische-Kommunikation in der Füßgängerzone machtpolitisch zu verweigern, oder bei Nichtbeachtung einer Nachfrage, den Tapeziertisch mit Propaganda zu beschlagnahmen.

Wie bereits gesagt: Ist das Kunstwirken in der Straßenöffentlichkeit einer Fußgängerzone, durch Diskriminierung auf Stadtstreicher, Niemanden von Interesse.
Wer interessiert sich schon der Rechte � asozialen Straßengesindel -.
Da sind Straßenkünstler auch nichts anderes als Penner und Bettler.
Gegen Ehrabschneidung kann man ja immer noch klagen, auch gegen den Bundesrichterlichem Hirnriss: "Der Kunst ( verfassungsgewollt ) nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort zu betätigen:

Wir leben in einer Demokratie, also hab ich die Chance, zumindest die Verfassungsrechtsprechung darüber bescheid weiß; Was der Kunst in einer Fußgängerzone noch erlaubt oder nicht?
Machen wir halt eine Verfassungsbeschwerde?

Welch eine Überraschung! Die Prüfungskammer aus Karlsruhe mitteilt, dass die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werden kann.
Raten sie mal. wer sich der Abweisung einer Verfassungsbeschwerde besonders befriedigt zeigt??
Obwohl die Begründung des Karlsruher Weisungsbescheides ( -1-BvR-188-81-) nicht für die �ffentlichkeit bestimmt ist, werde ich über den Stadtrat-Düsseldorf, vertreten durch das Rechtsamt, Kulturamt und Oberstadtdirektor, auf nichts weiter verhöhnt, als der Begründung.
Arrogant wird darauf abgegriffen, das mit Abweisung der Verfassungsbeschwerde, nicht mehr nur formal, jetzt auch höchstrichterlich genau, bestätigt wird, dass die Kunstfreiheit auf öffentlichen Straßenland nicht gewährt werden muss, weil der Behörde generell das Recht zusteht eine Straßennutzung Erlauben oder verweigern zu dürfen.
Oberflächlich gelesen, liest sich die Begründung: genau dem Wunsch, dass man den Halbsatz weglässt: ( was über den Allgemeingebrauch einer Straßennutzung hinausgeht), Eine Behörde erlaubnispflichtig machen darf.
Wie bereits Oben erklärt habe ich nicht vor, meine Bilder auf dem Kamener Kreuz zu vermitteln.
Welchen Grund sollte die Prüfungskammer Karlsruhe hier haben ( fortgeführter ) Rechtsprechung zur Kunstfreiheit, mit Abweisung einer Verfassungsbeschwerde. Die Richtline der Kunstfreiheitsgarantie ( unverantwortlich der öffentlichen Meinung ) auf den Kopf zu Stellen.?
Keinen! Aber was sollen wir Dir bescheinigen, dass Dir die Angelegenheit bereits bescheinigt ist???
Und Deine Beschwerde damit gegenstandslos ist.
Soweit die Vordergerichte bereits deutlich und im Ergebnis zutreffend festgestellt haben, dass ein Kunstausübender keiner Straßen- oder Gewerberechtlicher Erlaubnis bedarf. Bilder in einer Fußgängerzone zu verkaufen, gibt es keinen Grund auf den Hirnriss des Bundesverwaltungsgericht weiter hier weiter einzugehen, der Klartext, ist in dem Schlußsatz verschlüsselt:
��Der Beschwerdeführer wollte letztlich nichts weiter festgestellt wissen , dass Er der Absicht und Tätigkeit, auf einem von ihm ausgesuchtem Platz, auf einer öffentlichen Straße, keiner straßen- (verkehrs- ) rechtlichen Erlaubnis bedarf.��
Damit sind die Vordergerichte bereits deutlich und im Ergebnis zutreffend von den Richtlinien ausgegangen, dass die Verfassungsrechtsprechung die Grundrechtsicherung der Kunstfreiheit in der Grundsatzentscheidung Mephisto aufgestellt hat.
Karlsruhe 1980
ich erinnere mich 10 Jahre zurück (der Ausgangssituation: �Du kannst alles erlaubt bekommen, nur nicht das Verkaufen von Bilder). Hatte das Oberverwaltungsgericht-Münster bereits 1979 festgestellt Das man der Nutzung einer Fußgängerzone, zum Verkaufen selbstgemalter Bilder, keine Erlaubnis der Düsseldorfer Straßenordnung braucht.
Die Freistellung aber mit einem Fragezeichen versehen. Die Kunstfreiheit auch nicht schrankenlos gewährt ist
Erst 1986 hat das Oberverwaltungsgericht Münster ohne Fragezeichen festgestellt: ein Kunstausübender auch kein Gewerbe ausübt das er selbstgemalte Bilder auf der Straße verkauft.
Und da der Stadtrat vertreten durch sein Ordnungsamt nicht zulassen wollte, das der Kunst damit mehr Rechte eingeräumt, das man dies auf Düsseldorfer Straßenland zulassen wollte

Wurde die Freistellung durch den Vorbehalt des Bundesverwaltungsgericht gekippt �
Der Kunst dann doch also nicht erlaubt sein darf_ was erlaubt sein soll ???????`???
Was letztlich die Verfassungsbeschwerde notwendig machte.
Wenn ich die höchstrichterliche Abweisungsbegründung richtig verstehe, bin ich der Kunstfreiheit durch offene Türen gerannt.
Mein Pech war, dass unmittelbar der Türöffnung auch schon die Wand Blauäugiger Vorbehalte, das gesellschaftspolitische Mobbing mich auflaufen lies.

In diesem Sinne wird jetzt auch die Abweisungsbegründung (-1-BvR- 188-81- ) vom den straßenverkehrsrechtlichen Sachbearbeiter der ehem. Verkehrsminister NRW. Kniola und Clement gelesen und politisch manipuliert.

Dafür, dass die Entscheidung nicht für die �ffentlichkeit bestimmt ist, Wird dem Abweisungsbescheid ziemlich viel �ffentliche Aufmerksamkeit zuteil.
Leider aus dem falschen Lager.
Du willst doch nicht unser Fachwissen in Zweifel ziehen, uns Aufklären:
Wie eine Abgewiesen Verfassungsbeschwerde zu lesen ist?
Sagt der Stadtrat, vertreten durch sein Ordnungsamt und der Ehemaligen Verkehrsminister Kniola und Clement.
Und stellen sich mit Unterschrift voll hinter der Behauptung: Der höchtrichterlichen Abweisungsbegründung deutlich genug hervorgehoben werde . Dass die Kunstfreiheit straßenrechtlicher Ordnungsweisung nicht gewährt werden muß.
Gemeint ist: Verpiss dich, Du nervst !
Fassen wir mal die Schuldabweisung (Verpiss dich ) zusammen.
In Achtung der Grundrechtssubjektivität braucht ein Kunstausübender der Absicht und Tätigkeit, in einer Fußgängerzone Bilder zu verkaufen, keinen Gewerbeschein.
In Besonderheit auch keine Straßennutzungsgenehmigung einer Kommune. Denn der Gewerbeschein, und die Straßengenehmigung, rechtssystematisch ein Erlaubnispapier, würde einen Kunstausübenden sonst zwingen auch der Kunstfreiheit um Erlaubnis fragen zu müssen.
Der Sinn ist nicht schwer zu verstehen � Oder??

Der Denkansatz wurde dann von dem Bundesverwaltungsgerich-Berlin gekippt?
weil der Kunst nicht erlaubt, was ihr erlaubt. auch der Straßenkunst nicht erlaubt was erlaubt.
Soweit die Rechtswissenschaft ( Prof. Hufen ) feststellt: dass das Bundesverwaltungsgericht irrt, war mir der Irrtum, wegen der Allgemeingültige Rechtskraft: Der Kunst nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit an jeden Ort zu betätigen.
Die Verfassungsbeschwerde notwendig.
Die aber kann nicht zur Entscheidung angenommen werden, weil kein Beschwerdegrund mehr weiter vorlag. Soweit die Vordergerichte bereits erkannt haben, dass man der Absicht und Tätigkeit in einer Fußgängerzone Bilder zu verkaufen, keinen Erlaubnis bedarf, erübrigt sich Schließlich auf den Hirnriss der Bundesrichter einzugehen.
Gesellschaftspolitischer Schonwaschgang der Prüfungskammer, die Bundesrichter nicht bloszustellen.
Oder was formuliert sich über die Abgewiesene anders dass ich es oben darlege??
Keineswegs die Zustimmung: dass die Kunstfreiheitgarantie Art.5 Abs.3 nicht gewährt werden muss.

Papperlapapp! Alles Blödsinn! Meldet sich noch mal der Politapparat aus dem Landtag NRW. Zu Wort.
Die Interpretation ist allein Ihr Bier. Und wird von unseren Rechtsexperten nicht geteilt.
Eine Abgewiesene Verfassungsbeschwerde ist eine Abgewiesene Verfassungsbeschwerde. und keine Weisung der man Gesellschaftspolitisch verpflichtet wird..
Unterlassen Sie in Zukunft das unqualifizierte Gelaber, wir werden nicht mehr weiter darauf eingehen.
Gez. Der Petitionsausschuß im Landtag NRW.
Und niemand regt sich auf, Wenn der an den Rand gedrängte Straßenkünstler gesellschaftspolitische Prügel bekommt. Vom Jäger zum Gejagtem wird.
Denn dem Gleichgültigem, ist die Freiheit, einer ordentlichen Kunstausübung nicht in Gefahr????? Davor schützt der Bundesverband Bildender Künstler und die Gewerkschaft Kunst.
Aber heißt das nicht: Das Freiheitsrecht dem einzelnem Genommen, wird letztlich allen genommen sein?
Da sich der abgewiesenen Verfassungsbeschwerde kein Dialog zum Sinn herstellen lässt, lässt sich damit auch nichts an der Unangreifbarkeit ( Rechtskraft des Bundesverwaltungsgericht ) ändern.
Der Kunst nicht Erlaubt sein kann sich an jeden Ort zu betätigen.
Damit ist der Landtag NRW. Vertreten durch den Petitionsausschuss bestens aus dem Schneider, dem Schwur auf die Verfassung auch noch selbst Verantwortung zu tragen.
Da sagt man lieber: Heh! Straßenkünstler verpiss dich. Du nervst.
Was hab ich noch mit deinem Freiheitsanspruch zu tun, dass dir das Bundesverwaltungsgericht-Berlin keinen zubilligt?

Ich wünschte mir von Herzen, ich könnte die Bösartigkeit, außerhalb meiner Betroffenheit erklären. Wie vom Volk gewählten Politiker, vertreten durch die Macher und Denker, alle an einen Strick ziehen � die Freiheit der Straßenkünstler durch Desinteresse und Gleichgültigkeit zu unterlaufen.

Dadurch braucht es Jahre, auch das Bundesverwaltungsgericht bereit ist, den allgemeingültigen Vorbehalt ( der Kunst nicht Erlaubt sein kann, sich an jeden Ort zu betätigen ) zu korrigieren.
Zitat:.............
..... Soweit eine vom Landesrecht als Sondernutzung qualifizierte Straßennutzung als Ausübung des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts der Glaubensfreiheit zu werten sei, gälten dieselben bundesrechtlichen Grundsätze, die das Gericht in
ständiger Rechtsprechung zur ebenfalls vorbehaltlos gewährleisteten Kunstfreiheit für Fälle der Straßenkunst entwickelt habe.
Ergebe die Einzelfallprüfung, dass die beabsichtigte Straßenbenutzung weder die durch Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG im Kern geschützten Rechte der Verkehrsteilnehmer, noch das Recht auf Anliegergebrauch noch andere Grundrechte ernstlich beeinträchtige, so bestehe in aller Regel ein Recht auf Erlaubniserteilung.............
Zitat Ende.

......." Damit muss mit den ewigen Feststellungsklagen auch Schluss sein, meint ( Regina Ernst ) ihrer Profession Einzelrichterin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Kommen Sie erst wieder zum Gericht wenn ihnen die Stadt Düsseldorf die Erlaubnis verweigert".
Ich meine: schön raffiniert vom Verwaltungsgericht Düsseldorf, mir über eine Einzelrichterin mitteilen zu lassen: Verpiss dich!
Ja sagt der Rechtsanwalt (das Verpiss dich!) ist wieder mal formal richtig. Mit der Feststellung: dass ein Straßenkünstler nunmehr einen Rechtsanspruch auf die Nutzung einer Fußgängerzone, zum Verkauf selbstgemalter Bilder hat, besteht kein weiteres Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist erst wieder gegeben, dass die Stadt die Kommune, Dir die Erlaubnis verweigert.
Das heißt, Im Prinzip muss ich der Kunstfreiheit immer noch um Erlaubnis fragen?
Und sei es nur der Form wegen.
Was wenn es der Stadtverwaltung wieder einfällt die Erlaubnis, aus welch nichtigen oder Machtpolitischen Gründen zu verweigern, dann kann ich bis zum Nimmerleinstag der Kunstfreiheitsgarantie hinterher klagen.
Sei zufrieden dem Erreichtem. Zumindest kann man Dir die Nichtbeachtung einer Erlaubnisnachfrage nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgen.
Ja Gut, und was ist den Jahren das Man mich bewußt der Ordnungswidrigkeit Terrorisiert hat?????,
Oder was bekomme ich der hier nicht mehr erklärt?
Irgendwie wird man es überdrüssig, im Erklärungsnotstand, den Erklärungsnotstand zu erklären.
Wenn also nach einem 30 jährigem Fazit ( malen hät ich gerne können wollen, aber dürfen hab ich da nie nicht gekonnt ), nur 90.- DM Rente übrig bleiben, ist Armut nicht die Folge eines Erfolglosen Karrierebemühen als Künstler, sondern die Folge einer nachweisbaren Berufsbehinderung.
Nee winkt der Rechtanwalt ab, dieser Frage ( Schaden durch Gewalt ) lässt sich nicht mehr über das Armenrecht klären, das ist der Machbarkeit ( Klage ohne Aussicht auf Erfolg ) abgewiesen.
Den Rechtsanwalt kann man durchaus verstehen wer will schon Arme, auf Armenrecht, verteidigen, wenn es um so was unbedeutendes wie Straßenkunst geht.
Wie aber soll ich mir da das Verhalten des Kulturamts der Stadt Düsseldorf vorstellen.
Statt für Kunstschaffende, die ohne eigene Schuld in Not geraden sind, Hilfe anzubieten.
Ebenfalls meint: verpiss dich!
So wird dem formalen Berufsverbot lieber Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt.

Sicher der Sozialhilfe lässt sich Brot kaufen O.K.
Den gebettelten Groschen als Pflastermaler, auch schon Pinsel, Farbe und Leinwand, ein genügend großer Werkraum verursacht aber bereits Kosten, dass sich die Vorleistung für eine Ausstellung selbstgemalter Bilder,, nicht immer amortisiert.
Als Rentner ist es auch nicht mehr Sinnvoll, sich einer Karriere durchzudarben.
Aber muss deshalb hingenommen sein, dass in Erwägung oben genannter Ursachen, ein Kunstausübender soziologisch keine Bilder mehr malen darf, dass man ihm permanenter Störung bereits die Zukunft gestohlen hat?
Oder was bekomme ich meiner Naivität nicht mehr erklärt?

Mit freundlichen Grüßen. Günther Rupp -
oder Mailto [email protected]