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Pflegegeld in der häuslichen Pflege

Für Pflegebedürftige, deren Angehörige oder Bekannte ist es oftmals schwierig, den Überblick über die einzelnen Leistungen der Pflegekasse zu behalten. Neben zuzahlungsfreien Pflegehilfsmitteln für die häusliche Pflege, welche Sie zum Beispiel bei meinPflegeset erhalten, stehen pflegebedürftigen Personen, die zuhause gepflegt werden, noch weitere Leistungen der Pflegekasse zu. Eine wichtige, vor allem finanzielle Unterstützung in der häuslichen Pflege stellt das sogenannte Pflegegeld dar.

Was bedeutet Pflegegeld?

Der Anspruch auf Pflegegeld ist im Sozialgesetzbuch XI § 37 festgelegt. Demnach handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung, welche durch die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen getragen wird. Das Pflegegeld wird dem Pflegebedürftigen durch die Pflegekasse überwiesen. Dieses ist zur Entlohnung der jeweiligen Pflegeperson gedacht, dennoch ist es nicht zwingend zweckgebunden und kann beliebig eingesetzt werden. In der Regel wird das Pflegegeld an die pflegende bzw. betreuende Person des Pflegebedürftigen weitergegeben.

Wer hat einen Anspruch auf Pflegegeld?

Die Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Pflegegeld ist das Vorhandensein eines anerkannten Pflegegrades. Zudem muss die häusliche Pflege durch Personen durchgeführt werden, welche die Pflegetätigkeit nicht gewerblich ausführen. Das können zum Beispiel Angehörige, Bekannte, Freunde oder Familienmitglieder sein. Anders als bei den zuzahlungsfreien Pflegehilfsmitteln, haben jedoch erst pflegebedürftige Personen ab dem 2. Pflegegrad einen Anspruch auf das Pflegegeld. Um die Qualität der häuslichen Pflege zu gewährleisten, sind zudem pflegefachliche Beratungen beim Pflegegeldbezug verpflichtend. Diese sind bei Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 2 oder 3 jeweils einmal halbjährlich und bei einem Pflegegrad 4 oder 5 jeweils vierteljährlich durchzuführen. Die Pflegeberatung kann bspw. durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse anerkannte Beratungsstelle durchgeführt werden.

Wichtig: Um eine Kürzung oder gar eine komplette Streichung des Pflegegeldes durch die Pflegekasse zu verhindern, sollte der Pflegebedürftige und der Pflegende an diesen Beratungstermine zwingend teilnehmen!

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Die Höhe des Pflegegelds ist abhängig von dem jeweiligen Pflegegrad des Pflegebedürftigen. Je Kalendermonat beträgt das Pflegegeld:

  • 316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
  • 545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
  • 728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
  • 901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5

Achtung: Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld.

Muss das Pflegegeld beantragt werden?

Ja, denn das Pflegegeld wird nicht automatisch überwiesen. Sobald der Antrag auf einen Pflegegrad durch die Pflegekasse genehmigt wurde, können Sie einen Antrag auf Pflegegeld stellen. Hierfür ist es ausreichend, wenn Sie einen formlosen Antrag auf die Auszahlung des Pflegegeldes an die Pflegekasse des Pflegebedürftigen stellen. Daraufhin erhält der Pflegebedürftige einen Fragebogen, welcher durch die pflegebedürftige Person oder durch eine bevollmächtigte Betreuungsperson ausgefüllt werden muss. Nach der erfolgreichen Genehmigung wird das Pflegegeld monatlich auf das im Antrag angegebene Konto des Pflegebedürftigen oder des Bevollmächtigten überwiesen.

Wird das Pflegegeld bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege weitergezahlt?

Ja! Bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für vier Wochen je Kalenderjahr durch die Pflegekasse weitergezahlt. Ist das Pflegegeld zu verteuern? Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung, welche von dem Pflegebedürftigen nicht zu versteuern ist. Erhält der Pflegende das Pflegegeld, ist dieses ebenfalls für ihn steuerfrei, solange er keine weitere Vergütung für die Pflege erhält.

Pflegegeld – Das wichtigste im Überblick:

  • Nur bei häuslicher Pflege: Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht nur bei häuslicher Pflege durch einen Angehörigen, Freund oder Bekannten.
  • Erst ab Pflegegrad: Zur Genehmigung des Pflegegeldes ist ein anerkannter Pflegegrad notwendig. Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld.
  • Pflegefachliche Beratungen: Für Pflegegeldempfänger sind pflegefachlichen Beratungen verpflichtend. Wie oft diese durchgeführt werden müssen, ist vom Pflegegrad abhängig. Werden die Beratungen nicht durchgeführt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder ganz streichen.

Bei häuslicher Pflege haben Sie Anspruch auf zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel. Mit meinPflegeset können Sie sich die Pflegehilfsmittel individuell nach Ihren Bedürfnissen zusammenstellen.

 

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meinPflegeset unterstützt Sie und kümmert sich um die Kostenübernahme und die Bewilligung durch die Pflegekasse.

 

 

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