Vorsorgevollmacht – Für den Ernstfall gewappnet sein

Die Vorsorgevollmacht regelt, wer sich im Falle eines schweren Unfalls oder einer schweren Erkrankung um die persönlichen, organisatorischen und rechtlichen Angelegenheiten kümmern kann. Auch wenn es nicht leicht ist, sich im Vorfeld mit solchen Szenarien auseinanderzusetzen – im Ernstfall erleichtert eine Vorsorgevollmacht die Situation nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für seine Angehörigen.

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1. Was ist eine Vorsorgevollmacht?

2. Für wen ist die Erstellung einer Vorsorgevollmacht sinnvoll?

3. Was passiert, wenn keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde?

4. Sind die Ehepartner oder Kinder nicht automatisch zur Vorsorgevollmacht bevollmächtigt?

5. Was wird in einer Vorsorgevollmacht festgelegt?

6. Gibt es Aufgabenbereiche, die durch eine Vorsorgevollmacht nicht abgedeckt werden können?

7. Welcher Form muss eine Vorsorgevollmacht entsprechen?

8. Ist eine Vorsorgevollmacht auch ohne notarielle Beglaubigung oder Beurkundung gültig?

9. Welche Kosten sind mit einer notariellen Beglaubigung / Beurkundung verbunden?

10. Wem kann eine Vorsorgevollmacht erteilt werden?

11. Können mehrere Personen in einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt werden?

12. Ab wann und bis wann ist eine Vorsorgevollmacht gültig?

13. Wo sollte die Vorsorgevollmacht aufbewahrt werden?

14. Welche Vorsorgedokumente sind zusätzlich zur Vorsorgevollmacht empfehlenswert?


1. Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht ist ein wichtiger Bestandteil der rechtlichen Vorsorge. Wer sicherstellen möchte, dass die persönlichen Wünsche und Angelegenheiten nach Verlust der Urteilsfähigkeit oder auch im Todesfall dem eigenen Willen entsprechend umgesetzt werden, muss dies rechtzeitig schriftlich festlegen. Eine Vorsorgevollmacht räumt einer oder mehreren Vertrauenspersonen das Recht ein, für den Betroffenen administrative und rechtliche Entscheidungen zu treffen, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, diese Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Es kann individuell entschieden werden, welche Aufgabenbereiche dem Bevollmächtigten übertragen werden und welche nicht.

2. Für wen ist die Erstellung einer Vorsorgevollmacht sinnvoll?

Es gibt Situationen, in denen ein Bruchteil einer Sekunde über die gesundheitlichen Folgen und die eigene Urteilsfähigkeit entscheidet: Beispielsweise kann ein schwerer Unfall oder eine plötzliche Erkrankung jeden treffen – völlig unabhängig vom Alter und bisherigen Gesundheitszustand.

Aber auch wenn der Betroffene selbst nicht mehr in der Lage ist, wichtige Entscheidungen zu treffen, müssen finanzielle, organisatorische und medizinische Abläufe geregelt werden. Mit einer Vorsorgevollmacht hat der Bevollmächtigte das Recht, im Interesse des Erkrankten zu handeln. So ist dieser beispielsweise dazu befähigt, bei einem temporären Krankenhausaufenthalt die Miete für den Betroffenen zu zahlen, Verträge abzuschließen oder auch über medizinische Therapien zu entscheiden.

Eine Vorsorgevollmacht kann nie zu früh – sondern nur zu spät – erstellt werden. Da mit der Vollendung des 18. Lebensjahres die volle Geschäftsfähigkeit erreicht ist und die Eltern somit keine Entscheidungen mehr für das Kind treffen können, kann eine Erstellung einer Vorsorgevollmacht bereits in diesem Alter sinnvoll sein. Aufgrund des erhöhten Risikos einer plötzlichen Pflegebedürftigkeit sollten jedoch vor allem ältere Menschen im Rahmen der rechtlichen Pflegevorsorge eine Vorsorgevollmacht aufsetzen. Grundsätzlich kann eine solche Vollmacht nur erteilt werden, wenn die Person noch über eine volle Geschäfts- bzw. Handlungsfähigkeit verfügt.

3. Was passiert, wenn keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde?

Wenn eine Person physisch oder psychisch nicht mehr in der Lage ist, selbstständig Entscheidungen zu treffen, muss eine dritte Person über diese Angelegenheiten bestimmen. Liegt zu diesem Zeitpunkt noch keine Vorsorgevollmacht vor, ist das Betreuungsgericht verpflichtet, einen gesetzlichen Betreuer zu bestellen. In diesem Fall kann der Betreuer ein völlig Unbekannter sein. Er wird zum gesetzlichen Vertreter der betroffenen Person und ist befugt, nach dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu handeln.

TIPP DER REDAKTION:

Eine Betreuungsverfügung kann verhindern, dass ein Unbekannter als Betreuer bestellt wird.Darin lässt sich festhalten, wer als Betreuer. Es ist empfehlenswert, eine Betreuungsverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden. Denn im Falle einer unwirksamen Vorsorgevollmacht kann stattdessen die Betreuungsverfügung greifen.

4. Sind die Ehepartner oder Kinder nicht automatisch zur Vorsorgevollmacht bevollmächtigt?

Entgegen einer weit verbreiteten Annahme sind weder die Ehegatten noch die Kinder automatisch zur Vorsorgevollmacht berechtigt. Lediglich bei noch nicht volljährigen Kindern haben die Eltern das Sorgerecht und damit die Entscheidungsbefugnis. Bei volljährigen und damit geschäftsfähigen Personen gilt grundsätzlich – wenn zuvor keine ausdrückliche Vorsorgevollmacht erteilt wurde – dass ein vom Betreuungsgericht bestellter Betreuer der gesetzliche Vertreter ist. Daher ist es unabhängig vom Alter ratsam, mit einer Vorsorgevollmacht für den Ernstfall vorzusorgen.

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5. Was wird in einer Vorsorgevollmacht festgelegt?

In einer Vorsorgevollmacht kann frei bestimmt werden, welche Angelegenheiten durch den Bevollmächtigten ausgeführt werden dürfen und welche nicht. Eine Vollmacht setzt sich im Regelfall aus einem Bündel verschiedener Erklärungen zusammen. Die folgenden Bereiche können von einem Bevollmächtigten ausgeführt werden:

  • Finanzielle Angelegenheiten und Vermögensverwaltung
  • Rechtsgeschäfte
  • Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten
  • Gesundheitssorge
  • Post- und Fernmeldeverkehr
  • Behördengänge und Gerichtsvertretung
  • Vertretung im Todesfall

Die entsprechenden Aufgabenbereiche sollten in der Vorsorgevollmacht detailliert beschrieben werden. Es ist ratsam, sich für die Formulierung der Aufgabenbeschreibung ausreichend Zeit zu nehmen, um Missverständnisse zu vermeiden. Eine klare Nachvollziehbarkeit ist wichtig, damit sowohl der Bevollmächtigte als auch ein eventuell eingeschaltetes Gericht sicherstellen können, dass die vorgenommenen Handlungen tatsächlich dem Willen des Betroffenen entsprechen. Erfahrungsgemäß wird entschieden, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, die alle Aufgabenbereiche abdeckt. Sollte der Bevollmächtigte nicht ausdrücklich für jeden Bereich genannt werden, muss im jeweiligen Zweifelsfall ein gerichtlich bestellter Betreuer über die Aufgabe entscheiden. Eine unklare Definition des Handlungsspielraums des Bevollmächtigten führt folglich dazu, dass trotz Errichtung einer Vorsorgevollmacht der Bevollmächtigte nicht allein entscheidungsfähig ist.

HINWEIS DER REDAKTION:

Um einem Missbrauch vorzubeugen, kann der Bevollmächtigte das zu verwaltende Vermögen nicht an sich selbst verschenken. Generell verweigern einige Kreditinstitute die Anerkennung einer Vorsorgevollmacht – auch wenn sie notariell beglaubigt ist – und verlangen zusätzlich eine separate Bankvollmacht.

6. Gibt es Aufgabenbereiche, die durch eine Vorsorgevollmacht nicht abgedeckt werden können?

Einige Aufgabenbereiche können nicht ohne weiteres durch eine allgemein erteilte Vorsorgevollmacht abgedeckt werden. Dazu gehören vor allem Handlungsfelder, die die Gesundheit des Betreuten betreffen. So kann ein Bevollmächtigter beispielsweise keine medizinischen Eingriffe veranlassen, wenn die Gefahr besteht, dass der Betroffene durch die Maßnahmen Langzeitfolgen erleidet oder im schlimmsten Fall verstirbt. Dazu gehören Eingriffe wie Amputationen und risikoreiche Operationen. Auch Befugnisse wie das Abschalten lebenserhaltender Maßnahmen oder die Organspende sind nicht direkt vom Geltungsbereich der Vorsorgevollmacht erfasst. Außerdem kann der Bevollmächtigte keine Maßnahmen anordnen, die den Patienten seiner Freiheit berauben, wie etwa die Unterbringung in einem geschlossenen Heim. Auch ein Bettgitter fällt unter die Freiheitsberaubung.

Bei schwerwiegenden ärztlichen Maßnahmen kann es ausreichen, wenn diese Befugnisse in der schriftlichen Vorsorgevollmacht ausdrücklich festgehalten wurden. Das bedeutet, dass der Betreute in einer verständlichen Form niedergeschrieben hat, wie sein Wille in einer konkreten Behandlungssituation lautet. Eine ausführliche Erklärung ist aber nur dann erforderlich, wenn sich Bevollmächtigter und Arzt nicht einig sind, wie zu verfahren ist (§ 1904 BGB).

TIPP DER REDAKTION:

Es ist ratsam, zusätzlich zu einer Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung zu erstellen. Eine Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Maßnahmen von dem Patienten gewünscht und welche abgelehnt werden. Auch wenn die Vorsorgevollmacht bereits medizinische Entscheidungen abdeckt, ergänzt eine Patientenverfügung diese, indem sie die Wünsche des Patienten speziell für eine Behandlungssituation darlegt. Wie die Vorsorgevollmacht wird auch die Patientenverfügung erst dann wirksam, wenn der Betroffene seinen eigenen Willen nicht mehr äußern kann.

Im Falle einer Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen muss ein Betreuungsgericht hinzugezogen werden. Das Betreuungsgericht muss dem Bevollmächtigten vorab die Genehmigung einräumen oder kann im Notfall selbst über die zu treffenden Maßnahmen entscheiden (§ 1906 BGB).

7. Welcher Form muss eine Vorsorgevollmacht entsprechen?

Für die Vorsorgevollmacht ist keine feste Form vorgeschrieben. Theoretisch kann eine Vollmachtserklärung sogar mündlich abgegeben werden, allerdings stellt sich dabei das Problem der Eindeutigkeit und Überprüfbarkeit. Aus diesem Grund ist es ratsam, die Vorsorgevollmacht schriftlich zu verfassen. Eine handschriftliche Fassung ist besonders geeignet, um Fälschungen zu verhindern und gleichzeitig zu bestätigen, dass der Vollmachtgeber zu dem Zeitpunkt der Niederschrift noch handlungsfähig war. Dabei ist darauf zu achten, dass Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des Vollmachtgebers und der bevollmächtigten Person angegeben werden. Alternativ kann eine Vorsorgevollmacht auch digital erstellt werden. Hierzu eignet sich das kostenlose Musterformular des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz. Eine solche Mustervorlage dient auch als Orientierungshilfe, mit der die selbst erstellte Vorsorgevollmacht überprüft werden kann, um keine wichtigen Aspekte auszulassen.

Die handschriftliche Unterschrift des Vollmachtgebers ist für die Vorsorgevollmacht erforderlich und darf auf keinen Fall vergessen werden. Eine ergänzende Unterschrift des Bevollmächtigten bestätigt sein Einverständnis. Es hat sich ebenfalls als sinnvoll erwiesen, die Vorsorgevollmacht unter Einbeziehung von Zeugen zu unterschreiben. Denn es gibt immer wieder Fälle, in denen die Glaubwürdigkeit der Vollmachtserteilung in Frage gestellt wird. Deshalb sollten Personen, die bei der Erstellung der Vorsorgevollmacht bereits erkrankt sind, unbedingt ihre eigene Geschäftsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt durch ein ärztliches Attest bestätigen lassen. Um die Gültigkeit der Vorsorgevollmacht zu sichern, ist auch eine öffentliche oder notarielle Beglaubigung empfehlenswert.

HINWEIS DER REDAKTION:

Auch bei der Verwendung einer Mustervorlage ist es wichtig, diese inhaltlich zu prüfen und an die eigenen Wünsche und Bedürfnisse anzupassen. Fühlen Sie sich frei, Ihre eigenen Anmerkungen, Vorgaben und Handlungsweisen zu den entsprechenden Aspekten hinzuzufügen. Generell gilt: Je detaillierter die Vorsorgevollmacht formuliert ist, desto weniger Missverständnisse wird es geben und desto seltener muss sie später überprüft werden.

8. Ist eine Vorsorgevollmacht auch ohne notarielle Beglaubigung oder Beurkundung gültig?

Eine Vorsorgevollmacht ist rechtsgültig, sobald sie handschriftlich unterschrieben wurde. Dennoch ist es empfehlenswert, einen Notar aufzusuchen, um die Gültigkeit des Dokuments bestätigen zu lassen. Grundsätzlich wird zwischen notarieller Beglaubigung und notarieller Beurkundung unterschieden.

Eine notarielle Beglaubigung bestätigt lediglich, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht tatsächlich von dem Vollmachtgeber stammt. Damit lässt sich nachweisen, dass es sich nicht um eine Fälschung handelt, wodurch weiteren Vertragspartnern eine zusätzliche Sicherheit gewährleistet wird. Neben einem Notar kann die Beglaubigung auch von einer Betreuungsbehörde oder in manchen Fällen auch von einer kommunalen Behörde vorgenommen werden.

Eine notarielle Beurkundung hingegen umfasst neben der Bestätigung der Identität auch eine inhaltliche Prüfung der Vollmacht. Der Notar prüft den Inhalt der Vorsorgevollmacht sowohl auf Vollständigkeit als auch auf rechtssichere Formulierungen. Darüber hinaus wird gleichzeitig die Geschäftsfähigkeit bestätigt, da der Notar im Rahmen der Beurkundung verpflichtet ist, den Geisteszustand des Vollmachtgebers zu prüfen. Dies hilft, spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht zu vermeiden. Außerdem kann das Originaldokument bei dem Notar aufbewahrt werden. Bei Bedarf ist es möglich, eine Kopie von dem Notar – welches im Rechtsverkehr als gültiger Nachweis anerkannt wird – von den bevollmächtigten Personen angefordert werden.

In manchen Fällen ist die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung sogar notwendig. Eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht ist insbesondere für Immobilien-, Erb- und Finanzangelegenheiten erforderlich. Daher ist der Weg zum Notar vor allem für Menschen sinnvoll, die Immobilien, Gewerbebetriebe und hohe Vermögenswerte besitzen.

TIPP DER REDAKTION:

Wenn Sie sich Unterstützung bei der Formulierung der Vorsorgevollmacht wünschen, können Sie sich Rat bei einem Anwalt oder Notar einholen. In der Datenbank des Vereins VorsorgeAnwalt e.V. finden Sie Rechtsanwälte, die auf rechtliche Vorsorge spezialisiert sind.

9. Welche Kosten sind mit einer notariellen Beglaubigung / Beurkundung verbunden?

Der Geschäftswert der Vollmacht bestimmt die Kosten der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung. Der Geschäftswert richtet sich sowohl nach dem Umfang der Vorsorgevollmacht als auch nach dem Vermögen des Vollmachtgebers, jedoch darf der Geschäftswert die Hälfte des Vermögens nicht überschreiten. Während die Gebühren für die Beglaubigung zwischen 20 Euro und 70 Euro liegen, betragen die Gebühren für die notarielle Beurkundung zwischen 60 Euro und 1.735 Euro. 

10. Wem kann eine Vorsorgevollmacht erteilt werden?

Rechtlich gesehen kann jedem Erwachsenen eine Vorsorgevollmacht erteilt werden. Allerdings muss bei der Auswahl der zu bevollmächtigenden Person große Sorgfalt geboten sein, da die Vollmacht ihm oder ihr weitreichende Befugnisse einräumt. Daher ist es wichtig, dass der Person in sämtlichen Angelegenheiten volles Vertrauen entgegengebracht wird. Darüber hinaus sollte der Bevollmächtigte in der Lage sein, auch unter schwierigen Lebensumständen wichtige Entscheidungen zu treffen. Da die Aufgaben eines Bevollmächtigten einiges an Zeit und Energie in Anspruch nehmen können, ist es sinnvoll, alle Aspekte mit dem potenziellen Vertreter im Vorfeld zu besprechen.

In der Regel werden Familienmitglieder oder enge Bekannte bevollmächtigt und damit befugt, im Bedarfsfall nach den Wünschen und Bedürfnissen des Vollmachtgebers zu handeln. Gibt es keine Person, der ein solches Vertrauen entgegengebracht wird, kann auch ein Rechtsanwalt die Bevollmächtigung übernehmen.

TIPP DER REDAKTION:

Durch einen Kontrollbevollmächtigten kann einem Missbrauch vorgebeugt werden. Es lässt sich festlegen, dass der Kontrollbevollmächtigte wichtige Rechtsgeschäfte gegenzeichnen muss, bevor sie umgesetzt werden. Außerdem überprüft dieser regelmäßig die Handlungen des Bevollmächtigten. Denn anders als bei einer Betreuungsverfügung findet bei einer Vorsorgevollmacht ohne konkrete Verdachtsgründe keine Überwachung des Bevollmächtigten durch das Betreuungsgericht statt. In der Broschüre „Vollmacht – aber sicher!" der Deutschen Hochschule der Polizei finden Sie Tipps und Hinweise für die Erstellung einer sicheren Vorsorgevollmacht.

11. Können mehrere Personen in einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt werden?

Einige Vollmachtgeber möchten dem Ehepartner und den Kindern eine gemeinsame Vollmacht erteilen. Grundsätzlich ist dies auch möglich, jedoch sollten dabei einige Aspekte beachtet werden.

Erfahrungsgemäß ist es ratsam, dass die zu bevollmächtigenden Personen nicht allzu weit voneinander entfernt wohnen. Denn wichtige Entscheidungen müssen oftmals zügig getroffen werden. Es wäre nicht von Vorteil, wenn es Tage dauern würde, bis alle Bevollmächtigten zusammenkommen, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Außerdem bringen verschiedene Personen auch unterschiedliche Ansichten mit, wodurch der eigentliche Wille des Auftraggebers in den Hintergrund rücken könnte. Die Ernennung mehrerer Bevollmächtigter kann zwar vor missbräuchlichen Handlungen durch gegenseitige Kontrolle schützen, sie kann aber auch zu Verzögerungen oder Streitigkeiten führen, wenn sich die Bevollmächtigten nicht auf eine gemeinsame Vorgehensweise einigen können.

Es kann daher sinnvoll sein, die jeweiligen Personen nur für bestimmte Aufgabenbereiche zu bevollmächtigen. So entscheidet beispielsweise der Ehegatte über Immobilienangelegenheiten, während das Kind die Interessen bei Vermögensangelegenheiten vertritt. In einer solchen Situation empfiehlt es sich, für jeden Bevollmächtigten eine gesonderte Vorsorgevollmacht zu verfassen. Dabei lässt sich auch festlegen, dass die Bevollmächtigten bei besonders wichtigen Angelegenheiten nur gemeinsam handeln dürfen.

12. Ab wann und bis wann ist eine Vorsorgevollmacht gültig?

Die Vorsorgevollmacht tritt sofort nach Erstellung in Kraft. Wenn gewünscht wird, dass der Stellvertreter nur im Falle einer Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers von der Vollmacht Gebrauch machen darf, ist es ratsam, dies vorher entweder schriftlich oder mündlich zu vereinbaren. Da es sich bei dem Bevollmächtigten um eine Person handelt, in die volles Vertrauen gesetzt wird, sollte es ausreichen, ihm seine Wünsche bezüglich der Verwendung der Vollmacht mitzuteilen.

Eine Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich bis zu ihrem Widerruf gültig. Der Widerruf erfordert keinen großen Aufwand und kann ohne Begründung erfolgen. Die einzige Voraussetzung ist, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt des Widerrufs geschäftsfähig ist. Der Bevollmächtigte wird lediglich über den Widerruf informiert und die Originaldokumente werden zurückverlangt. Wurden gesondert weitere Vollmachten – zum Beispiel eine Bankvollmacht – erstellt, ist es wichtig, das jeweilige Institut schriftlich über den Widerruf zu informieren. Neben dem Vollmachtgeber hat auch der Bevollmächtigte das Recht, die Vorsorgevollmacht zu jeder Zeit zu widerrufen.

Wenn die Gültigkeit der Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus bestehen bleiben soll, empfiehlt es sich, dies bei der Abfassung der Vollmacht ausdrücklich zu erwähnen. Dies ist sinnvoll, da dadurch den Angehörigen die Erledigung wichtiger Angelegenheiten, wie die Auflösung der Wohnung oder die Beerdigung, wesentlich erleichtert wird. Viele dieser Anliegen können zwar auch von Erben erledigt werden, dazu ist aber der Erbschein erforderlich, dessen Ausstellung mehrere Wochen dauern kann.

13. Welcher Aufbewahrungsort ist für eine Vorsorgevollmacht geeignet?

Die bevollmächtigte Person kann die Vollmacht nur ausüben, wenn sie das Originaldokument vorlegen kann. Da es immer wieder zu Fällen von Missbrauch bei Vorsorgevollmachten gekommen ist, sind die gesetzlichen Bedingungen für den erforderlichen Nachweis streng geregelt.

Um zu verhindern, dass der Bevollmächtigte das Originaldokument im Ernstfall nicht auffindet, wird empfohlen, gemeinsam einen Aufbewahrungsort zu vereinbaren. Geheimverstecke oder Tresore sind in der Regel nicht zu empfehlen, da das Versteck oder der Tresorcode vergessen werden kann. Eine andere Möglichkeit besteht darin, das Originaldokument dem Bevollmächtigten zu übergeben.

Wird das Dokument notariell beglaubigt, kann das Original auch bei dem Notar aufbewahrt werden. Der Notar stellt auf Wunsch des eingetragenen Bevollmächtigten eine Kopie aus, die im Rechtsverkehr auch als gültiger Nachweis anerkannt wird.

Darüber hinaus ist es ratsam, die Vollmacht im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Dadurch kann das Betreuungsgericht oder auch Ärzte überprüfen, ob tatsächlich eine Vollmacht erteilt wurde.

14. Welche Vorsorgedokumente sind zusätzlich zur Vorsorgevollmacht empfehlenswert?

Um im Falle einer Pflegebedürftigkeit nach dem eigenen Willen handeln zu können, ist es ratsam, eine umfassende rechtliche Vorsorge zu treffen. Dazu gehören neben einer Vorsorgevollmacht auch eine Betreuungsverfügung und eine Patientenverfügung. Da sich die Vollmachten und Verfügungen gegenseitig ergänzen, ist eine Kombination der drei Vorsorgedokumente sinnvoll.

 

Quelle: Caritas Deutschland 


Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die drei wichtigen Instrumente der rechtlichen Vorsorge:

Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Betreuungsverfügung

 

Die Vorsorgevollmacht richtet sich an eine oder mehrere bevollmächtigte Personen (Vertrauenspersonen). Im Falle der Handlungsunfähigkeit vertritt der Bevollmächtigte den Willen des Vollmachtgebers. Der Vollmachtgeber kann frei entscheiden, für welche Angelegenheiten er eine Vollmacht erteilt.

 

 

Die Patientenverfügung richtet sich an Angehörige, Betreuer, Ärzte, Pflegekräfte und sonstige Therapeuten. Die Patientenverfügung gilt, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, selbstständig über medizinische Maßnahmen zu entscheiden. Es wird festgelegt, welche medizinischen Behandlungen gewünscht oder abgelehnt werden.

 

 

Die Betreuungsverfügung richtet sich an das Betreuungsgericht und den Betreuer. In der Betreuungsverfügung wird eine oder mehrere Personen vorgeschlagen, die im Falle einer akuten Hilfsbedürftigkeit die gesetzliche Betreuung übernehmen soll. Der Betreuer unterliegt der Kontrolle des Betreuungsgerichts.

 

Folgende Aufgabenbereiche können auf den Bevollmächtigten übertragen werden:

  • Finanzielle Angelegenheiten und Vermögensverwaltung
  • Rechtsgeschäfte Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten
  • Gesundheitssorge Post- und Fernmeldeverkehr
  • Behördengänge und Gerichtsvertretung
  • Vertretung im Todesfall

 

Für typische Erkrankungssituationen:

  • Unmittelbarer Sterbeprozess
  • Endstadium einer unheilbaren
  • Krankheit Hirnschädigungen
  • Hirnabbauprozess (Demenz)
  • Spezifisches Krankheitsbild (bspw. Krebs)

wird festgelegt, welche Maßnahmen eingeleitet werden sollen und welche nicht. Darunter fallen unter anderem:

  • Lebenserhaltende Maßnahmen
  • Schmerz- und Symptombehandlung
  • Wiederbelebung
  • Bluttransfusion

 

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In der Betreuungsverfügung kann Folgendes festgelegt werden:

  • Wer als rechtlicher Betreuer gewünscht wird und wer nicht
  • Wo die zu betreuende Person wohnen möchte
  • Wer sich um Angelegenheiten wie Vermögens- sowie Gesundheitssorge und Wohnungsangelegenheiten kümmert

 

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