Betreuungsverfügung – Informationen rund um die Betreuungsvollmacht

Für den Fall, dass eine Person nicht mehr in der Lage ist, selbständig Entscheidungen zu treffen, sollten frühzeitig Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Neben der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung stellt die Betreuungsverfügung eines der wichtigsten Vorsorgedokumente zur rechtlichen Vorsorge dar.

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1. Was ist eine Betreuungsverfügung?

2. Für wen ist die Erstellung einer Betreuungsverfügung sinnvoll?

3. Sind die Ehepartner oder Kinder nicht automatisch die gesetzlichen Betreuer?

4. Wann gilt eine Betreuungsverfügung?

5. Was wird in einer Betreuungsverfügung festgelegt?

6. Wer kann als Betreuer vorgeschlagen werden?

7. Welcher Form muss eine Betreuungsverfügung entsprechen?

8. Muss man geschäftsfähig sein, um eine Betreuungsverfügung zu erstellen?

9. Ist eine Betreuungsverfügung auch ohne notarielle Beglaubigung oder Beurkundung gültig?

10. Kann eine Betreuungsverfügung widerrufen werden?

11. Wo sollte die Betreuungsverfügung aufbewahrt werden?

12. Welche Vorsorgedokumente sind zusätzlich zur Betreuungsverfügung empfehlenswert?


1. Was ist eine Betreuungsverfügung?

Mit einer Betreuungsverfügung – auch Betreuungsvollmacht genannt – kann festgelegt werden, wer im Falle einer Hilfsbedürftigkeit die Betreuung der betroffenen Person übernehmen soll. Dies dient dem Schutz und der Unterstützung von Menschen, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Erkrankung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können. Wenn für eine solche Situation keine Vorsorgevollmacht erstellt wurde, ist das Betreuungsgericht verpflichtet, einen gesetzlichen Betreuer zu bestellen, der den Willen des Hilfsbedürftigen vertritt (§ 1896 BGB). Liegt jedoch zumindest eine Betreuungsverfügung vor, muss das Betreuungsgericht die darin enthaltenen Wünsche und Vorgaben des Betroffenen berücksichtigen. In einer Betreuungsvollmacht kann beispielsweise geäußert werden, dass der Ehepartner im Ernstfall die Betreuung übernehmen soll. So kann verhindert werden, dass eine völlig unbekannte Person für die Betreuung verantwortlich ist.

Es gilt zu beachten, dass der gewünschte Betreuer nicht automatisch der gesetzliche Vertreter wird. Letztlich bestimmt das zuständige Betreuungsgericht den Betreuer. Da jedoch der Wille und die Selbstbestimmung des Betreuten im Vordergrund stehen, ist das Gericht verpflichtet, die vorgeschlagene Person auf ihre Eignung zu prüfen und sie – wenn nichts dagegenspricht – als Betreuer zu bestellen.

2. Für wen ist die Erstellung einer Betreuungsverfügung sinnvoll?

Ob durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder altersbedingte Beeinträchtigungen – eine Vielzahl von Ursachen kann dazu führen, dass die eigene Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit zumindest vorübergehend eingeschränkt ist. Gerade jüngere Menschen vermeiden es, über eine mögliche Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachzudenken. Aus diesem Grund wird die rechtliche Vorsorge häufig hinausgezögert. Dabei ist es nie zu früh, sich durch entsprechende Vorkehrungen auf den Ernstfall vorzubereiten. Das erspart nicht nur sich selbst, sondern auch den Angehörigen Ärger und Aufwand. Deshalb ist es grundsätzlich für jeden ratsam, eine Betreuungsverfügung zu erstellen.

HINWEIS DER REDAKTION:

Eine gesetzliche Betreuung bedeutet nicht, dass die zu betreuende Person nicht mehr geschäftsfähig ist. Der Betroffene kann weiterhin Angelegenheiten selbst bestimmen, wie etwa Anträge stellen oder Verträge abschließen. Lediglich bei einem sogenannten „Einwilligungsvorbehalt" wird durch das Gericht festgelegt, dass Rechtsgeschäfte nur noch mit Zustimmung des Betreuers gültig sind. Dieser Fall tritt jedoch sehr selten ein.

3. Sind die Ehepartner oder Kinder nicht automatisch die gesetzlichen Betreuer?

Weder der Ehepartner noch die Kinder sind automatisch die gesetzlichen Vertreter der zu betreuenden Person. Um selbst zu bestimmen, welche Person aus dem Familien- und Bekanntenkreis die Betreuung übernehmen soll, ist es daher ratsam, eine Betreuungsverfügung zu erstellen. Dadurch kann auch verhindert werden, dass beispielsweise die Schwester, mit welcher es häufig zu Streitigkeiten kommt, vom Betreuungsgericht als Betreuerin bestellt wird.

4. Wann gilt eine Betreuungsverfügung?

Das Betreuungsgericht entscheidet, ob ein gesetzlicher Betreuer notwendig ist. Wenn lediglich bei alltäglichen Erledigungen, wie beispielsweise beim Putzen oder Einkaufen, Hilfe benötigt wird, ist dafür kein Betreuer zuständig. Eine rechtliche Betreuung ist nicht gleichbedeutend mit einer Pflege.

Nach § 1896 Abs. 1 ist ein gesetzlicher Betreuer erforderlich, wenn eine Person an einer psychischen, körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit leidet. Diese Krankheit muss zu einer Betreuungsbedürftigkeit führen, in deren Folge der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln.

Außerdem ist eine Betreuungsverfügung nur so lange gültig, wie eine akute Hilfsbedürftigkeit besteht. Das heißt, sobald ein Mensch beispielsweise von einer psychischen Erkrankung so weit genesen ist, dass er seine Angelegenheiten wieder selbstständig regeln kann, ist eine rechtliche Betreuung nicht mehr erforderlich. Spätestens nach sieben Jahren muss das Gericht zudem prüfen, ob und in welcher Form eine Betreuung noch notwendig ist.

Übrigens: Im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht endet eine gesetzliche Betreuung mit dem Tod des Betreuten. Die Regelung nachfolgender Angelegenheiten fallen in den Aufgabenbereich der Erben.

Checkliste: In 6 Schritten für den eigenen Todesfall vorsorgen

5. Was wird in einer Betreuungsverfügung festgelegt?

Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit, für den Fall vorzusorgen, dass eine rechtliche Betreuung notwendig wird. Hat der zu betreuende Mensch niemanden durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt, wird sich das Gericht bei der Bestellung eines Betreuers an der Betreuungsvollmacht orientieren. Bei der Erstellung der Verfügung ist es ratsam, zunächst festzulegen, wer als Betreuer gewünscht wird und wer auf keinen Fall als Betreuer bestellt werden soll. Darüber hinaus regelt eine Betreuungsverfügung den grundsätzlichen Umfang und die Durchführung der Betreuung. So kann angegeben werden, ob eine Versorgung in der eigenen Wohnung oder ein Umzug in ein Pflegeheim gewünscht wird. Grundsätzlich können folgenden Bereiche in einer Betreuungsverfügung festgelegt werden:

  • Vermögenssorge
  • Gesundheitssorge
  • Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Post- und Fernmeldeverkehr

Der Betreuer muss die Aufgaben ganz nach den Vorstellungen der zu betreuenden Person durchführen. Es ist daher wichtig, die entsprechenden Wünsche klar und detailliert zu formulieren. Außerdem unterliegt ein Betreuer – anders als ein Bevollmächtigter (Vorsorgevollmacht– der Aufsicht durch das Betreuungsgericht. Darüber hinaus muss der Betreuer dem Gericht regelmäßig Bericht erstatten. So muss beispielsweise jährlich eine Vermögensaufstellung mit Einnahmen, Ausgaben und Schulden erstellt werden. 

Darüber hinaus darf der Betreuer nur Aufgabenbereiche übernehmen, die der Betroffene nicht mehr selbst wahrnehmen kann (§ 1896 Abs. 2). Letztlich bestimmt das Gericht, welche Bereiche noch selbständig durchgeführt werden können und welche durch den Betreuer wahrgenommen werden sollen.

HINWEIS DER REDAKTION:

Für die Durchführung einiger Maßnahmen benötigt der Betreuer trotz umfangreicher Handlungsspielräume die Zustimmung des Betreuungsgerichts (§ 1904 BGB). Dies gilt insbesondere für Angelegenheiten, die einen erheblichen Eingriff in die persönlichen Lebensverhältnisse darstellen. Dazu zählen unter anderem:

 

  • Untersuchungen des Gesundheitszustandes sowie Entscheidungen über Heilbehandlungen oder lebensgefährliche medizinische Eingriffe
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen, wie die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder auch die Anbringung eines Bettgitters
  • Wohnungsauflösung, Vermietung der Wohnung und Abschluss eines Mietvertrags

 

6. Wer kann als Betreuer vorgeschlagen werden?

Grundsätzlich kann jede volljährige und geschäftsfähige Person in der Betreuungsverfügung als Betreuer vorgeschlagen werden. Bei der Auswahl eines Betreuers sollte jedoch darauf geachtet werden, dass:

  • ... eine offene und ehrliche Kommunikation möglich ist.
  • ... die Wünsche und Vorstellungen des Betreuten im Mittelpunkt stehen.
  • ... die betreuende Person in der Nähe des Betreuten lebt.
  • ... die betreuende Person auch über einen längeren Zeittraum zur Verfügung steht.
  • ... die betreuende Person belastbar ist, da eine Betreuung sowohl zeitlich als auch mental anspruchsvoll sein kann.
  • ... die betreuende Person weder Einträge im Schuldenverzeichnis noch Vorstrafen aufweist und über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt.

Es können auch mehrere Personen in der Betreuungsvollmacht vorgeschlagen werden (§ 1899 BGB). Diese können auch zeitgleich die Betreuung übernehmen, indem die Aufgabenbereiche aufgeteilt werden. So betreut beispielsweise der Ehepartner die Gesundheitssorge, während sich das volljährige Kind um die Vermögenssorge kümmert. Doch im Endeffekt entscheidet das Betreuungsgericht, wer als Betreuer bestellt wird und welche Ausgaben getätigt werden dürfen.

Übrigens: Weder Heim- noch Krankenhausmitarbeitern ist es gestattet, eine gesetzliche Betreuung eines Pflegepatienten zu übernehmen.

7. Welcher Form muss eine Betreuungsverfügung entsprechen?

Die Betreuungsverfügung benötigt keine bestimmte Form. Grundsätzlich ist ein formloses Schreiben ausreichend. Dieses kann entweder handschriftlich oder digital verfasst werden. Das Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz stellt hierfür ein kostenloses Musterformular zur Verfügung, das auch als Orientierungshilfe dienen kann. Wird das Musterformular verwendet, kann es auch um eigene Notizen erweitert werden. Generell ist es wichtig, die eigenen Vorstellungen ausführlich zu beschreiben. Zu beachten ist lediglich, dass Vor- und Nachname, Geburtsort und -datum sowie die Anschrift des Verfassers vermerkt werden. Zudem ist die Betreuungsverfügung nur gültig, wenn sie eigenhändig unterschrieben ist.

TIPP DER REDAKTION:

Wenn Sie Fragen bezüglich der rechtlichen Betreuung und der Erstellung einer Betreuungsverfügung haben, können Sie sich von einer Betreuungsbehörde oder einem Betreuungsverein beraten lassen. Die Bundesländer bestimmen selbst, welche Behörden für die Betreuung zuständig sind. Oft sind die Betreuungsstellen bei Jugendämtern, Sozialämtern oder Gesundheitsämtern angesiedelt.

8. Muss man geschäftsfähig sein, um eine Betreuungsverfügung zu erstellen?

Anders als bei der Vorsorgevollmacht kann eine Betreuungsverfügung auch dann noch aufgesetzt werden, wenn keine volle Geschäftsfähigkeit mehr vorliegt. Darin liegt ein großer Vorteil gegenüber der Vorsorgevollmacht. Der Grund dafür ist, dass die Betreuungsverfügung kein rechtswirksames Dokument ist. Darin werden lediglich die Wünsche ausgedrückt, die endgültige Entscheidung trifft das Betreuungsgericht. Um die Aussagekraft der Verfügung vor Gericht zu erhöhen, ist es jedoch ratsam, die Betreuungsverfügung zu erstellen, wenn man noch geschäftsfähig ist. Auch eine zusätzliche notarielle Beglaubigung, die Hinzuziehung von Zeugen oder ein ärztliches Attest als Beweis für den eigenen Geisteszustand wirken sich positiv auf die Gültigkeit der Betreuungsverfügung aus. Außerdem bleibt dann genügend Zeit, einen geeigneten Betreuer zu finden und gemeinsam mit ihm alle Angelegenheiten zu besprechen.

9. Ist eine Betreuungsverfügung auch ohne notarielle Beglaubigung oder Beurkundung gültig?

Für die Gültigkeit einer Betreuungsverfügung ist keine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung erforderlich. Wenn jedoch Unterstützung und umfassende Beratung gewünscht wird, kann eine Betreuungsverfügung gemeinsam mit einem Notar erstellt werden. Im Rahmen der notariellen Beurkundung wird nicht nur die Identität des Verfassers bestätigt, sondern auch Hilfestellung bei der Ausführung gegeben. Dabei wird die Betreuungsvollmacht auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit geprüft. Die Kosten für eine notarielle Beurkundung können jedoch je nach Geschäftswert mehrere hundert Euro betragen.

Eine notarielle Beglaubigung hingegen bestätigt lediglich die Echtheit der Unterschrift. Dies kann sinnvoll sein, um die Echtheit und Glaubwürdigkeit der Betreuungsverfügung nachzuweisen. Die Kosten für eine notarielle Beglaubigung liegen zwischen 20 Euro und 70 Euro, je nach Geschäftswert.

10. Kann eine Betreuungsverfügung widerrufen werden?

Eine Betreuungsverfügung kann jederzeit widerrufen werden. Ändern sich die Wünsche und Vorstellungen der betreuten Person, ist es ausreichend, die entsprechenden Aspekte im Originaldokument anzupassen.

TIPP DER REDAKTION:

Es wird allgemein empfohlen, die Betreuungsvollmacht alle ein bis zwei Jahre zu überprüfen und neu zu unterschreiben.

11. Wo sollte die Betreuungsverfügung aufbewahrt werden?

Damit die Betreuungsverfügung im Ernstfall von den Angehörigen gefunden werden kann, ist es ratsam, gemeinsam einen Aufbewahrungsort zu bestimmen. Ist die Verfügung nicht auffindbar, wird das gerichtliche Verfahren zur Bestellung eines Betreuers aufgeschoben und wichtige Angelegenheiten können nicht sofort erledigt werden. Nur das Originaldokument kann vom Gericht als gültiger Nachweis anerkannt werden.

Wenn die Betreuungsverfügung notariell beurkundet wurde, ist es auch möglich, das Original beim Notar zu hinterlegen. Bei Bedarf können sich Angehörige vom Notar eine Kopie ausstellen lassen, die rechtsgültig ist.

Idealerweise wird die Betreuungsverfügung in das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen. So können auch Ärzte und Gerichte prüfen, ob eine Betreuungsverfügung erstellt worden ist.

12. Welche Vorsorgedokumente sind zusätzlich zur Betreuungsverfügung empfehlenswert?

Es wird empfohlen, sowohl eine Vorsorgevollmacht als auch eine Betreuungsverfügung zu erstellen. Die Betreuungsverfügung dient als Notlösung für den Fall, dass die Vorsorgevollmacht – aus welchen Gründen auch immer – unwirksam ist.

Es ist außerdem sinnvoll, eine Patientenverfügung zu verfassen, in der die eigenen Vorstellungen über medizinische Maßnahmen festgelegt werden. Idealerweise sollten Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung parallel verfasst werden, um den Willen des Vollmachtgebers in allen Bereichen detailliert und unmissverständlich zu regeln.

Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die drei wichtigen Instrumente der rechtlichen Vorsorge:

 

Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Betreuungsverfügung

 

Die Vorsorgevollmacht richtet sich an eine oder mehrere bevollmächtigte Personen (Vertrauenspersonen). Im Falle der Handlungsunfähigkeit vertritt der Bevollmächtigte den Willen des Vollmachtgebers. Der Vollmachtgeber kann frei entscheiden, für welche Angelegenheiten er eine Vollmacht erteilt.

 

 

Die Patientenverfügung richtet sich an Angehörige, Betreuer, Ärzte, Pflegekräfte und sonstige Therapeuten. Die Patientenverfügung gilt, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, selbstständig über medizinische Maßnahmen zu entscheiden. Es wird festgelegt, welche medizinischen Behandlungen gewünscht oder abgelehnt werden.

 

 

Die Betreuungsverfügung richtet sich an das Betreuungsgericht und den Betreuer. In der Betreuungsverfügung wird eine oder mehrere Personen vorgeschlagen, die im Falle einer akuten Hilfsbedürftigkeit die gesetzliche Betreuung übernehmen soll. Der Betreuer unterliegt der Kontrolle des Betreuungsgerichts.

 

Folgende Aufgabenbereiche können auf den Bevollmächtigten übertragen werden:

  • Finanzielle Angelegenheiten und Vermögensverwaltung
  • Rechtsgeschäfte Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten
  • Gesundheitssorge Post- und Fernmeldeverkehr
  • Behördengänge und Gerichtsvertretung
  • Vertretung im Todesfall

 

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Für typische Erkrankungssituationen:

  • Unmittelbarer Sterbeprozess
  • Endstadium einer unheilbaren
  • Krankheit Hirnschädigungen
  • Hirnabbauprozess (Demenz)
  • Spezifisches Krankheitsbild (bspw. Krebs)

wird festgelegt, welche Maßnahmen eingeleitet werden sollen und welche nicht. Darunter fallen unter anderem:

  • Lebenserhaltende Maßnahmen
  • Schmerz- und Symptombehandlung
  • Wiederbelebung
  • Bluttransfusion

 

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In der Betreuungsverfügung kann Folgendes festgelegt werden:

  • Wer als rechtlicher Betreuer gewünscht wird und wer nicht
  • Wo die zu betreuende Person wohnen möchte
  • Wer sich um Angelegenheiten wie Vermögens- sowie Gesundheitssorge und Wohnungsangelegenheiten kümmert

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