Testament – Regelungen für den Erbfall

Wer zu Lebzeiten bestimmen möchte, in welche Hände sein Erbe fällt, sollte rechtzeitig an die Erstellung eines Testaments denken. Nicht selten kommt es aufgrund eines fehlenden Testaments zu Unstimmigkeiten und Streitigkeiten über das Vermögen des Erblassers innerhalb der Familie. Ein Testament stellt sicher, dass das Erbe im Sinne des Verstorbenen verwaltet und verteilt wird.

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1. Was ist ein Testament?

2. Warum ist die Erstellung eines Testaments sinnvoll?

3. Wie ist die gesetzliche Erbfolge ohne Testament?

4. Wer kann ein Testament erstellen?

5. Was wird in einem Testament festgelegt?

6. Welche Arten von Testamenten gibt es?

6.1. Das eigenhändige / privatschriftliche Testament

6.2. Das öffentliche / notarielle Testament

6.3. Das Berliner Testament / Ehegattentestament

6.4. Das außerordentliche Testament / Nottestament

6.5. Der Erbvertrag als Sonderform

7. Wie verfasse ich ein eigenhändiges Testament?

8. Wo sollte ein Testament hinterlegt werden?

9. Welche Kosten sind mit der Erstellung eines Testaments verbunden?


1. Was ist ein Testament?

Die gesetzliche Erbfolge lässt sich mit Hilfe eines Testaments umgehen. Denn ein Testament – auch als „letzter Wille" oder „letztwillige Verfügung" bezeichnet – regelt den persönlichen Nachlass, indem es festlegt, wer etwas erben soll und wer nicht. Durch die Niederschrift des letzten Willens wird die Selbstbestimmung auch über den Tod hinaus gewahrt und familiäre Streitigkeiten können vermieden werden.

Ein Testament bestimmt, wie mit Vermögenswerten, Immobilien oder Wertgegenständen nach dem Tod des Erblassers verfahren werden soll. Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen, beispielsweise den Ehepartner, die Kinder oder enge Bekannte, als Erben bestimmen. Darüber hinaus lassen sich auch Institutionen, wie das eigene Familienunternehmen oder Wohlfahrtsverbände, im Rahmen des letzten Willens berücksichtigen. Ein Testament kommt in verschiedenen Formen vor, wird aber immer erst nach dem Tod des Verfassers wirksam. 

2. Warum ist die Erstellung eines Testaments sinnvoll?

Wenn kein Testament zu Lebzeiten erstellt wurde, greift die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge ist in Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und unterteilt die Rangfolge der Erben in mehrere Ordnungen. Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht den persönlichen Vorstellungen, etwa weil ein bestimmter Erbe vorrangig erben und ein anderer ausgeschlossen werden soll, ist die Erstellung eines Testaments sinnvoll. Auf diese Weise kann auch einer Person, der im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge eigentlich kein Erbe zusteht, ein Teil des Vermögens vererbt werden. Ein Testament stellt sicher, dass die Wünsche des Erblassers auch nach dem Tod zur Geltung kommen und nur diejenigen Personen einen Teil des Nachlasses erhalten, die dem Verstorbenen tatsächlich am Herzen lagen.

HINWEIS DER REDAKTION:

Obwohl gesetzliche Erben durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden können, haben sie in der Regel einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Dieser Pflichtteil gewährt dem Enterbten einen Mindestanteil am Nachlass. Nur die nächsten Angehörigen, zu denen die eigenen Kinder und deren Abkömmlinge sowie die eigenen Eltern und der Ehegatte (oder der eingetragene Lebenspartner) gehören, haben einen Anspruch auf diesen Pflichterbteil. In Ausnahmefällen, beispielsweise bei längeren Haftstrafen oder einer Straftat gegen den Erblasser, kann eine vollständige Enterbung zugelassen werden.

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch und beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

3. Wie ist die gesetzliche Erbfolge ohne Testament?

Die gesetzliche Erbfolge ist in den Paragrafen § 1924 – 1928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgehalten. Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer einen prozentualen Anteil des Vermögens nach dem Tod bekommt, wenn kein Testament hinterlassen wurde. Denn in Deutschland ist niemand verpflichtet, ein Testament zu erstellen. Die gesetzliche Erbfolge unterteilt die Verwandten in unterschiedliche Ordnungen. Der Erbanteil wird nach dem Verwandtschaftsgrad geregelt:

  • Erben der ersten Ordnung: Abkömmlinge und deren Nachkommen
  • Erben der zweiten Ordnung: Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen
  • Erben der dritten Ordnung: Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen
  • Erben der vierten Ordnung: Urgroßeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen

Die Erbfolge ohne Testament richtet sich folglich nach einem festgelegten Schema. Zunächst erben die Verwandten der ersten Ordnung. Falls es keine Erben der ersten Ordnung gibt, fällt das Erbe auf die Verwandten der zweiten Ordnung. Das gleiche Verfahren gilt für die übrigen Ordnungen. Tritt der seltene Fall ein, dass kein Erbe einer Ordnung vorhanden ist, fällt der Nachlass an den Staat.

Der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Erblassers verfügt über eine Sonderstellung. Dieser gilt nicht als Verwandte, wird aber dennoch neben den Kindern als Erstes berücksichtigt. So haben hinterbliebene Ehepartner grundsätzlich einen Anspruch auf mindestens ein Viertel des Nachlasses. Die genaue Höhe des Erbanteils hängt von dem Güterstand der Eheleute ab. Lebten diese beispielsweise ohne Ehevertrag in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Grund dafür ist der pauschale Zugewinnausgleich, bei dem der Ehegatte einen Viertel der Erbschaft zusätzlich zum eigentlichen Erbteil erhält. Der gesetzliche Erbanteil der Verwandten wird dementsprechend angepasst.

HINWEIS DER REDAKTION:

Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass das Vermögen der Ehegatten während der Ehe getrennt bleibt. Allerdings unterliegen beide Parteien bei der Verwaltung ihres Vermögens gewissen Einschränkungen durch den anderen. Im Prinzip lebt jeder, der keinen Ehevertrag abgeschlossen hat, in einer Zugewinngemeinschaft.

Grundsätzlich erben unverheiratete Lebenspartner sowie geschiedene Lebenspartner keinen Anteil des Nachlasses. Insbesondere für unverheiratete Paare ist es daher sinnvoll, ein Testament aufzusetzen, um im Falle eines plötzlichen Todes für den überlebenden Partner vorzusorgen. Ansonsten erben die Eltern, Geschwister oder entferntere Verwandte, während der Lebenspartner kein Erbe erhält.

4. Wer kann ein Testament erstellen?

Die meisten Menschen vermeiden es, sich mit den Themen Sterben und Tod zu beschäftigen. Dennoch sollte nicht davon ausgegangen werden, dass es ausreichend ist, kurz vor dem Ableben die eigenen Wünsche grob auf einem Zettel niederzuschreiben. Denn ein Testament ist nur dann rechtsgültig, wenn es ohne den Einfluss einer dritten Person und bei voller Testierfähigkeit verfasst wurde.

Testierfähig bedeutet, dass die Person geistig gesund und mindestens 16 Jahre alt ist (§ 2229 BGB). Leidet man an fortgeschrittener Demenz oder steht unter dem Einfluss von Beruhigungs- oder Schlafmitteln, ist die Testierfähigkeit demnach unter Umständen nicht mehr gegeben. Wird der Geisteszustand des Betroffenen bei der Abfassung des Testaments angezweifelt, kann die Verfügung angefochten und für ungültig erklärt werden. In einem solchen Fall ist es ratsam, die eigene Testierfähigkeit durch ein ärztliches Gutachten bestätigen zu lassen.

Demzufolge ist es wichtig, mit dem Verfassen des letzten Willens nicht bis zum Eintritt eines Notfalls zu warten, sondern seine persönlichen Wünsche frühzeitig festzuhalten. Frühzeitig bedeutet nicht, sobald man das 70. Lebensjahr erreicht hat, sondern bestenfalls ab einem Alter von etwa 30 Jahren. Es wird vor allem unverheirateten Paaren, Patchwork-Familien und Menschen, die aufgrund eines gefährlichen Berufs oder Hobbys einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, empfohlen, vorsorglich ein Testament zu errichten.

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5. Was wird in einem Testament festgelegt?

Durch ein Testament kann frei bestimmt werden, wer einen Teil des Nachlasses erben soll – und wer nicht. Dies wird als Testierfreiheit bezeichnet. Es ist auch möglich, einen Alleinerben zu ernennen, ein Vermächtnis zu vergeben oder einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Die im Testament festgelegten Verfügungen müssen nicht begründet werden. Lediglich im Falle einer Pflichtteilsentziehung ist eine Begründung erforderlich.

HINWEIS DER REDAKTION:

Wer auf einen Notar verzichtet und das Testament selbstständig verfasst, muss seinen letzten Willen handschriftlich aufsetzen. Weder ein digitales Testament noch ein vom besten Freund geschriebenes Testament ist rechtsgültig. Ein privatschriftlicher letzter Wille ist nur gültig, wenn er handschriftlich mit Stift und Papier verfasst und mit Datum und Unterschrift versehen ist.

Die folgenden Punkte können in einem Testament geregelt werden:

  • Welche Personen oder Institutionen sollen als Erben bestimmt werden?
  • Wer soll teilweise oder ganz enterbt werden?
  • Wie soll der Nachlass bei mehreren Erben aufgeteilt werden?
  • Sollen ein oder mehrere Erben zusätzlich durch ein Vorausvermächtnis bedacht werden?
  • Soll im Falle eines Alleinerben ein Ersatzerbe benannt werden? (bspw. im Todesfall des Alleinerben)
  • Soll ein Testamentsvollstrecker ernannt werden, der den letzten Willen des Erblassers ausführt?
  • Soll die Vergabe des Erbteils an Bedingungen und Aufgaben geknüpft sein? (bspw. bekommt der Enkel seinen Anteil erst, wenn er das Studium beendet hat)
  • Soll das Erbe über mehrere Generationen verteilt werden? (Kinder, Enkel, Urenkel)
  • Was soll passieren, wenn ein Erbe seinen Erbteil ausschlägt?
  • Soll jemand ein Vermächtnis bekommen? (ein bestimmter Vermögensgegenstand, bspw. ein Auto)

HINWEIS DER REDAKTION:

Um zu bestimmen, wer sich im Falle eines schweren Unfalls oder einer schweren Krankheit um die eigenen Angelegenheiten und Geschäfte kümmern darf, ist es ratsam, neben einem Testament weitere Vorsorgedokumente zu errichten. Zu den wichtigsten Instrumenten der rechtlichen Vorsorge gehören die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung. Anders als ein Testament wirken diese Vollmachten und Verfügungen nicht nur im Todesfall, sondern auch dann, wenn eine Person körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage ist, ihren eigenen Willen wirksam zu äußern.

6. Welche Arten von Testamenten gibt es?

Ob handschriftlich abgefasst, bei einem Notar aufgesetzt, mündlich geäußert oder gemeinsam mit dem Ehepartner erstellt – ein Testament kann verschiedene Formen haben. Allerdings sind nicht alle Varianten gleichwertig in Bezug auf die Wirksamkeit und Gültigkeit des Testaments. Die Unterschiede sowie Vor- und Nachteile der verschiedenen Testamentsformen werden im Folgenden dargestellt.

6.1. Das eigenhändige / privatschriftliche Testament

Ein eigenhändiges bzw. privatschriftliches Testament muss von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). Außerdem ist es dringend zu empfehlen, neben der obligatorischen Unterschrift auch Ort und Datum anzugeben. Denn so lässt sich eine neue Version des Testaments von einer älteren unterscheiden. Außerdem kann überprüft werden, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Abfassung noch testierfähig war. Zur besseren Lesbarkeit ist es zudem ratsam, in Druckschrift zu schreiben.

Für die Errichtung eines handschriftlichen Testaments werden lediglich Stift und Papier benötigt. Ein besonderer Vorteil ist, dass diese Art von Testament zeit- und ortsunabhängig erstellt werden kann und kostenlos ist. Darüber hinaus lässt sich eine Änderung oder ein Widerruf jederzeit problemlos vornehmen, da das Dokument schnell zur Hand ist. Der wohl größte Nachteil liegt in der Schwierigkeit einer rechtssicheren Formulierung. Es ist dringend zu empfehlen, sich im Vorfeld mit dem geltenden Erbrecht zu beschäftigen und geeignete Textbausteine zu wählen.

TIPP DER REDAKTION:

Da das Testament vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich verfasst sein muss, um überhaupt gültig zu sein, dürfen nicht einfach Mustervorlagen aus dem Internet ausgedruckt werden. Diese Musterformulare sind zwar als Orientierungshilfe geeignet, die Textbausteine sollten allerdings an die individuelle Situation angepasst und nicht leichtfertig übernommen werden.

6.2. Das öffentliche / notarielle Testament

Wer sich für ein öffentliches bzw. notarielles Testament entscheidet, profitiert von einer fachlichen Beratung. Es handelt sich dabei um einen Notar, der bei der Abfassung der letztwilligen Verfügung behilflich ist. Die eigenen Wünsche und Vorstellungen können dem Notar entweder mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden. Dieser hilft anschließend bei der Abfassung rechtssicherer Formulierungen. So kann sichergestellt werden, dass das Testament zu einem späteren Zeitpunkt auch wirksam ist. Neben der Prüfung des Testaments ist der Notar verpflichtet, den Verfasser umfassend über das geltende Erbrecht zu informieren. Der große Vorteil einer solchen notariellen Beurkundung ist daher die Gewissheit, dass der eigene Wille im Testament eindeutig und rechtssicher zum Ausdruck kommt. Zudem wird das Testament beim Nachlassgericht amtlich verwahrt, sodass keine Gefahr der Fälschung oder des Verlorengehens besteht.

Ein Nachteil hingegen ist, dass bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments Notargebühren anfallen. Außerdem ist die Erstellung – anders als bei einem handschriftlichen Testament – an Zeit, Ort und den jeweiligen Notar gebunden. Da sich das Dokument in amtlicher Verwahrung befindet, ist eine Änderung oder ein Widerruf zudem nicht ohne weiteres möglich. Hierfür muss ein weiterer Termin beim Notar vereinbart werden.

TIPP DER REDAKTION:

Einen Notar in Ihrer Umgebung finden Sie beispielsweise über das Informationsportal der Bundesnotarkammer „Notar.de".

6.3. Das Berliner Testament / Ehegattentestament

Mit einem Berliner Testament können sich Ehegatten gegenseitig absichern. Es handelt sich dabei um ein gemeinschaftliches Testament, in dem der letzte Wille beider Ehegatten niedergeschrieben wird. Viele Ehepaare wünschen, dass nach dem Tod eines Partners der gesamte Nachlass vorrangig dem verbleibenden Partner zufällt. So ist dieser finanziell abgesichert und kann frei über das Vermögen verfügen. Deshalb setzen sie sich im Rahmen eines Berliner Testaments – auch Ehegattentestament genannt – gegenseitig als Alleinerben ein. Das bedeutet, dass andere erbberechtigte Personen, wie beispielsweise die Kinder, vorerst von der Erbschaft ausgeschlossen sind. Erst nach dem Tod des zweiten Elternteils wird der Nachlass auf die Kinder verteilt.

Zur Errichtung eines Berliner Testaments wird kein Notar benötigt. Es genügt, wenn ein Ehegatte das Testament handschriftlich verfasst und es von beiden mit Datum, Ort, Vor- und Nachnamen unterschrieben wird. Der große Vorteil dabei ist, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird und damit wirtschaftlich abgesichert bleibt. Ein Nachteil hingegen ist, dass ein gemeinschaftliches Testament nur zu Lebzeiten und mit gegenseitigem Einverständnis der Partner geändert werden kann. Nach dem Tod eines Ehegatten ist der andere an die bestehende Verfügung gebunden und kann sie in der Regel nicht mehr widerrufen. Darüber hinaus ist es für unverheiratete Paare nicht möglich, ein Berliner Testament zu errichten. Für diese eignet sich ein Erbvertrag.

6.4. Das außerordentliche Testament / Nottestament

Im Falle eines akuten Notfalls, beispielsweise wenn das Leben einer Person in Gefahr schwebt und es zeitlich nicht mehr möglich ist, ein ordentliches Testament zu errichten, besteht die Möglichkeit, ein außerordentliches Testament aufzusetzen. Ein solches Nottestament gibt es in drei verschiedenen Formen:

  • Das Nottestament vor dem Bürgermeister (§ 2249 BGB): In diesem Fall errichtet der Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der Betroffene zu dem Zeitpunkt des Notfalls aufhält, das Testament unter Mithilfe von zwei Zeugen.
  • Das Nottestament vor drei Zeugen (§ 2250 BGB): Hierbei kann das Testament mündlich oder schriftlich vor drei Zeugen errichtet werden.
  • Das Nottestament auf See (§ 2251 BGB): Hierfür muss sich die betroffene Person an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befinden. Unter Hinzuziehung von drei Zeugen kann ein solches Seetestament mündlich oder schriftlich errichtet werden.

Zu beachten ist, dass die jeweiligen Zeugen weder Angehörige noch Begünstigte in dem Testament sein dürfen. Außerdem verliert das außerordentliche Testament nach drei Monaten seine Gültigkeit, wenn der Betroffene die Notsituation überlebt. Ebenso kann dieser das Testament widerrufen, sobald eine Genesung eintritt.

6.5. Der Erbvertrag als Sonderform

Der Erbvertrag ist – wie das Testament – eine Verfügung von Todes wegen. Dieser regelt ebenfalls die Erbfolge und entspricht dem letzten Willen des Erblassers. Allerdings handelt es sich dabei nicht um ein klassisches Testament, sondern um eine alternative Form einer letztwilligen Verfügung. Denn im Gegensatz zu einem Testament wird der Erbvertrag in Vertragsform, folglich unter Einbezug von zwei Parteien, erstellt. Der wesentliche Unterschied zu einem Testament ist also, dass ein Erbvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist. Ein Testament kann dagegen von einer Person allein aufgesetzt werden.

Es wird grundsätzlich zwischen einseitigen und zweiseitigen Erbverträgen unterschieden. Bei einem einseitigen Erbvertrag trifft eine Partei die letztwillige Verfügung, während die andere lediglich zustimmt. Bei einem zweiseitigen Erbvertrag erstellen beide Parteien eine letztwillige Verfügung. Voraussetzung ist allerdings, dass die Vertragsparteien voll geschäftsfähig sind. Außerdem ist eine Änderung oder ein Widerruf nur zu Lebzeiten der Beteiligten möglich, da hierfür eine Zustimmung beider Parteien benötigt wird (§2290 BGB).

Darüber hinaus bedarf ein Erbvertrag einer notariellen Beurkundung. Das bedeutet, dass zur Erstellung ein Notar aufgesucht werden muss. Ein Vorteil ist, dass – anders als bei einem Berliner Testament – auch unverheiratete Paare gemeinsam einen Erbvertrag aufsetzen können.

7. Wie verfasse ich ein eigenhändiges Testament?

Ein Testament muss einer bestimmten Form entsprechen. Folgende Bausteine sollten bei der Erstellung eines eigenhändigen Testaments enthalten sein:

  • Überschrift („Testament" oder „Letzter Wille")
  • Genaue Benennung des Erblassers und der Erben
  • Datum (Tag, Monat, Jahr) und Ort
  • Unterschrift (Vor- und Nachname) des Erblassers (falls das Testament mehrere Seiten umfasst, ist es ratsam, auf jeder Seite zu unterschreiben)

8. Wo sollte ein Testament hinterlegt werden?

Es ist nicht zu empfehlen, das Testament in einem Schreibtischfach oder unter der Matratze aufzubewahren. Denn dort besteht die Gefahr, dass das wichtige Dokument von einer unbefugten Person gefunden und zerstört wird. Außerdem kann es in einem Geheimversteck vergessen werden oder schlichtweg unauffindbar sein.

Es ist daher ratsam, das Testament amtlich aufbewahren zu lassen. Dazu wird lediglich ein Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht der Gemeinde gestellt. Das Testament wird anschließend beim Amtsgericht abgegeben. Eine solche Verwahrung kostet einmalig 75 Euro. Außerdem erfolgt mit der amtlichen Verwahrung gleichzeitig die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Hierfür fallen einmalig zusätzliche Kosten zwischen 15 und 18 Euro an.

Wer sich für ein notarielles Testament entscheidet, muss sich um die amtliche Verwahrung nicht kümmern. Der Notar wird das Testament zur Verwahrung an das Amtsgericht übergeben und die Registrierung im Zentralen Testamentsregister beantragen. Die Kosten der Verwahrung werden zu den Notargebühren gerechnet.

TIPP DER REDAKTION:

Wenn Sie nicht wissen, an welches Amtsgericht Sie sich wenden können, finden Sie über das Justizportal des Bundes und der Länder das für Ihren Wohnort zuständige Amtsgericht.

9. Welche Kosten sind mit der Erstellung eines Testaments verbunden?

Je nachdem, welche Art von Testament gewählt wird, muss mit unterschiedlichen Kosten gerechnet werden.

Da ein privatschriftliches Testament handschriftlich auf Papier verfasst wird, ist die Erstellung zunächst kostenlos. Wenn ein Notar die Echtheit der Unterschrift beglaubigt, fallen Notargebühren an. Die Kosten werden auf Grundlage des Vermögenswertes berechnet, betragen aber maximal 130,00 Euro. Wird zusätzlich gewünscht, dass das Testament bei einem Amtsgericht aufbewahrt wird, fallen zusätzlich zwischen 15 und 18 Euro für die Eintragung im Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer sowie eine Pauschalgebühr von 75 Euro beim Amtsgericht an.

Wird ein öffentliches Testament bei einem Notar errichtet, wird die Verfügung notariell beurkundet. Das bedeutet, dass der Notar nicht nur die Echtheit der Unterschrift prüft, sondern auch den Erblasser bei der Errichtung des Testaments umfassend berät und unterstützt. Aus diesem Grund sind die Kosten für ein notarielles Testament auch deutlich höher. Generell gilt: Je höher der Wert des Nachlasses, desto höher die Notargebühren. Außerdem fallen bei einem gemeinschaftlichen Testament die doppelten Gebühren an.

Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 10.000,00 Euro werden für ein Einzeltestament 75,00 Euro und für ein gemeinschaftliches Testament 150,00 Euro berechnet. Bei einem Nachlasswert von 500.000,00 Euro belaufen sich die Einzelgebühren auf 935,00 Euro und die gemeinschaftlichen gebühren auf das Doppelte – also auf 1.870,00 Euro. Für eine Hinterlegung beim Amtsgericht kämen noch einmal etwa 100 Euro hinzu. Da für Änderungen oder einen Widerruf ein weiterer Notartermin wahrgenommen werden muss, fallen hierzu erneut Kosten an.

Erblasser sollten sich jedoch nicht von den hohen Kosten abschrecken lassen. Denn ein zweifelhaftes oder gar ungültiges Testament kann durch die anfallenden Gerichtsgebühren bei Familienstreitigkeiten wesentlich kostspieliger werden.


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