Annahme der Erbschaft Begriffserklärung

Annahme der Erbschaft ist die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, Erbe sein zu wollen. Wer die Erbschaft annimmt, wird endgültiger Erbe. Die Erbschaft kann weder zeitlich befristet noch unter einer Bedingung angenommen und auch nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme der Erbschaft kann durch ausdrückliche Erklärung des Erben, durch schlüssiges Verhalten oder durch Ablauf der Ausschlagungsfrist erfolgen. Der Erbe nimmt die Erbschaft ausdrücklich an, wenn er sich mündlich oder schriftlich dahin gehend äußert, dass er den Nachlass behalten will. Die Erklärung muss gegenüber einem Nachlassbeteiligten erfolgen. Durch schlüssige Erklärung erfolgt die Annahme der Erbschaft, wenn aus Äußerungen und Handlungen des Erben zu schließen ist, dass er die Erbschaft behalten will (z. B. Beantragung des Erbscheins, Verkauf der Erbschaft oder eines Erbteils). Als Annahme der Erbschaft gilt auch, wenn der Erbe die für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebene Frist hat verstreichen lassen.


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