Erbfähigkeit Begriffserklärung

Erbfähigkeit ist die Fähigkeit, Erbe zu sein. Als Erbe kommt jeder Mensch, also jede natürliche Person, in Betracht, die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Das Alter des Erben spielt für sein Erbrecht keine Rolle. Stirbt der Erbe vor dem Erbfall oder gleichzeitig mit dem Erblasser, wird er nicht Erbe. Durch Testament oder Erbvertrag kann bestimmt werden, wer an seine Stelle tritt; andernfalls gilt gesetzliche Erbfolge. Erbe kann auch sein, wer bei Eintritt des Erbfalls zwar noch nicht geboren, aber bereits gezeugt worden ist. Voraussetzung ist, dass das Kind lebend zur Welt kommt. Erbe sein können auch juristische Personen des Privatrechts (z. B. eine GmbH) oder des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde). Nicht erbfähig sind Sachen. Auch Tiere können nicht Erbe sein.

 


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