Vorerbe Begriffserklärung

Vorerbe ist ein Erbe, der in seiner Verfügung über den Nachlass durch die Einsetzung eines Nacherben beschränkt ist. Der Vorerbe ist Erbe des Erblassers und damit Inhaber der zum Nachlass gehörenden Gegenstände. Auf ihn gehen das Eigentum und der Besitz des Erblassers über, daneben aber auch dessen Verbindlichkeiten. Er ist berechtigt, für die Zeit der Vorerbschaft das Erbe zu nutzen und darüber zu verfügen. In seiner Verfügungsbefugnis wird der Vorerbe allerdings in mehrfacher Hinsicht beschränkt: Verfügungen über Grundstücke und Rechte an Grundstücken sind im Falle des Eintritts des Nacherbfalls insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden. Der Vorerbe darf keine Schenkungen aus dem Nachlass vornehmen. Betroffen sind nicht nur Grundstücke, sondern Nachlassgegenstände jeglicher Art (z. B. auch bewegliche Sachen). Unentgeltliche Verfügungen sind insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden. Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben bestimmte, zur Erbschaft gehörende Wertpapiere zu hinterlegen. Er hat Geld mündelsicher anzulegen. Der Vorerbe ist verpflichtet, ein Verzeichnis über die Nachlassgegenstände aufzustellen, wenn die Nacherben dies verlangen. Er hat den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen. Die Nutzungen der Erbschaft (z. B. Mieteinnahmen, Zinserträge) stehen dem Vorerben bis zum Eintritt des Nacherbfalls zu. Er darf aber die Nachlassgegenstände nicht für eigene Zwecke verbrauchen; andernfalls ist er beim Nacherbfall dem Nacherben zum Wertersatz und bei Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet. Durch entsprechende Anordnung in seiner Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser den Vorerben von bestimmten Beschränkungen und Verpflichtungen befreien und insoweit die Vor- und Nacherbfolge flexibler gestalten. Damit kann der Erblasser dem Vorerben gegenüber dem Nacherben eine unabhängigere Stellung verschaffen und ihn von Kontroll- und Zustimmungsrechten des Nacherben weitgehend befreien. Befreit werden kann der Vorerbe u.a. von der Verfügungsbeschränkung über Grundstücke und Rechte an solchen, von der Hinterlegung von Wertpapieren und der Anlage von Geld und von dem Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung mit der Folge, dass der Vorerbe nur die noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände an den Nacherben herauszugeben hat. Nicht befreien kann der Erblasser den Vorerben u.a. von der Unwirksamkeit unentgeltlicher Verfügungen, von der Unwirksamkeit von Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen den Vorerben in den Nachlass oder von der Verpflichtung, die gewöhnlichen Erhaltungskosten der Nachlassgegenstände zu tragen. Die Befreiung von allen gesetzlich möglichen Beschränkungen und Verpflichtungen gilt als angeordnet, wenn der Erblasser den Nacherben auf dasjenige angesetzt hat, was von der Erbschaft bei Eintritt des Nacherbfalls übrig sein wird. Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.


Glossar Erbrecht


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