Bezugsberechtigung Begriffserklärung

Bezugsberechtigung bezeichnet die in einer Lebensversicherung benannte Person, an die im Falle des Todes des Versicherten die Versicherungssumme auszuzahlen ist. Der Versicherungsnehmer kann Erben oder andere Personen als Bezugsberechtigte bezeichnen. Er kann die Bezugsberechtigung jederzeit ändern, es sei denn, dass die Auswechslung des Bezugsberechtigten ausdrücklich ausgeschlossen ist. Im Falle einer Scheidung kann also den Kindern oder dem neuen Ehegatten die Begünstigung eingeräumt werden. Regelmäßig bedarf die Änderung der Bezugsberechtigung nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen der schriftlichen Anzeige. Eine Änderung der Bezugsberechtigung kann auch im Testament vorgenommen werden. In diesem Fall wird die Änderung jedoch nur wirksam, wenn die Versicherungsgesellschaft von dieser Änderung vor Auszahlung der Lebensversicherung an den ihr bekannten Bezugsberechtigten erfährt.

 


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