Wechselbezügliche Verfügungen Begriffserklärung

Wechselbezügliche Verfügungen sind solche Bestimmungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die ein Ehegatte gerade deshalb trifft, weil der an¬dere Ehegatte eine entsprechende Verfügung getroffen hat. Notwendig ist also, dass ein Ehegatte gerade wegen der Verfügung des anderen so verfügt hat und dass seine Verfügung mit der des anderen stehen und fallen soll. Welche Verfügungen wechselseitig sein sollen, entscheiden die Ehegatten. Als wechselseitige Verfügungen kommen allerdings nur die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen in Betracht. Nicht wechselbezüglich ausgestaltet werden können also insbesondere die Enterbung oder der Verzicht auf Erb- oder Pflichtteilsansprüche. Wenn nach dem Wortlaut und dem Inhalt des Testaments die Wechselbezüglichkeit einer Verfügung nicht festgestellt werden kann, ist die gesetzliche Auslegungsregel maßgebend. Danach ist eine wechselbezügliche Verfügung im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht wird und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht. Beispiel: Die Eheleute A und B setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Schlusserbe soll C, das nichteheliche Kind von A sein. In diesem Fall ist bei Überleben des B seine Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen A wechselbezüglich zu seiner Einsetzung des Schlusserben. Gemeinsam können Ehegatten auch wechselbezügliche Verfügungen aus der Welt schaffen. Dabei stehen ihnen alle Formen des Widerrufs zur Verfügung, um die Wirksamkeit der wechselbezüglichen Verfügungen zu beseitigen. In Betracht kommen insbesondere ein gemeinschaftliches Widerrufstestament, die gemeinschaftliche Rücknahme des notariellen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung oder die einvernehmliche Vernichtung oder Änderung des Testaments. Der Widerruf kann auch durch die Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Testaments oder durch widersprechende Verfügungen in einem neuen Testament erfolgen. Auch durch einen Erbvertrag können wechselbezügliche Verfügungen widerrufen werden. Ein einseitiger Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung durch einen Ehegatten – gleichgültig, ob es sich um ein notarielles oder eigenhändiges gemeinschaftliches Testament handelt – kann nur durch von einem Notar beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen. Die Widerrufserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem anderen Ehegatten zugegangen ist. Der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung hat, wenn nichts anderes bestimmt ist, zur Folge, dass damit automatisch auch die entsprechende Verfügung des anderen Ehegatten unwirksam ist. Beispiel: Die Eheleute A und B haben sich in einer wechselbezüglichen Verfügung gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Wenn A die Erbeinsetzung ihres Ehegatten formgerecht widerruft, ist sie damit automatisch auch nicht mehr Erbe des B. Das Widerrufsrecht einer wechselbezüglichen Verfügung erlischt mit dem Tod des anderen Ehegatten. In diesem Fall kann die Verfügung nur dann aufgehoben werden, wenn der überlebende Ehegatte das ihm vom Verstorbenen Zugewendete ausschlägt.


Glossar Erbrecht


A

B

D

E

F

G

H

J

K

L

M

N

O

P

R

S

T

U

V

W

Z


Suchmodule


Anzeige