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Kombinationsleistung in der häuslichen Pflege

Die Pflegeversicherung übernimmt verschiede Leistungen wie z. B. Pflegeleistungen, Pflegegeld, Verhinderungs-, Kurzzeit-, Tages-, Nachtpflege sowie die Kombinationsleistung. Doch was ist eine Kombinationsleistung und wie beantrage ich diese?

Benötigen Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad in der häuslichen Pflege neben der Unterstützung eines Angehörigen zusätzliche Hilfe durch professionelle Pflegekräfte, kann auf die sogenannte Kombinationsleistung zurückgegriffen werden. Es kann auch der Fall sein, dass für die private Pflegeperson (z. B. einen Angehörigen) die häusliche Pflege nicht mehr zu schaffen oder gewollt ist. Um den Pflegebedürftigen trotzdem optimal zu versorgen, kann die Kombinationsleistung genutzt werden.

Bei der Kombinationsleistung werden die Ansprüche auf das Pflegegeld und die Pflegesachleistung laut § 38 des Sozialgesetzbuches XI miteinander kombiniert.

Kombinationsleistung = Pflegegeld + Pflegesachleistung

Wer hat Anspruch auf Kombinationsleistung in der häuslichen Pflege?

Ein Anspruch auf das Pflegegeld und die Pflegesachleistung besteht erst ab einem anerkannten Pflegegrad 2. Zudem muss der Pflegebedürftige in der häuslichen Umgebung gepflegt werden. Bei Inanspruchnahme der Kombinationsleistung verringert sich das Pflegegeld prozentual um die in Anspruch genommene Sachleistung des Pflegedienstes. Wenn die Sachleistung nicht in voller Höhe genutzt wird, erfolgt eine anteilige Auszahlung des Pflegegeldes.

Beantragung der Kombinationsleistung

Die Kombinationsleistung kann nicht automatisch genutzt werden, sondern muss bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden. Dies kann formlos geschehen, sollte aber schriftlich erfolgen. Ein einfaches Anschreiben mit den notwendigen Daten des Versicherten genügt.

Wichtig: Wenn Sie sich für die Kombinationsleistung entscheiden, sind Sie 6 Monate daran gebunden. Nur in besonderen Fällen, bspw. bei einer Erkrankung des Pflegebedürftigen, kann diese Frist angepasst werden. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, sprechen Sie die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person an.

Berechnung der Kombinationsleistung

Die Höhe des Anspruchs auf die Kombinationsleistung ist vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen abhängig. Sowohl die Höhe der Pflegesachleistung als auch die des Pflegegelds steigt mit zunehmendem Pflegegrad:

Übersicht Pflegegeld und Pflegesachleistung nach Pflegegrad

 

Pflegegrad Pflegegeld Sachleistungen
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 316 € 724 €
Pflegegrad 3 545 € 1.363 €
Pflegegrad 4 728 € 1.693 €
Pflegegrad 5 901 € 2.095 €

 

Die Grundlage für die Berechnung der Kombinationsleistung bilden die in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen. Wurden beispielsweise 70 % der zur Verfügung stehenden Pflegesachleistungen von der pflegebedürftigen Person genutzt, stehen dieser noch 30 % des ursprünglichen Pflegegeldes zu. Zum besseren Verständnis haben wir ein Rechenbeispiel für Sie:

Oma Else hat Pflegegrad 4 und wird zu Hause von ihrer Tochter Susanne und einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst gepflegt. Die Kosten für den Pflegedienst betragen monatlich 970 Euro.

Laut dem Sozialgesetzbuch XI hat Oma Else monatlich folgende Ansprüche:

  • Pflegesachleistungen: 1.693 Euro
  • Pflegegeld: 728 Euro

Das anteilige Pflegegeld von Oma Else berechnet sich wie folgt:

Die vom Pflegedienst abgerechneten 970 Euro entsprechen 57,29 % des gesamten Anspruchs an Pflegesachleistung von 1.693 Euro. Oma Else stehen somit noch 42,71% vom ursprünglichen Anspruch des Pflegegeldes von 728 Euro zu. Dies entspricht 310,93 Euro.

Weitere Ansprüche bei einem Pflegegrad

Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad, die zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder einer Einrichtung für betreutes Wohnen gepflegt werden, haben einen Anspruch auf zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40 Euro monatlich. Die Pflegehilfsmittel umfassen Einmalhandschuhe, FFP2- Masken, MundschutzBettschutzeinlagenSchürzenFingerlingeFlächendesinfektionsmittel (als Flüssigkeit oder als Tücher) sowie Händedesinfektionsmittel (als Flüssigkeit oder als Gel). Die Kosten für die Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen übernommen.

 

Mehr erfahren

 

Weitere Informationen zu allen Sachleistungen, welche die Pflegeversicherung übernimmt, finden  Sie auf meinPflegeset. Des Weiteren können dort auch die Pflegehilfsmittel kostenfrei beantragen.

 

 

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