Pflegefall – was tun? In 14 Schritten zur richtigen Pflege

Eine Übersicht über die wichtigsten Maßnahmen im Pflegefall unterstützt Pflegebedürftige und Angehörige dabei, die passende Pflege zu finden und umzusetzen.

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1. Wie wird der Antrag auf Pflegeleistungen gestellt?

2. Was bedeuten die fünf Pflegegrade?

3. Wie läuft die Einstufung in einen Pflegegrad ab?

4. Wer berät und unterstützt rund um die Pflegebedürftigkeit?

5. Aufgabenverteilung, Organisation und Finanzen: Was muss mit der Familie geklärt werden?

6. Pflegegeld: Welche Leistungen können je nach Pflegegrad bezogen werden?

7. Können Leistungen der Pflegekasse kombiniert werden?

8. Welche Leistungen können von der Krankenkasse erhalten werden?

9. Wie hilft der Sozialstaat bei Pflegebedürftigkeit?

10. Elternunterhalt: Wann müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?

11. Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Testament: Wie kann frühzeitig vorgesorgt werden?

12. Entlastungsangebote, Beruf und Pflege und Pflegedienst: Wie kann Pflege zuhause organisiert werden?

13. Betreutes Wohnen und Pflegeheim: Wie werden Pflegebedürftige in stationärer Pflege betreut?

14. Welche alternativen Wohnformen im Alter gibt es?


Im Pflegefall werden Betroffene und Angehörige mit einer Reihe wichtiger Fragen konfrontiert, die meist eine schnelle Entscheidung verlangen. Angesichts der veränderten Lebenssituation sind sie oft ratlos, welche Schritte nacheinander zu unternehmen sind. Eine Übersicht über notwendige Maßnahmen und Möglichkeiten hilft, die passende Pflege zu finden – damit sich Pflegebedürftige gut betreut fühlen und pflegende Angehörige nicht überlastet werden.

1. Wie wird der Antrag auf Pflegeleistungen gestellt?

Bei Pflegebedürftigkeit sollten als erstes die Pflegeleistungen der zuständigen Pflegekasse beantragt werden (= Leistungen der Pflegegrade 1 bis 5). Grundsätzlich wird der Antrag auf Leistungen bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt. Die Pflegekasse ist Teil der Krankenkasse, bei der Krankenversicherte automatisch mitversichert sind. Versicherte setzen sich zunächst mit ihrer Krankenkasse in Verbindung. Der Antrag auf Pflegeleistungen wird dann an den entsprechenden Zuständigkeitsbereich der Pflegekasse weitergeleitet. Dieser kann formlos telefonisch, per Mail, Fax oder Post gestellt werden. Sobald der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, versendet die Kasse ein Formular für die Beantragung bestimmter Pflegeleistungen, das zuhause ausgefüllt und an die Pflegekasse zurückgeschickt wird.

2. Was bedeuten die fünf Pflegegrade?

Die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 geben den Grad der Beeinträchtigung der Selbständigkeit an. Voraussetzung für die Einstufung in einen Pflegegrad ist das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftig sind Menschen, die körperlich, kognitiv oder psychisch beeinträchtigt sind oder gesundheitlich bedingte Belastungen und Anforderungen nicht selbständig bewältigen können.

Die Einstufung erfolgt durch ein Punktesystem von 0 bis 100 Punkten.

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis 27 Punkte)
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis 70 Punkte)
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis 90 Punkte)
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)

3. Wie läuft die Einstufung in einen Pflegegrad ab?

Nach der Antragstellung bei der gesetzlichen Pflegekasse prüft ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK, bei gesetzlich Versicherten) oder der Firma MEDICPROOF (bei Privatversicherten), ob und in welchem Umfang ein Pflegegrad vorliegt. Dabei findet in der Regel eine Befragung beim Antragsteller zuhause statt. Die Fragen stammen aus den Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von mit Krankheit verbundener Probleme sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Aus der ermittelten Punktzahl ergibt sich anschließend der Pflegegrad, den die Pflegekasse kurze Zeit später schriftlich mitteilt. Gegen den Bescheid kann generell Widerspruch eingelegt werden – etwa, wenn der Antrag abgelehnt oder der Grad der Pflegebedürftigkeit nach Meinung des Antragstellers zu niedrig eingestuft wurde.

4. Wer berät und unterstützt rund um die Pflegebedürftigkeit?

Bei Eintreten des Pflegefalls im Krankenhaus informieren zunächst Ärzte und Pfleger, ob der Pflegebedürftige mit der Unterstützung Angehöriger oder eines ambulanten Pflegedienstes in seinem Zuhause zurechtkommen kann oder ob eine Anschlussunterbringung in einer Reha notwendig ist. Ein wichtiger Ansprechpartner ist zudem der Sozialdienst der behandelnden Klinik. Nach dem Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe" bietet der Sozialdienst Unterstützung und Hilfestellung. Darüber hinaus gibt es in einigen Kliniken eine Pflegeüberleitung. Dabei unterstützen Mitarbeiter den Pflegebedürftigen und seine Angehörigen bei der Organisation einer häuslichen Pflege.

Die Pflegeberatung der Pflegekasse steht jedem Versicherten unabhängig von einer Pflegebedürftigkeit zu. Die Mitarbeiter informieren dabei nicht nur über Leistungen der Pflegeversicherung, sondern auch über Leistungen anderer Träger und des Sozialamtes.

Pflegestützpunkte sind private Beratungsstellen. Zu ihren Aufgaben zählen die Beratung über Rechte und Pflichten, Inanspruchnahme von Sozialleistungen und Hilfsangeboten, Vernetzung von Unterstützungsangeboten vor Ort sowie Hilfe bei der Beanspruchung von Pflegeleistungen. Weitere Ansprechpartner im Pflegefall können auch Sozialdienste von Wohlfahrtsverbänden und Sozialverbände sein.

5. Aufgabenverteilung, Organisation und Finanzen: Was muss mit der Familie geklärt werden?

Im Pflegefall stehen neben der Antragstellung auf Pflegeleistungen vor allem die Finanzen des Pflegebedürftigen und die Aufgabenaufteilung der Angehörigen bzw. die Organisation der Pflege im Vordergrund. Mit einer Vorsorge- bzw. einer Betreuungsvollmacht können Betroffene vorab regeln, wer im Pflegefall eine Kontovollmacht bekommt, und somit ein Betreuungsverfahren vermeiden. Neben der rechtlichen Vorsorge sollten sich Betroffene und Angehörige überlegen, welche finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Fällt die Wahl der Pflegeform auf häusliche Pflege, muss darüber gesprochen werden, wer die Pflege übernimmt und wie diese Person entlastet werden kann. Wichtig ist, dass verbindliche Regelungen mit anderen Familienmitgliedern getroffen werden.

6. Pflegegeld: Welche Leistungen können je nach Pflegegrad bezogen werden?

Beim Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro pro Monat, ein Zuschuss für Pflegehilfsmittel sowie eine Bezuschussung für Umbauten im häuslichen Umfeld erhalten werden. Diese Leistungen stehen Pflegebedürftigen aller Pflegegrade zu.

Bei Eingruppierung in den Pflegegrad 2 bis 5 können

  • Pflegegeld für häusliche Pflege (je nach Pflegegrad zwischen 332 und 947 Euro)
    oder Pflegesachleistungen für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst (zwischen 761 und 2.200 Euro)
  • Zuschüsse für Tages- und Nachtpflege (zwischen 689 und 1.995 Euro)
  • oder Zuschüsse für stationäre Pflege (zwischen 770 und 2.005 Euro)

bezogen werden.

Darüber hinaus haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Zuschüsse zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Höhe von 1.774 (Kurzzeitpflege) bzw. 1.612 Euro (Verhinderungspflege).

7. Können Leistungen der Pflegekasse kombiniert werden?

Bei einer Entscheidung für Pflegesachleistungen kann Kombinationspflege beantragt werden. Das bedeutet, dass sowohl eine Person zuhause pflegt, als auch dass zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst in Anspruch genommen wird. Wenn die Pflegesachleistungen nicht in vollem Umfang wahrgenommen werden, steht dem Pflegebedürftigen ein anteiliges Pflegegeld zu.

8. Welche Leistungen können von der Krankenkasse erhalten werden?

Neben der Pflegekasse zahlt die Krankenkasse bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für Leistungen der Pflege, in erster Linie für häusliche Krankenpflege. Darunter werden pflegerische Tätigkeiten verstanden, die eine ärztliche Therapie unterstützen, fortführen oder ergänzen. Außerdem kann Behandlungspflege als Teil der häuslichen Krankenpflege auch einzeln über einen längeren Zeitraum verschrieben werden. Die Krankenkasse zahlt zudem für diejenigen Hilfsmittel, die medizinisch notwendig sind, beispielsweise Inhalationsgeräte, Rollatoren, Hörgeräte, Inkontinenzhilfen, Prothesen oder Kompressionsstrümpfe. Unter bestimmten Umständen kommt die Krankenkasse auch für eine Haushaltshilfe oder für Kurzzeitpflege auf.

9. Wie hilft der Sozialstaat bei Pflegebedürftigkeit?

Wenn Einkommen oder Vermögen nicht zur Existenzsicherung ausreichen, können Erwerbsgeminderte und Personen, die das Rentenalter erreicht haben, beim Sozialamt Grundsicherung erhalten. Die Grundsicherung berücksichtigt Kosten für Unterkunft, Heizung sowie einen Regelsatz, der 2024 für Alleinstehende bei 563 Euro pro Monat liegt.

Wenn Pflegebedürftige die restlichen Kosten nicht selbst tragen können, kann Hilfe zur Pflege beantragt werden. Diese entspricht in weiten Teilen den Leistungen der Pflegeversicherung – mit dem Unterschied, dass die tatsächlich anfallenden Kosten übernommen werden. In Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen zahlt das Sozialamt auf Antrag zudem bestimmten Bewohnern von stationären Einrichtungen das sogenannte Pflegewohngeld.

10. Elternunterhalt: Wann müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?

Generell sind Verwandte in unmittelbarer Abstammung unterhaltspflichtig. Dazu gehören in erster Linie Eltern und Kinder sowie Großeltern und Enkel. Ein Anspruch auf den sogenannten Elternunterhalt besteht dann, wenn Eltern ab Erreichen des Rentenalters ihren Lebensbedarf nicht mehr mit eigenen Mitteln decken können. Außerdem muss das Kind den Unterhalt zahlen können, ohne seinen eigenen Lebensdarf und den seiner Familie zu gefährden. Bei Eintreten der Pflegebedürftigkeit fordern Sozialhilfeträger die Kinder dazu auf, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, woraus der der zu zahlende Elternunterhalt ermittelt wird. Eltern und unterhaltspflichtige Kinder sind dem Sozialamt prinzipiell zur Auskunft verpflichtet. In der Praxis springt zunächst der Sozialstaat ein, um die Pflege der Eltern zu gewährleisten. Nach Ermittlung des Elternunterhalts verlangt er die Aufwendungen von den unterhaltspflichtigen Kindern zurück.

11. Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Testament: Wie kann frühzeitig vorgesorgt werden?

Grundsätzlich gilt: Vorsorgemaßnahmen rund um Pflegefall und Erbe sollten frühzeitig getroffen werden. Die Vorsorgevollmacht stellt eine Willenserklärung dar. Sie räumt einer vom Vollmachtgeber selbst festgelegten Person das Recht ein, in Interesse des Vollmachtgebers zu handeln. Mit ihr können zum Beispiel medizinische Therapien, ärztliche Zwangsmaßnahmen, die Unterbringung im Pflegefall oder finanzielle Angelegenheiten geregelt werden. Außerdem lässt sich die Bereitstellung eines gesetzlichen Betreuers durch das Betreuungsgericht vermeiden.

Die Patientenverfügung ist ebenfalls eine Willenserklärung, die eintritt, wenn der Verfügungsgeber seinen Willen nicht mehr eigenständig erklären kann. Mit ihr kann über medizinische Maßnahmen bestimmt werden, die im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit infrage kommen.

Wer mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist, kann mit einem Testament regeln, wer nach dem eigenen Tod bedacht werden soll. Im Testament kann genau festgelegt werden, welcher Erbe was erben soll, zum Beispiel Vermögen, Grundbesitz oder Wertgegenstände.

12. Entlastungsangebote, Beruf und Pflege, Pflegedienst: Wie kann Pflege zuhause organisiert werden?

Die Pflege eines Angehörigen erfordert viel Kraft der pflegenden Person. Wenn pflegende Angehörige krank werden, sich erholen oder in den Urlaub fahren möchten, ermöglichen verschiedene Optionen die Versorgung des Pflegebedürftigen. Kurzzeit- und Verhinderungspflege können von Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 bezogen werden. Auch für Tages- und Nachtpflege erhalten Pflegebedürftige einen finanziellen Zuschuss ihrer Pflegekasse. Mit einem Aufenthalt in einer Reha-Klinik können pflegende Angehörige selbst Reha-Angebote wahrnehmen. Während dieser Zeit kann der Pflegebedürftige in einer angeschlossenen Pflegeeinrichtung versorgt werden.

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine kurzfristige Arbeitsverhinderung und die sechsmonatige Pflegezeit. Mit der Familienpflegezeit kann außerdem die Arbeitszeit bei aufstockendem oder gleichbleibendem Gehalt reduziert und später wieder ausgeglichen werden.

Mitarbeiter des ambulanten Pflegedienstes bieten stundenweise Hilfe im Alltag und übernehmen Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege. Außerdem beraten sie pflegende Angehörige auch, wenn sich die Pflegesituation verändert. Sogenannte 24-Stunden-Betreuungskräfte leisten Grundpflege, helfen im Haushalt und strukturieren den Alltag des Pflegebedürftigen. In Ergänzung können Assistenzsysteme, insbesondere ein Hausnotruf, zusätzlich entlasten.ber

13. Betreutes Wohnen und Pflegeheim: Wie werden Pflegebedürftige in stationärer Pflege betreut?

Beim Betreuten Wohnen leben die Bewohner in barrierefreien Mietwohnungen, die speziell für diese Wohnform konzipiert wurden. Das Konzept bietet sich insbesondere für Menschen an, die zunehmend in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, aber ihren Alltag noch überwiegend selbständig bewältigen können. Im Betreuten Wohnen können sie verschiedene Unterstützungsdienstleistungen beanspruchen, zum Beispiel die Vermittlung von Haushaltshilfen und ambulanten Pflegediensten, Hausmeisterdienste, Wäscheservice oder ein Hausnotruf.

Pflege- oder Seniorenheime sind stationäre Wohneinrichtungen für pflegebedürftige Senioren. Sie sind heute in erster Linie gerontopsychiatrische Pflegeeinrichtungen, das heißt, sie widmen sich vor allem der Versorgung und Betreuung von dementiell erkrankten Menschen. Daneben werden auch ältere Menschen, die zwar geistig klar, allerdings unter hohen körperlichen Einschränkungen leiden, wie beispielsweise andauernder Bettlägerigkeit, versorgt. Zu den Basisleistungen von Pflegeheimen gehören dauerhafte und umfassende Langzeitpflege, Kurzzeitpflege, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, Verhinderungspflege im Rahmen einer pflegerischen Vertretung für häusliche Pflege sowie Tages- und Nachtpflege als ergänzende teilstationäre Pflegeleistung zur ambulanten Pflege zuhause.

14. Welche alternativen Wohnformen im Alter gibt es?

Senioren-WGs bieten den Vorteil einer günstigen Miete, da die Mietkosten von den Bewohnern gemeinsam getragen werden. Sie sind vor allem für Senioren geeignet, die noch körperlich noch fit sind und gerne in Gesellschaft leben möchten. Hierbei werden Wohnzimmer, Küche und Bad in der Regel gemeinschaftlich genutzt.

Eine moderne Form des generationenübergreifenden Wohnens bieten Mehrgenerationenhäuser, bei denen jüngere und ältere Menschen gemeinschaftlich zusammenleben. Träger solcher Häuser sind Kommunen, Kirchengemeinden, Sozialverbände oder private Anbieter.

Beim sogenannten Wohnen für Hilfe können ältere Menschen für die Vermietung ihres Wohnraumes anstatt der üblichen Miete Hilfeleistungen im Alltag bekommen. Die Mieter sind meist junge Menschen, die kostengünstigen Wohnraum suchen und bereit sind, ihren älteren Vermietern zum Beispiel im Haushalt oder Garten zu helfen, Einkäufe oder Apothekengänge zu übernehmen oder auch gemeinsam spazieren zu gehen und Ausflüge zu unternehmen. 

 

zuletzt aktualisiert: 01/2024


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Quelle: Redaktion seniorenportal.de

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