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Notvertretungsrecht

Am 01.01.2023 ist § 1358 BGB "Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge" in Kraft getreten. Doch was bedeutet das?

Das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten ab 2023
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Seit dem 01.01.2023 gibt es den § 1385 BGB „Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge". Durch das Gesetz sollen sich Eheleute gegenseitig vertreten können, wenn der Ehepartner seine Gesundheitssorge nicht mehr übernehmen kann. Dies kann beispielsweise aufgrund von Bewusstlosigkeit oder anderer Krankheitszustände der Fall sein. Der Arzt wird in einem solchen Fall von seiner Schweigepflicht gegenüber dem vertretenden Ehegatten entbunden.

Wann tritt das Gesetz ein?

Die Voraussetzung ist, dass eine Person aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, daher ist der Ehegatte berechtigt, für den zu vertretenden Ehegatten zu handeln. Der vertretende Ehegatte kann über folgende Funktionen verfügen:

  1. In Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen
  2. Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen
  3. Über Maßnahmen nach nachfolgenden Ansprüchen entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet
  4. Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.

 

 

Wann ist ein Ehegatte nicht berechtigt?

In den folgenden Fällen sind Ehegatten nicht berechtigt, die Vertretung des Ehegatten zu sein:

  • Wenn Sie als Ehegatten getrennt leben
  • Wenn ein Betreuer für den vertretenen Ehegatten bestellt ist
  • Wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder mehr als sechs Monate seitdem durch den Arzt festgestellten Zeitpunkt vergangen sind
  • Wenn dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte eine Vertretung für diese Angelegenheiten ablehnt oder jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat

Wie läuft das Ganze ab?

Sollte ein Ehegatte von dem Recht Gebrauch machen, muss der Arzt die oben genannten Voraussetzungen prüfen und diese sowie den Zeitpunkt, um die sechsmonatige Ausschlussfrist bestimmen zu können, schriftlich bestätigen. Danach wird die schriftliche Erklärung dem vertretenden Ehegatten vorgelegt. Dieser muss der schriftlichen Erklärung zustimmen und unterzeichnen, dass das Vertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund derer der Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, diese bisher nicht ausgeübt wurde und das kein Ausschlussgrund vorliegt.

Warum reicht das Notvertretungsrecht nicht auf Dauer aus? Ist daher eine Vorsorgevollmacht wichtiger?

Das Notvertretungsrecht wurde nur für den Notfall errichtet. Da bei dem Gesetz viele Voraussetzungen vorliegen, wie z. B., dass die Notvertretung maximal für sechs Monate genutzt werden darf, reicht dieses Gesetz allein nicht aus. Daher empfehlen Experten trotz dieser Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung zu erstellen. Denn die Vorsorgevollmacht hat eine unbefristete und individuelle Regelung in Bereichen der Gesundheitssorge als auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten wie z. B. Wohnangelegenheiten, andere behördliche Themen und Vermögenssorgen. Die notarielle Vorsorgevollmacht gilt nicht nur auf Dauer, sondern auch über den Tod des Partners hinaus.

Gut zu wissen:

Eine Vorsorgevollmacht kann jeder selbst schreiben, dazu finden Sie im Internet verschiedene Mustervorlagen.

Den § 1385 BGB „Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge" finden sie hier

 

Gender-Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

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