Ratgeber für pflegende Angehörige: Hilfen, Unterstützung und Entlastungsangebote

pfPflegende Angehörige können verschiedene Unterstützungsangebote und Arbeitsmodelle wahrnehmen, um Familie und Beruf mit der häuslichen Pflege in Einklang zu bringen.

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1. Wie kann Pflege zuhause organisiert werden?

2. Welche Entlastungsangebote können Angehörige wahrnehmen?

2.1. Kurzzeitpflege

2.2. Verhinderungspflege

2.3. Tages- und Nachtpflege

2.4. Reha-Aufenthalt

3. Wie können Arbeit und Pflege vereinbart werden?

3.1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

3.2. Pflegezeit

3.3. Familienpflegezeit

4. Wie kann Pflege zuhause unterstützt werden?

4.1. Ambulanter Pflegedienst

4.2. 24-Stunden-Betreuung

4.3. Assistenzsysteme und Hausnotruf


Einen Angehörigen zuhause zu pflegen, erfordert viel Kraft und Hingabe von der pflegenden Person. Die Entscheidung zur häuslichen Pflege sollte daher gut durchdacht und nicht leichtfertig getroffen werden. Damit die häusliche Pflege gut auf Familienleben und Beruf abgestimmt werden kann, stehen pflegenden Angehörigen verschiedene Entlastungs- und Unterstützungsangebote zu.

1. Wie kann Pflege zuhause organisiert werden?

Im akuten Pflegefall stellen sich Angehörigen Fragen wie: Kann ich mich unbeschränkt auf die Pflege konzentrieren oder muss ich nebenbei arbeiten und Kinder versorgen? Kann ich vorübergehend aus meinem Job aussteigen und für eine (un)bestimmte Zeit auf mein Gehalt verzichten? Was ist, wenn ich selbst krank werde oder gerne in den Urlaub fahren möchte?

Pflegende können dann einerseits Entlastungs- und Unterstützungsangebote wie Kurzzeit- und Verhinderungspflege oder die Dienste eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen, wenn sie selbst eine Auszeit benötigen oder Hilfe bei der Pflege benötigen. Andererseits bestehen mit der kurzfristigen Arbeitsverhinderung, der Pflegezeit und der Familienpflegezeit Möglichkeiten, Arbeit und Pflege miteinander zu vereinbaren.

Der erste Schritt zur häuslichen Pflege sollte aber in jedem Fall die Beantragung von Pflegeleistungen bei der zuständigen Pflegekasse der pflegebedürftigen Person sein. Die Einstufung in einen Pflegegrad ist meist Voraussetzung, um die Angebote in Anspruch zu nehmen bzw. finanzielle Unterstützung zu erhalten.

2. Welche Entlastungsangebote können Angehörige wahrnehmen?

Wenn pflegende Angehörige krank werden, sich erholen oder in den Urlaub fahren möchten, bestehen verschiedene Optionen, die Versorgung des Pflegebedürftigen zu gewährleisten. Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind Leistungen der Pflegekasse und können von Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 bezogen werden. Auch für Tages- und Nachtpflege erhalten Pflegebedürftige einen finanziellen Zuschuss ihrer Pflegekasse. Letztlich besteht mit einem Aufenthalt in einer Reha-Klinik für pflegende Angehörige die Möglichkeit, selbst Angebote zur Rehabilitation wahrzunehmen. Während eines solchen Reha-Aufenthaltes wissen Pflegende ihren die pflegebedürftige Person in einer angeschlossenen Pflegeeinrichtung versorgt.

2.1. Kurzzeitpflege

Die vorübergehende Kurzzeitpflege ermöglicht pflegenden Angehörigen eine Auszeit vom Pflegealltag und kann bei der zuständigen Pflegekasse geltend gemacht werden. Für 56 Tage bzw. acht Wochen im Kalenderjahr können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 hierbei vollstationär in einer Pflegeeinrichtung betreut werden. Dies bietet sich zum Beispiel an, wenn Pflegebedürftige nach einem Krankenhausaufenthalt auf professionelle Hilfe angewiesen sind oder wenn Angehörige verreisen möchten. Für aufkommende Kosten gewährt die Pflegekasse einen Zuschuss in Höhe von 1.774 Euro pro Jahr für bis zu vier Wochen.

Während der stationären Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegelds bis zu acht Wochen lang weiterbezahlt. 

2.2. Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist im Gegensatz zur Kurzzeitpflege eine Vertretung für pflegende Angehörige bei der häuslichen Pflege, sie findet also beim Pflegebedürftigen zuhause statt. Hierbei können pflegende Angehörige oder der Pflegebedürftige selbst ersatzweise die Dienste eines ambulanten Pflegedienstes beanspruchen oder es springen Verwandte oder Freunde stellvertretend für die pflegende Person ein. Ab Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige einen Kostenzuschuss in Höhe von 1.612 Euro pro Jahr für höchstens sechs Wochen.

HINWEIS DER REDAKTION:

Nehmen Pflegebedürftige und deren Angehörige das Angebot der Verhinderungspflege bzw. Kurzzeitpflege nicht oder nicht vollständig wahr, ist es möglich, den Betrag mit der Kurzzeitpflege bzw. Verhinderungspflege zu verrechnen:

  • Wer seinen Anspruch auf Verhinderungspflege nicht vollständig geltend macht, kann den vollen Satz auf die Kurzzeitpflege anrechnen, und somit insgesamt bis zu 3.386 Euro nutzen.
  • Nimmt man die Kurzzeitpflege nicht oder nicht vollständig in Anspruch, können bis zu 50 Prozent des Anspruchs (also 887 Euro) auf Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden. Hier wäre für die Verhinderungspflege ein Zuschuss von bis zu 2.499 Euro möglich.

Ab dem 1. Juli 2025 gilt ein jährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro, den Betroffene flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nutzen können. 

2.3. Tages- und Nachtpflege

Auszeiten für pflegende Angehörige sind besonders wichtig. Niemand kann rund um die Uhr pflegen, ohne selbst krank zu werden – sei es durch Stress, Schlafmangel oder Erschöpfung. Mithilfe der Tages- und Nachtpflege haben pflegende Angehörige die Möglichkeit, Beruf, Familie und Pflege besser miteinander zu vereinbaren. Für Leistungen der Tages- und Nachtpflege steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 je nach Einstufung ein monatlicher finanzieller Zuschuss zwischen 689 und 1.995 Euro zu.

Das Konzept der Tagespflege bietet sich für Menschen an, bei denen zwar eine kontinuierliche Anwesenheit einer betreuenden Person, aber keine durchgehende Pflege notwendig ist. Hierfür reichen die kurzen Besuche des ambulanten Pflegedienstes jedoch meist nicht aus. Bei der Tagespflege werden ältere Menschen daher stunden- oder tageweise in einer Pflegeeinrichtung versorgt. Sie können hier Leistungen der Grundpflege (z. B. Hilfe beim Toilettengang) in Anspruch nehmen und an Mahlzeiten und Freizeitbeschäftigungen teilnehmen.

Nachtpflege kommt neben Personen, die intensive Pflege benötigen, vor allem Demenzerkrankten und ihren Angehörigen zugute. Durch die erhöhte Nachtaktivität und den umgekehrten Tages-Nacht-Rhythmus bei Demenz leiden pflegende Angehörige oft unter Schlafmangel. Bei der Nachtpflege können Mitarbeiter eines Pflegedienstes den Pflegebedürftigen nachts zuhause betreuen. Es ist aber auch möglich, die Nacht in einer stationären Einrichtung zu verbringen. Viele Einrichtungen verfügen hierfür über ein spezielles Nacht-Café auf ihrer Demenzstation.

2.4. Reha-Aufenthalt

Einige Reha-Kliniken bieten pflegenden Angehörigen, die selbst einen Reha-Aufenthalt wahrnehmen möchten, die Möglichkeit, den Pflegebedürftigen gut versorgt in der Nähe unterzubringen. Dabei wohnen Pflegende als Patienten im Reha-Zentrum, während Pflegebedürftige in einer benachbarten Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Daneben besteht auch die Option, den Pflegebedürftigen im Heimatort in einer Pflegeeinrichtung unterzubringen, während der pflegende Angehörige in der Reha-Einrichtung wohnt. Dies bietet sich an, wenn die pflegende Person eine größere Distanz zum Pflegealltag benötigt und die pflegebedürftige Person die Abwesenheit des pflegenden Angehörigen toleriert. Für beide Möglichkeiten kann Kurzzeitpflege oder noch nicht in Anspruch genommene Verhinderungspflege genutzt werden.

3. Wie können Arbeit und Pflege vereinbart werden?

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine kurzfristige Arbeitsverhinderung und die sechsmonatige Pflegezeit. Mit der Familienpflegezeit besteht außerdem die Möglichkeit, bei aufstockendem oder gleichbleibendem Gehalt die Arbeitszeit zu reduzieren und später wieder auszugleichen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Familienpflegezeit besteht aber nicht.

3.1. Kurzfristige Arbeitsverhinderung

Eine kurzfristige Freistellung von der Arbeit bis zu zehn Tage pro Jahr kann jeder Arbeitnehmer (auch geringfügig entlohnte Beschäftigte) unabhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer der Betriebszugehörigkeit wahrnehmen. Betroffene müssen die 10 Tage nicht am Stück nehmen, sondern können diese aufteilen. 

Während der kurzfristigen Arbeitsverhinderung besteht Kündigungsschutz, aber kein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung (nur bei Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen). Alternativ kommt für die Zeit der kurzfristigen Arbeitsverhinderung das Pflegeunterstützungsgeld zum Einsatz. Dieses umfasst 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Entgelts. Wer das Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen möchte, muss dies unverzüglich bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen beantragen. 

Wenn ein Angehöriger akut pflegebedürftig wird und im Krankenhaus versorgt werden muss, genügt im Grunde genommen ein Anruf beim Arbeitgeber, um die zehntägige Arbeitsverhinderung zu beanspruchen.

TIPP DER REDAKTION:

Schicken Sie Ihrem Arbeitgeber am besten eine schriftliche Mitteilung über ihre Abwesenheit per E-Mail, Brief oder Fax. So können Sie im Streitfall nachweisen, dass Sie ihn rechtzeitig informiert haben. In ihrer Mitteilung müssen Sie nur schreiben, dass ein Angehöriger in einer akuten Pflegesituation Hilfe benötigt und sie deshalb nicht zur Arbeit kommen werden. Um welchen Angehörigen es sich handelt, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen. Allerdings hat er ein Recht darauf zu erfahren, wie viele Tage Sie sich freistellen lassen. Er kann zudem eine Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen verlangen. 

3.2. Pflegezeit

Ist eine längerfristige Pflege zuhause absehbar, können Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme der Pflegezeit bis zu sechs Monate aus ihrem Job aussteigen. Wer in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten arbeitet und einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 versorgt, kann die Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber einfordern. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber die Beanspruchung der Pflegezeit spätestens zehn Tage vor Beginn schriftlich ankündigen. Im Schreiben an den Arbeitgeber muss das Verwandtschaftsverhältnis zum Pflegebedürftigen, der Zeitraum sowie die Dauer der Pflegezeit stehen. Bei Verkürzung oder Verlängerung der Pflegezeit bis zu sechs Monaten muss der Arbeitgeber zustimmen. Die Pflegezeit endet vorzeitig, wenn der Pflegebedürftige verstirbt, in eine Pflegeeinrichtung umzieht oder die Pflege zuhause aus anderen Gründen nicht mehr möglich ist. Hierbei ist eine Übergangsfrist von vier Wochen vorgesehen. Das heißt, einen Monat nach Eintreten der Veränderung treten Arbeitnehmer wieder ihre Stelle an.

HINWEIS DER REDAKTION:

Während der Pflegezeit besteht zwar Kündigungsschutz, jedoch bekommen Sie in dieser Zeit kein Gehalt. Prüfen Sie daher unbedingt, ob Sie finanziell abgesichert sind. Außerdem müssen Sie sich um Ihre Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung kümmern. Sind Sie verheiratet, können Sie sich meist über die Krankenkasse Ihres Ehepartners mitversichern. Wenn Sie ledig sind, müssen Sie sich während der Pflegezeit freiwillig krankenversichern. Hierbei wird der Mindestbeitrag fällig, den Sie sich von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen erstatten lassen können. Fordern Sie hierfür einen entsprechenden Vordruck bei der Pflegekasse an. Sie sind dann automatisch auch pflegeversichert. Ab einer Stundenanzahl von 14 Stunden Pflege pro Woche sind Sie zudem in jedem Fall rentenversichert. Als Nachweis gilt hier das Gutachten des MDK. Privatversicherte Pflegende zahlen während der Pflegezeit den Mindestbeitrag ihrer Krankenkasse. Sie erhalten von der (gesetzlichen) Pflegekasse ihres Angehörigen einen Zuschuss in Höhe des Beitrags, den gesetzlich Versicherte zahlen.

3.3. Familienpflegezeit

Im Rahmen der Familienpflegezeit können pflegende Angehörige ihre Arbeitszeit höchstens zwei Jahre lang auf mindestens 15 Stunden pro Woche zu verkürzen, um eine nahestehende Person in häuslicher Umgebung zu betreuen. In diesem Zeitraum besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

Die Familienpflegezeit kann in Anspruch genommen werden, wenn pflegende Angehörige in einem Unternehmen arbeiten, in dem mehr als 25 Menschen beschäftigt sind. Außerdem müssen sie diese Entscheidung ihrem Arbeitgeber mindestens acht Wochen vor dem Start der Familienpflegezeit schriftlich mitteilen. 

Arbeitet man in einem Unternehmen mit weniger als 25 Beschäftigten, muss der Arbeitgeber den Antrag auf Familienpflegezeit innerhalb von vier Wochen beantworten und im Falle einer Ablehnung diese begründen. 

Wegen ihres Verdienstausfalls während der Familienpflegezeit können Betroffene ein zinsloses Darlehen vom Start beanspruchen. Eine weitere Möglichkeit ist die sogenannte Wertguthabenvereinbarung mit dem Arbeitgeber. In diesem Fall besteht die Familienpflegezeit aus zwei Phasen: der eigentlichen Pflegezeit und der Nachpflegephase. Während der Pflegezeit kann der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit bis zu zwei Jahre lang auf mindestens 15 Stunden pro Woche reduzieren. Das Gehalt verringert sich während dieser Zeit jedoch nur halb so stark wie die Arbeitszeit.

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer nimmt Familienpflegezeit in Anspruch und wechselt von einer Vollzeitstelle zu einer halben Stelle (50 Prozent). Er bekommt dann 75 Prozent des Bruttoeinkommens der Vollzeitstelle ausbezahlt. Während der Nachpflegephase geht der Arbeitnehmer dann wieder Vollzeit arbeiten, bekommt aber solange weiterhin nur 75 Prozent seines Bruttogehaltes überwiesen, bis sein Wertguthaben ausgeglichen ist. Die Familienpflegezeit kann grundsätzlich an die sechsmonatige Pflegezeit angeschlossen werden. Als Basis der Berechnung gilt dann das vor der Pflegezeit gezahlte Gehalt.

Stimmt der Arbeitgeber zu, muss eine Wertguthabenvereinbarung über Beginn und Dauer der Familienpflegezeit, Umfang der Arbeitszeit während der beiden Phasen, die Aufstockung des Gehalts und den Ausgleich des Zeitlohnkontos geschlossen werden.

TIPP DER REDAKTION:

Das Modell der Familienpflegezeit kann flexibel gestaltet werden. Sind Sie beispielsweise mit 20 Stunden pro Woche teilzeitbeschäftigt, können Sie mit Ihrem Chef vereinbaren, bei gleichem Gehalt reduziert weiterzuarbeiten (z. B. 15 Stunden pro Woche). In der Nachpflegezeit wechseln Sie dann auf eine höhere Stundenzahl, in diesem Beispiel auf 25 Stunden pro Woche. Die Stunden werden dabei so lange nachgearbeitet, bis das Arbeitszeitkonto ausgeglichen ist.

4. Wie kann Pflege zuhause unterstützt werden?

Mitarbeitende des ambulanten Pflegedienstes bieten stundenweise Hilfe im Alltag der pflegebedürftigen Person und übernehmen Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege. Sie unterstützen pflegende Angehörige nicht nur, sondern beraten auch, wenn sich die Pflegesituation verändert.

Sogenannte 24-Stunden-Betreuungskräfte wiederum sind meist keine Pflegefachkräfte, sondern leisten Grundpflege, unterstützen im Haushalt und strukturieren den Alltag des Pflegebedürftigen.

In Ergänzung können Assistenzsysteme, insbesondere ein Hausnotruf, Pflegebedürftige und Pflegende entlasten.

4.1. Ambulanter Pflegdienst

Mitarbeiter des ambulanten Pflegedienstes sind ausgebildete Pflegefachkräfte und entlasten pflegende Angehörige stundenweise bei der Grundpflege und der medizinischen Behandlungspflege nach SGB V. Dazu zählen neben der Körperpflege auch Medikamentenabgabe, Verbandswechsel und Injektionen. Dies sind Leistungen, die 24-Stunden-Betreuungskräfte in der Regel nicht übernehmen können, da sie meist keine examinierten Pflegefachkräfte sind. Außerdem bieten die Mitarbeiter des ambulanten Pflegedienstes Beratungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige, führen Qualitätsbesuche bei pflegenden Angehörigen durch und sind bei Bedarf beim Besuch des Gutachters vom MDK anwesend. Weiterhin leisten sie Verhinderungs- sowie Tages- und Nachtpflege. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können den ambulanten Pflegedienst mit den Pflegesachleistungen der Pflegekasse in Höhe zwischen 761 und 2.200 Euro finanzieren.

4.2. 24-Stunden-Betreuung

Als Ergänzung zum ambulanten Pflegedienst und als Alternatuve zum stationären Aufenthalt im Pflegeheim kommt ziehen einige Menschen eine 24-Stunden-Pflege in Betracht. Der Begriff der „24-Stunden-Pflege" ist allerdings nicht ganz korrekt: In Deutschland wird rechtlich darunter die Intensivpflege in einem Pflegeheim oder Krankenhaus verstanden, die nur examinierte Pflegefachkräfte leisten können. Bei der häuslichen Pflege handelt es sich hingegen in den meisten Fällen um eine sogenannte 24-Stunden-Betreuung.

24-Stunden-Betreuungskräfte kümmern sich um das Wohlergehen des Pflegebedürftigen und unterstützen bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten im Alltag. Das Leistungsspektrum einer 24-Stunden-Betreuung umfasst außerdem Körperpflege, An- und Auskleiden, Hilfe beim Toilettengang und der Ernährung sowie die Begleitung, beispielsweise bei Behördengängen oder zu Arzt- und Therapieterminen. Besonders bedeutsam sind auch aktivierende und motivierende Aufgaben der 24-Stunden-Betreuung. Sie strukturiert den Alltag des Pflegebedürftigen, muntert ihn auf unterhält sich mit ihm. Die vertraute Beziehung zwischen dem pflegebedürftigen Menschen und der Betreuungskraft wirkt auch der Einsamkeit im Alter entgegen. 

4.3. Assistenzsysteme und Hausnotruf

Neben der Betreuung durch einen Pflegedienst oder eine 24-Stunden-Betreuung kann die Installation von Assistenzsystemen und insbesondere eines Hausnotrufes sinnvoll sein.

Der Einsatz von Ambient-Assisted-Living-Technologien (kurz: AAL) bzw. sogenannten Smart Home-Applikationen ermöglicht ein selbstbestimmtes Leben im eigenen Heim und kann pflegende Angehörige entlasten. Im Deutschen steht AAL für Altersgerechte Assistenzsysteme für ein gesundes und unabhängiges Leben. Mit verschiedenen Einsatzmöglichkeiten erlauben AAL-Systeme älteren Menschen, mit Hilfe von Technologien in ihrer gewohnten Umgebung autonom und mobil zu leben. Im Allgemeinen werden darunter sämtliche Methoden, Konzepte, Produkte und Dienstleistungen verstanden, die die Nutzer im Alltag unterstützen und ihre Lebensqualität erhöhen. Dazu zählen Bewegungssensoren, automatische Gerätesteuerung, zum Beispiel von Lampen oder eine Notruf- und Erinnerungsfunktion.

Durch die Installation eines Hausnotrufes in den eigenen vier Wänden ist es möglich, jederzeit einfach und schnell eine Notfallsituation mitzuteilen. Durch einen einzigen Knopfdruck wird die Notrufzentrale kontaktiert, die sofortige Anweisungen bzw. Hilfe einleiten kann. Betroffene können über die Freisprechanlage kommunizieren und Angehörige, Freunde oder einen Notarzt zu Hilfe kommen lassen. Übrigens: Pflegebedürftige aller Pflegegrade erhalten einen Zuschuss von 25,50 Euro pro Monat für die Nutzung eines Hausnotrufsystems. Umbaumaßnahmen, die mit der Installation von AAL-Systemen bzw. Smart Homes einhergehen, können unter Umständen über den Zuschuss für Wohnraumanpassung für Pflegebedürftige in Höhe von 4.000 Euro finanziert werden. Hierbei sollten sich Interessierte jedoch bei ihrer Pflegekasse erkundigen, da Assistenzsysteme bisher nur von wenigen Pflegekassen vollständig als Umbaumaßnahmen zugunsten der Barrierefreiheit anerkannt werden. 

 

zuletzt aktualisiert: 02/2024



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Quelle: Redaktion seniorenportal.de

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