Anzeigensonderveröffentlichung

Zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beantragen

Die zum Verbrauch bestimmten zuzahlungsfreien Pflegehilfsmittel sollen die Pflege des Pflegebedürftigen im Alltag erleichtern. Zur Erstattung der Kosten für die zuzahlungsfreien Pflegehilfsmittel ist keine ärztliche Bescheinigung (Rezept) erforderlich. Die pflegebedürftige Person oder der Bevollmächtigte muss lediglich einmalig einen Antrag auf Kostenübernahme bei der zuständigen Pflegekasse des Versicherten stellen.

Voraussetzungen zur Kostenübernahme für zuzahlungsfreien Pflegehilfsmittel durch die Pflegekasse:

Die folgenden Kriterien müssen erfüllt sein, damit pflegebedürftige Personen den Anspruch auf kostenfreie Pflegehilfsmittel nutzen können:

  • Der Pflegebedürftige hat einen anerkannten Pflegegrad (1-5)
  • Die pflegebedürftige Person lebt zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder einer Einrichtung für betreutes Wohnen
  • Der Pflegebedürftige wird durch einen Freund, Angehörigen oder Bekannten gepflegt. Was viele nicht wissen: Auch wenn sich zusätzlich zur pflegenden Person ein Pflegedienst um den Pflegebedürftigen kümmert, besteht nach §78 Absatz 1 in Verbindung mit §40 Absatz 2 Sozialgesetzbuch XI grundsätzlich trotzdem ein Anspruch auf kostenfreie Pflegehilfsmittel.

 

meinPflegeset – Ihr individuelles Paket für die häusliche Pflege from Praxis Partner GmbH on Vimeo.

 

Rechtliche Grundlage:

Die Kostenübernahme für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel sind im Sozialgesetzbuch XI unter §40 Abs. 1 geregelt. Demnach haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Sie sollen "zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen". Weiter heißt es "Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen." Der monatliche Höchstbetrag wurde mit der Einführung des Ersten Pflegestärkungsgesetzes (PSG 1) am 01.01.2015 von höchstens 31 Euro auf höchstens 40 Euro angehoben. 

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, die Sie beantragen können:

Das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen beinhaltet all diejenigen Produkte, welche durch die Krankenkassen erstattet bzw. dem Patienten leihweise überlassen werden. Die zuzahlungsfreien Pflegehilfsmittel, die Sie zur Erleichterung der häuslichen Pflege beantragen können, sind im sogenannten Pflegehilfsmittelverzeichnis unter der Produktgruppe (PG) 54 festgehalten. Die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel dieser Produktgruppe sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt und sollten aus hygienischen Gründen nicht mehrfach verwendet werden.

 

Hierbei handelt es sich um die folgenden zuzahlungsfreien Produkte:

Einmalhandschuhe:

Hygiene ist vor allem in der häuslichen Pflege wichtig. Durch die Verwendung von Einmalhandschuhen soll zum einen der Pflegende vor Infektionen und ansteckenden Krankheiten geschützt werden. Zum anderen schützen sie jedoch auch die pflegebedürftige Person vor Keimen, Verunreinigungen und Infektionen. Zudem können sie zum Auftragen von Salben oder Gelen verwendet werden. Einmalhandschuhe sind in den Materialien Vinyl, Latex und Nitril sowie in unterschiedlichen Größen für einen bestmöglichen Tragekomfort erhältlich.

Fingerlinge:

Fingerlinge werden zum einmaligen Gebrauch angewandt und können zum Auftragen von Gel oder Salbe verwendet werden. Zudem schützen sie kleinere Verletzungen, wie z. B. Blasen.

Schutzschürzen:

Die Schutzschürzen zum Einmalgebrauch sollen in der häuslichen Pflege vor allem den Pflegenden vor Verunreinigungen schützen. Da sie wasserfest und feuchtigkeitsabweisend sind, können sie beispielsweise bei der Körperpflege des Pflegebedürftigen eingesetzt werden.

Einmal-Lätzchen:

Für Pflegebedürftige ist es oft eine große Anstrengung, Mahlzeiten ohne Kleckern zu sich zu nehmen. Diese Lätzchen sorgen dafür, dass die Pflegebedürftigen ihre Mahlzeiten wieder sorgenfrei genießen können. Durch die Lätzchen wird die Kleidung des Pflegebedürftigen und der Esstisch geschützt.

Flächendesinfektionsmittel:

Mit Hilfe des Flächendesinfektionsmittels können Oberflächen von Keimen befreit werden. Dies ist beispielsweise im Bad notwendig, um das Infektions- und Ansteckungsrisiko zu minimieren. Die entsprechenden Bereiche sollten daher regelmäßig und großflächig gemäß der Gebrauchsanweisung mit dem Flächendesinfektionsmittel gereinigt werden. Sie erhalten bei uns zum einen flüssiges Flächendesinfektionsmittel und zum anderen Flächendesinfektionstücher.

Händedesinfektionsmittel:

Aufgrund von Krankheiten ist das Immunsystem pflegebedürftiger Menschen häufig bereits geschwächt. Um diese vor Infektionen zu schützen, ist die regelmäßige und gründliche Händedesinfektion notwendig. Neben dem Schutz des Pflegebedürftigen schützt die Verwendung des Händedesinfektionsmittels jedoch auch den pflegenden Angehörigen vor Infektionskrankheiten. Händedesinfektionsmittel gibt es zum einen als Flüssigkeit und zum anderen als Gel. 

Mundschutz zum Einmalgebrauch:

Insbesondere bei Erkältungen und allen weiteren Krankheiten, welche durch Tröpfchen übertragen werden können, schützt der Mundschutz den Pflegenden aber vor allem auch den Pflegebedürftigen vor einer möglichen Ansteckung.

Filtrierende Halbmaske FFP2: 

Die FFP2-Maske schützt nicht nur den Pflegenden, sondern auch den Pflegebedürftigen vor Ansteckungen über eine Tröpfcheninfektion, wie z.B. einer Erkältung. Zudem schützt sie vor Aerosolen.

Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch:

Saugende Bettschutzeinlagen nehmen Körperflüssigkeiten auf und schützen damit Möbel vor Verunreinigungen. Darüber hinaus soll der Liegekomfort des Pflegebedürftigen verbessert werden.

Sonderfall: Wiederverwendbare Bettschutzeinlagen:

Wiederverwendbare Bettschutzeinlagen sind streng genommen keine zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel, sondern gehören der Produktgruppe 51 "Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden" (PG 51) an. Einige Pflegekassen erstatten die Kosten für durchschnittlich 3 wiederverwendbare Bettschutzeinlagen pro Jahr. Wiederverwendbare Bettschutzeinlagen sind aufgrund ihres weichen Baumwollgewebes sehr hautfreundlich und haben eine hohe Saugkraft. Sie können bei bis zu 90 °C gewaschen werden und sind daher umweltbewusster als saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch.

Wie Sie meinPflegeset beantragen? Ganz einfach in nur 2 Schritten:

  1. Unterlagen direkt downloaden oder telefonisch unter: 0800 760 49 90 (kostenfrei) anfordern
  2. Antrag ausfüllen und im portofreien Umschlag an uns zurücksenden.

Den Rest erledigen wir für Sie und kümmern uns um alle Formalitäten mit Ihrer Pflegekasse!

 

Mehr erfahren

 

Anzeigensonderveröffentlichung

Suchmodule