Aus der Polizeiverordnung


Aus der Polizeiverordnung
»über die Kennzeichnung der Juden«
(1. September 1941)
 
§ 1.
(1) Juden, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, ist es verboten, sich in der Öffentlichkeit ohne einen Judenstern zu zeigen.
(2) Der Judenstern besteht aus einem handtellergroßen, schwarz ausgezogenen Sechsstern aus gelbem Stoff mit der schwarzer Aufschrift »Jude«. Er ist sichtbar auf der linken Brustseite des Kleidungsstücks fest aufgenäht zu tragen.
§ 2.
Juden ist verboten,
a) den Bereich ihrer Wohngemeinde zu verlassen, ohne eine schriftliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde bei sich zu führen.
b) Orden, Ehrenzeichen und sonstige Abzeichen zu tragen.
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So sah die Verordnung aus, mit der die jüdischen Mitbürger unseres Staates
jahrelang leben mussten - oder mit diesem Zeichen in den Tod gingen!


(Ab 1. September 1941.  Zuvor war er bereits in den von
Nazi-Deutschland besetzten Gebieten eingeführt worden.)

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Kommentare (4)

Agathe

Das ist einfach nur schrecklich!
Fast hätte ich geschrieben, dass das heute nicht mehr vorstellbar wäre.
Aber die heutige Zeit zeigt uns: wir lernen leider nicht.
Alles kommt in irgendeiner  ähnlichen Form wieder.

Lerge

Man sollte in diesem Zusammenhang nicht vergessen, daß durch die Einführung des Ahnenpasses (1934) auch jeder Deutsche Jude war, der in 3 Generationen Vergangenheit einen jüdischen Ahnen hatte, sei es Ur-Ur-Urgroßvater oder .....mutter. 
Das beeinträchtigte ungeheuer viele damalige Deutsche, die ihrer Abstammung wegen ausgeschlossen wurden.

Arisch.jpg​​​​​​Auszug aus einem Ariernachweis des „Reichsverband der Standesbeamten Deutschlands (RDSD)“,

Lerge

Rosi65


Die Schwächsten der Gesellschaft stehen offensichtlich immer am Anfang, weil sie sich nicht wehren können.
(Aktuelle Parallele: Versuchte Trennung der Schulkindern mit Behinderung in der heutigen Zeit?)

Die Umstrukturierung des Schulwesens:

Ausschluss jüdischer Kinder aus öffentlichen Schulen
Seit ihrer Machtübernahme verdrängten die Nationalsozialist*innen jüdische Schüler*innen aus den öffentlichen Schulen. Eingeleitet wurden die Maßnahmen mit dem „Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen“ vom 25. April 1933. Hiernach durften höchstens 5 Prozent aller Schüler*innen einer Schule „nicht-arischer“ Herkunft sein. Diese Anordnung trat fast gleichzeitig mit dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ in Kraft, das auch jüdische Lehrer*innen aus dem Schulbetrieb ausschloss.

Jüdisches Museum Berlin
https://www.jmberlin.de/schulbesuchsverbot-1938

Rosi65
 

Pan

@Rosi65  

Aus eigener Anschauung weiss ich, dass eine Freundin nach dem 2.Schuljahr unsere Schule nicht mehr betreten durfte.
Das war im Jahre 1941 in Stolp/Pom. Viele der Mitschüler waren dabei, als sie vor ihrer Wohnung (in meiner Nachbarstraße) verhöhnt und zum Teil von älteren Schülern misshandelt wurde.
Ich und meine Schulfreunde verstanden das nicht, uns fehlte im Alter von
7 Jahren der Bezug zu den Gründen dieses Vorgehens.


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