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Aktuelle Themen Allgemeine Patientenverfügung und notarielle General- und Vorsorgevollmacht

Re: Allgemeine Patientenverfügung und notarielle General- und Vorsorgevollmacht
geschrieben von ehemaliges Mitglied
als Antwort auf lars vom 26.01.2011, 23:40:36
Lars, ich verstehe Deinen Beitrag jetzt nicht.

Es geht um die Schwierigkeiten, die hier in Deutschland aufgrund der Rechtslage und Einstellung in vielen Krankenhäusern erfolgen können und ist lediglich ein informativer Hinweis.

Ich beneide die Schweizer um ihren offenen und guten Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden und wünschte mir wirklich, ich hätte diese Möglichkeiten vor einigen Wochen einsetzen können!

Alles, was ich geschrieben habe, beinhaltete keine Kritik an der Schweiz.

Meli
miriam
miriam
Mitglied

Re: Allgemeine Patientenverfügung und notarielle General- und Vorsorgevollmacht
geschrieben von miriam
als Antwort auf ehemaliges Mitglied vom 26.01.2011, 23:31:13
Melilore - vielleicht macht auch eine Patientenverfügung für die Schweiz Sinn.
Stell dir vor du reist nicht nach Neapel (wie es das Sprichwort vorsieht), - sondern in die Schweiz. Und dort geschieht es:

VEDERE LA SWIZZERA - E POI MORIRE.

Was ist man in diesem Falle froh, dass man dieses Papier in der Tasche hat!

Gute Nacht

Miriam

Falls jemand das Sprichwort doch nicht kennt, es heisst: VEDERE NAPOLI E POI MORIRE

Re: Allgemeine Patientenverfügung und notarielle General- und Vorsorgevollmacht
geschrieben von ehemaliges Mitglied
als Antwort auf miriam vom 26.01.2011, 23:59:39
Liebe Miriam,

ich habe Neapel gesehen - exakt vor 40 Jahren und ich schnaufe noch. Das beruhigt mich jetzt!

Schlaf gut!

Melilore

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sonja47
sonja47
Mitglied

Re: Allgemeine Patientenverfügung und notarielle General- und Vorsorgevollmacht
geschrieben von sonja47
als Antwort auf lars vom 26.01.2011, 23:28:39
Dazu braucht es nur 1 Formular, sollte Jederman machen, bevor man ev. unheilbar krank wird, viele verdrängen sowas leider! Bis es zu spät wird, für die Angehörigen recht unangenehm, fast untragbar.
geschrieben von lars


Lieber Lars

Patientenverfügung für SchweizerInnen!

Ich möchte hier für unser Land noch etwas beifügen!

Ich würde vom Original - Formular, mindestens 2 bis 3 Kopien anfertigen!

Dann 1 Formular bei sich selber tragen!
Eines dem nächsten Angehörigen abgeben!
Eines einer guten Freundin!
Und natürlich sehr wichtig, eines beim Hausarzt/Ärztin deponieren!

Grüsse Sonja
Re: Allgemeine Patientenverfügung und notarielle General- und Vorsorgevollmacht
geschrieben von ehemaliges Mitglied
als Antwort auf sonja47 vom 27.01.2011, 21:46:59
Sonja,

es ist ja schön, wenn Du für die Schweiz etwas schreibst.

Ich fände es allerdings gut, wenn wenigstens der Eröffnungsbeitrag gelesen würde. Denn aus dem geht eindeutig hervor, dass es nicht darum geht, eine Verfügung zu unterschreiben und im Haus, bei Ärzten oder Angehörigen zu deponieren.

Es geht darum Angehörigen, die plötzlich handeln müssen - und zwar in Deutschland - einige Punkte zu erklären.
Es ist gut wenn man in das Krankenhaus, das einen selbst oder Angehörige aufnimmt, Vertrauen hat. Aber mitunter ist die Kontrolle besser.

Meli
Re: Allgemeine Patientenverfügung und notarielle General- und Vorsorgevollmacht
geschrieben von ehemaliges Mitglied
als Antwort auf ehemaliges Mitglied vom 26.01.2011, 06:16:56
Bei Vorliegen einer notariellen General- und Vorsorgevollmacht, die auch zur Entscheidung über den Abbruch von Therapien, zur Zustimmung und Ablehnung von Operationen berechtigt für den Fall, dass der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist selbst zu entscheiden, sollten Angehörige folgendes berücksichtigen.

Es wird eine Aufklärung durch den Arzt erfolgen.
Es sind die entsprechenden Papiere zu unterschreiben.

Wenn dies Procedere vorbei ist, rate ich euch dringend, lasst euch zeigen und informiert euch, was zum Schutz eurer schwerstkranken Angehörigen oder auch zu eurem Schutz innerhalb der Klinik erfolgen muss, damit dieser Willensäußerung Rechnung getragen wird.

Damit meine ich z.B. eine Kennzeichnung am Bett, für den Fall, dass Untersuchungen außerhalb der Station erfolgen.
Ebenso gehört diese Kennzeichnung auf jede Untersuchungsanweisung für außerhalb der Intensiv- oder auch Normalstation liegende Abteilungen.
Nur dann ist im Notfall auch das weitere medizinische Personal informiert z.B. in der Röntgen-Abteilung!


Ist dies nicht der Fall, so kann durchaus passieren, dass innerhalb der Maschinerie einer Klinik eine Reanimation oder Re-Intubation eures schwerstkranken sterbenden Angehörigen erfolgt, obwohl eine Patientenverfügung oder General- und Vorsorgevollmacht vorliegt.

Ein weiterer Punkt ist, dass die Papiere innerhalb der Kurve und der Krankenakte entsprechend gekennzeichnet sein muss z.B. durch den Stempel KR (Keine Reanimation).

Erkundigt euch, ob die Ethik-Kommission eines Krankenhauses benachrichtigt werden muss, um diese Verfügung durchsetzen zu können. Dies ist in großen Kliniken Standard, muss aber eben auch geschehen.
Die Ethik Kommission setzt sich aus den verschiedenen Gruppierungen der Ärzteschaft und des Justitiars der Klinik zusammen und wird dieser Entscheidung nach Rücksprache mit den Angehörigen und Prüfung der Papiere und Befunde die entsprechende rechtliche Rückendeckung für die Ärzte geben.


Meli
geschrieben von meli



Da die so wichtigen Ratschläge von Meli (die ich hier fett gekennzeichnet habe) durch die anschließende Diskussion immer wieder aus dem Fokus verschwanden, habe ich sie hier noch einmal an den Anfang meines Postings gesetzt.

Eine Patientenverfügung ist ein wichtiger Schritt aber nur die Grundlage für weiteres Handeln.

Genau der von Meli angesprochene Punkt ist meiner Schwiegermutter passiert, weil wir nicht wussten, dass wir uns um die ART DER UMSETZUNG der Verfügung im Krankenhaus kümmern müssen.
Sie hatte keine Kennzeichnung in der Krankenakte, am Bett usw. (die Verfügung lag als Loseblatt in der Akte).
Das Krankenhaus war übrigens nicht konfessionell gebunden! Alle Punkte der Patientenverfügung waren mit dem Stationsarzt besprochen. Es hatte ein Gespräch mit Klinikleitung und Arzt stattgefunden.

Trotzdem: an meiner Schwiegermutter wurden in einer anderen Abteilung Behandlungen durchgeführt, die ausdrücklich in der Patientenverfügung untersagt wurden. Mit der Begründung, dass es sich um eine Notfallmaßnahme handelte. Faktisch war die Nachtschwester nicht genügend informiert, es gab keinerlei Kennzeichnungen am Bett der Patientin.
Der Vorfall wurde dann sehr bedauert, hat meiner Schwiegermutter aber eine Leidensverlängerung gebracht, die sie so ausdrücklich nicht gewollt hat.

Meli, ich danke dir, dass du diese Dinge klar angesprochen hast.
Sorella

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ehemaligesMitglied60
ehemaligesMitglied60
Mitglied

Re: Allgemeine Patientenverfügung und notarielle General- und Vorsorgevollmacht
geschrieben von ehemaligesMitglied60
als Antwort auf ehemaliges Mitglied vom 27.01.2011, 22:00:26
hallo meli,

ich weiß nicht wo du die formulierungen in deinen texten hernimmst,
jedoch erscheinen mir diese recht abenteuerlich. ich habe auch meine erfahrungen
sammeln müssen, leider. aber konrollen selbst durchführen im krankenhaus,
und kennzeichnungen überprüfen, das krankenhaus möchte ich sehen, welches
sowas zuläßt. im übrigen werden die ärzte jede patientenverfügung umgehen
können, wenn sie sich auf notfallbehandlung oder ähnliche Dinge berufen,
außerdem kann man da nichts nachprüfen. es steht auch nirgends, daß die Ärzte
unter allen umständen die verfügung beachten müssen, gerade bei lebenserhaltenden
maßnahmen, es soll da, wie du sicher auch weißt immer noch den eid geben...

so, das soll erstmal reichen, mfg gustelbert
nasti
nasti
Mitglied

Re: Allgemeine Patientenverfügung und notarielle General- und Vorsorgevollmacht
geschrieben von nasti
als Antwort auf ehemaligesMitglied60 vom 28.01.2011, 10:57:37
Geht immer um das Geld, mit unheilbare Kranke ist die meiste Geld verdient.
Beim meinem Man --- er war wirklich unheilbar krebskrank in letzte Stadium, versuchte die ganze Kompanie mit Schleuche und Geräte zum viel Geld kommen.

Übrigens, wiviel kostet die
Patientenverfügung?

Nasti
Re: Allgemeine Patientenverfügung und notarielle General- und Vorsorgevollmacht
geschrieben von ehemaliges Mitglied
als Antwort auf ehemaligesMitglied60 vom 28.01.2011, 10:57:37
Ich bin doch ein wenig erstaunt.

Selbstverständlich besteht ein Recht, die Krankenunterlagen einzusehen, darauf zu bestehen zu erfahren, wie ein vom Gesetzgeber her verankertes Recht umgesetzt wird.

Und damit "nichts umgegangen werden kann" sind eben diese Dinge notwendig, um sicher zu sein, dass der Patientenwille auch eingehalten wird.

Ich weiß nicht, welche leidvollen Erfahrungen Du gemacht hast - mir reichen meine eigenen.

Auch

@ Sorella

hat das sehr gut und sachlich ausgeführt, wofür ich ihr ausdrücklich danke, auch für die Hervorhebung meines Anliegens.

Es geht hier nicht mehr darum, dass man vor Ärzten buckeln muss. Noch einmal zur Verdeutlichung:
Jeder Patient und jeder Betreuer hat das Recht auf Auskunft und Einsicht in die Krankenunterlagen und Befunde.

Zum Nachlesen:
Was ist eine Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung, die auch Patiententestament genannt wird, ist eine persönliche Handlungsanweisung an Ärzte. Jeder kann auf diese Weise festlegen, welche Behandlung er für den Fall wünscht, dass er seinen Willen nicht mehr kundtun kann. Im weitesten Sinn ist deshalb auch die Bestimmung, keine Bluttransfusion oder Organspende zu wollen, eine Patientenverfügung. Die meisten Patientenverfügungen betreffen Behandlungswünsche für das Lebensende. Eine Beratung durch den Notar stellt sicher, dass keine voreiligen Entscheidungen gefällt und die persönlichen Wünsche juristisch korrekt formuliert werden. Wer bereits von einer Krankheit weiß, sollte den erwarteten Krankheitsverlauf und mögliche Behandlungsmaßnahmen mit einem Arzt seines Vertrauens besprechen. Der Notar kann dann die medizinischen Vorgaben juristisch einwandfrei in die Patientenverfügung einarbeiten.
geschrieben von Notar Dr. Peter Schmitz


Wer natürlich u.U. Scheu vor Konfrontation hat, wird natürlich diesen Weg der Auskunfsteinholung und evtl. Konfrontation nicht gehen.

Wer aber wirklich für seine Angehörigen oder sich selbst umfassend Sorge trägt, hat die Möglichkeit - nur muss man darum wissen.

Meli

Re: Allgemeine Patientenverfügung und notarielle General- und Vorsorgevollmacht
geschrieben von ehemaliges Mitglied
als Antwort auf nasti vom 28.01.2011, 11:12:33
Nasti,

es tut mir leid, dass von Deinem Mann lesen zu müssen. Es steht viel Leid dahinter.

Meine vor dem Notar verfügte General- und Vorsorgevollmacht hat 209,-- Euro gekostet.
Aber ich weiß nicht, ob das nicht von Bundesland zu Bundesland verschieden ist.

In Baden-Württemberg sind Notare vom Land angestellte Beamte, während in den anderen Bundesländern überwiegend m.W.n. Notare nach entsprechend langjähriger Rechtsanwaltstätigkeit bestallt werden und freiberuflich sind.

Sprich doch erst einmal mit Deinem Hausarzt darüber und kläre ab, was Du genau haben willst.
Das ist erst einmal kostenfrei.

Meli

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