Vorsorge & Trauer & Recht Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Bausteine der rechtlichen Vorsorge

Mit der rechtlichen Vorsorge können Angehörige den Willen ihres Vertreters im Pflegefall oder bei ernsten Erkrankungen durchsetzen. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung bestimmen über die gesetzliche Betreuung bzw. über medizinische Maßnahmen bei Handlungsunfähigkeit.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung bestimmen über die gestzliche Betreuung bzw. über medizinische Maßnahmen bei Handlungsunfähigkeit ©nmann77 | Fotolia.com


1. Welche Möglichkeiten der rechtlichen Vorsorge gibt es?

1.1. Vorsorgevollmacht

1.2. Patientenverfügung

2. Wie ist die Vorsorgevollmacht aufgebaut?

3. Was legt die Patientenverfügung fest?

4. Wann sind Vollmacht und Verfügung gültig?

5. Ist eine Beglaubigung oder Beurkundung notwendig?

6. Wie hoch sind die Kosten beim Notar?


Ob Unfall, Schlaganfall oder Demenz – über notwendige Betreuung und Pflege entscheiden oft wenige Sekunden. Gerade jüngere Menschen möchten sich nur ungern mit dem Thema Pflegebedürftigkeit auseinandersetzen, doch aufgrund des demographischen Wandels wird es in Zukunft immer mehr pflegebedürftige Menschen geben. Eine gute rechtliche Vorsorge mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vermittelt das beruhigende Gefühl, für den eigenen Pflegefall gut abgesichert zu sein – damit der eigene Wille selbstbestimmt bewahrt und durchgesetzt werden kann. Vor Aufsetzung von Vollmacht und Verfügung sollte vor allem die Frage geklärt werden, welche Details schon im Voraus festgelegt werden können.

1. Welche Möglichkeiten der rechtlichen Vorsorge gibt es?

Damit im Pflegefall nach dem eigenen Willen gehandelt werden kann, sollten Betreuungs- und Patientenrechte bereits in jüngeren Jahren in Anspruch genommen werden. Dies kann durch Vorsorge mit schriftlichen Verfügungen und Vollmachten geschehen.

1.1. Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht, die gesetzlich im § 164 BGB geregelt ist, stellt eine Willenserklärung dar. Sie räumt einer vom Vollmachtgeber selbst festgelegten Person das Recht ein, im Pflegefall des Vollmachtgebers in dessen Interesse zu handeln. Mit der Vorsorgevollmacht wird die bevollmächtigte Person zum Vertreter im Willen, das bedeutet, sie entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Dabei kann frei bestimmt werden, auf welche Angelegenheiten sich dieses Recht bezieht und wann es in Anspruch genommen werden darf. In der Regel ist dies der Zeitpunkt, an dem der Pflegebedürftige nicht mehr in der Lage ist, selbst über seine Angelegenheiten zu entscheiden (Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit).

Mit der Vorsorgevollmacht können zum Beispiel die Aufnahme, Fortführung und Abbruch medizinischer Therapien, die Zustimmung zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen oder die Unterbringung im Pflegefall, aber auch finanzielle Angelegenheiten geregelt werden. Außerdem kann auch die Bereitstellung eines gesetzlichen Betreuers durch das Betreuungsgericht vermieden werden, wenn die bevollmächtigte Person als gesetzlicher Betreuer bestellt wird. Zudem kann festgelegt werden, dass der Bevollmächtigte weitere Untervollmachten erteilen darf – umso wichtiger ist es, dass als Betreuer eine Person bemächtigt wird, dem der Vollmachtgeber sein vollstes Vertrauen schenkt.

Eine wichtige Voraussetzung beim Aufsetzen der Vollmacht ist, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung einer Person volljährig und geschäftstüchtig ist. Grundsätzlich wird zwischen Innen- und Außenvollmacht unterschieden. Bei der Innenvollmacht erklärt der sich Vollmachtgeber gegenüber einem Vertreter. Bei der Außenvollmacht wird gegenüber einem Dritten, zum Beispiel gegenüber einer Bank, erklärt, dass ein Stellvertreter ernannt wird.

HINWEIS DER REDAKTION:

Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die Betreuungsverfügung. Sie berechtigt Ihren gesetzlichen Betreuer nicht zu Rechtsgeschäften, sondern legt lediglich Ihre Wünsche und Bestimmungen für den Betreuer fest. Sie gilt zum Beispiel dann, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt und ein gesetzlicher Betreuer per Gericht bestellt werden muss. Grundsätzlich kann hingegen mit einer Vorsorgevollmacht ein Gerichtsverfahren zur Betreuerstellung vermieden werden, die Vollmacht ist also meist vorteilhafter als die Betreuungsverfügung. Allerdings kann eine Betreuungsverfügung für den Fall sinnvoller sein, wenn Sie keinem Ihrer Angehörigen eine Vorsorgevollmacht anvertrauen wollen.

1.2. Patientenverfügung

Ebenso wie die Vorsorgevollmacht ist die Patientenverfügung eine Willenserklärung, die eintritt, wenn der Verfügungsgeber seinen Willen nicht mehr eigenständig erklären kann. Mit der Patientenverfügung (geregelt in § 1901a BGB) kann über medizinische Maßnahmen bestimmt werden, die im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit in Erwägung gezogen werden. Dazu gehören zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen, ärztliche Eingriffe und meist auch die Verweigerung bestimmter lebenserhaltender Maßnahmen. Der zuständige Arzt prüft dann, ob sich die Festlegung mit der aktuellen Situation der Gesundheit und Behandlung deckt. Wenn dies zutrifft, muss der Arzt die Patientenverfügung umsetzen. Sie darf aber generell nur dann zur Geltung kommen, wenn der Patient nicht mehr selbständig entscheiden oder einwilligen kann. Bei einer Demenzerkrankung kann eine Klärung, ob der Patient den Sachverhalt noch verstehen und nachvollziehen kann, oft schwierig sein. In diesem Fall kommt häufig die Meinung eines Gutachters zum Zuge.

2. Wie ist die Vorsorgevollmacht aufgebaut?

Generell empfiehlt es sich, sowohl Vorsorgevollmacht als auch Patientenverfügung handschriftlich zu verfassen (dies ist aber keine Pflicht). Durch die handschriftliche Verfassung wird einerseits die Möglichkeit der Fälschung verringert und andererseits lösen sich Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtausstellers eher auf, wenn der Text vollständig eigenhändig geschrieben worden ist.

Inhaltlich kann auf folgende Punkte in der Vorsorgevollmacht eingegangen werden:

  • Wer soll die Betreuung im Pflegefall übernehmen?
  • Wer soll auf keinen Fall die Betreuung übernehmen?
  • Wie soll die Unterbringung im Pflegefall gestaltet werden (zuhause oder im Pflegeheim)?
  • Wer soll das Vermögen und die Finanzen verwalten?
  • Welche medizinischen Maßnahmen sollen getroffenen werden (hier ist die Integrierung einer Patientenverfügung denkbar)?
  • Welche Aufgaben soll der Betreuer erledigen, welche nicht?

Insbesondere über nachfolgende konkrete Fragen sollte sich intensiv Gedanken gemacht werden:

  • Wer erledigt Bankgeschäfte, Behörden- und Versicherungsangelegenheiten?
  • Wer organisiert eine häusliche Pflege oder einen Platz in einem Pflegeheim?
  • Wer kündigt die Wohnung oder den Telefonanschluss?
  • Wer kümmert sich um die gesundheitliche Versorgung?
  • Wer geht persönlich auf Wünsche und Bedürfnisse ein?

Bei der Formulierung sollte darauf geachtet werden, sowohl den Vollmachtgeber als auch den Bevollmächtigten genau mit Namen, Vornamen, Adresse, Geburtsort und Geburtsdatum zu benennen. Die oben genannten Punkte sollten so konkret wie möglich Aufschluss über den Willen des Vollmachtgebers geben.

3. Was beinhaltet die Patientenverfügung?

Formal kann die Patientenverfügung ähnlich wie die Vorsorgevollmacht gestaltet sein. Eingangs sollten der Name des Patienten sowie Adresse und Geburtsdaten genannt werden. Anschließend werden die Erkrankungssituationen aufgelistet, in denen die Verfügung Gültigkeit haben soll. Dazu zählen zum Beispiel das Endstadium einer unheilbaren Krankheit, der unmittelbare Sterbeprozess, eine gravierende Hirnschädigung oder ein weit fortgeschrittener Hirnabbauprozess.

Es folgen die Festlegungen zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter ärztlicher Maßnahmen.

Folgende Fragen können beantwortet werden:

  • Sollen im Falle der oben genannten Erkrankungssituationen lebenserhaltende Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden? Welche ärztlichen Maßnahmen dürfen bei welchen Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen? 
  • Welche schmerzlindernden Maßnahmen dürfen bei Schmerzen und Symptomen erfolgen? Dürfen auch bewusstseinsdämpfende Medikamente verabreicht werden? Darf eine künstliche Ernährung bzw. Flüssigkeitszufuhr durchgeführt werden, wenn diese zur Lebensverlängerung oder zur Linderung von Beschwerden im Rahmen der Palliativmedizin beitragen? 
  • Soll generell eine Wiederbelebung in den oben genannten Situationen erfolgen oder nur in Ausnahmen, zum Beispiel im Rahmen von medizinischen Eingriffen?

Daneben sind Angaben zur Durchführung von künstlicher Beatmung, Dialyse, die Verabreichung von Antibiotika und Blutspende sinnvolle Ergänzungen der Patientenverfügung.

Schließlich kann der Patient festlegen, an welchem Ort er sterben möchte: Zuhause, im Krankenhaus oder im Hospiz. Dabei können konkret Personen genannt werden, die während des Sterbeprozesses Beistand leisten sollen. Wird seelischer Beistand zum Beispiel von einem kirchlichen Vertreter oder einem Hospizmitarbeiter gewünscht, kann in der Patientenverfügung festgelegt werden, dass die behandelnden Ärzte gegenüber diesen Personen von ihrer Schweigepflicht befreit werden. Am Schluss kann der Hinweis auf den gesetzlichen Betreuer und die Vorsorgevollmacht erfolgen.

TIPP DER REDAKTION:

Fügen Sie Ihrer Patientenverfügung auch Ihre persönlichen Werte und Einstellungen zum Leben und Sterben oder Ihre religiösen Anschauungen bei. Sie erleichtern damit den behandelnden Ärzten die Auslegung Ihres Willens. Grundsätzlich sollten Sie bedenken, dass in Grenzsituationen zwischen Leben und Tod eine Vorhersage über das Ergebnis einer medizinischen Maßnahme häufig nicht möglich ist. Umso wichtiger ist es für Sie, ausreichend Zeit zur Formulierung der Patientenverfügung einzuplanen.

4. Wann sind Vollmacht und Verfügung gültig?

Sowohl Vorsorgevollmacht als auch Patientenverfügung sind nach Ausstellung unmittelbar gültig. Stillschweigend wird bei der Vorsorgevollmacht davon ausgegangen, dass der Bevollmächtigte erst dann von der Vollmacht Gebrauch macht, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr handlungsfähig ist. Wenn nicht anders angegeben, erlischt die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Es wird empfohlen, in der Vollmacht ausdrücklich zu regeln, dass sie über den Tod hinaus gilt. Somit kann die bevollmächtigte Person zum Beispiel die Beerdigung oder Wohnungsauflösung regeln, bevor die Erben ihr Erbe annehmen und die Verwaltung übernehmen.

Auch die Patientenverfügung ist für den Bevollmächtigten unmittelbar verbindlich, unabhängig vom Stadium der Erkrankung des Patienten. Wenn die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen, muss der Bevollmächtigte dafür sorgen, dass dem Willen des Patienten Geltung verschafft wird. Die Patientenverfügung gilt uneingeschränkt, wenn keine Zweifel über die Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung bestehen und wenn konkrete Festlegungen für die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation vorliegen. Außerdem muss Klarheit darüber bestehen, dass die Verfügung aus freiem Willen und nicht unter Druck von außen entstanden ist.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung können jederzeit widerrufen werden. Bei der Patientenverfügung kann dies formlos geschehen. Dazu bedarf es keiner Schriftform, der Widerruf kann also mündlich oder ohne Worte durch entsprechendes Verhalten erfolgen. Es muss jedoch deutlich werden, dass sich der Wunsch des Patienten geändert hat.

Bei Widerruf der Vorsorgevollmacht muss die ausgehändigte Vollmacht zurückverlangt werden. Wenn eine Konto-Vollmacht erteilt wurde, ist es ratsam, von der Bank eine schriftliche Bestätigung des Widerrufs zu fordern. Ist es dem Vollmachtgeber krankheitsbedingt nicht möglich, selbst zu widerrufen, kann hierfür ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden. In der Regel greift das Gericht allerdings nur ein, wenn der Verdacht besteht, dass der Bevollmächtigte seine Pflicht vernachlässigt oder missbraucht hat.

5. Ist eine Beglaubigung oder Beurkundung notwendig?

Die Patientenverfügung muss grundsätzlich nicht durch einen Notar beglaubigt oder beurkundet werden. Sie muss nach dem Gesetz lediglich eigenhändig unterschrieben worden sein.

Auch die Vorsorgevollmacht muss rechtlich nicht beglaubigt werden, hier ist eine Beglaubigung aber empfehlenswert. Mit der öffentlichen Beglaubigung der Vorsorgevollmacht durch einen Notar wird bestätigt, dass die Unterschrift vom Vollmachtgeber stammt. Damit kann sich ein dritter Vertragspartner, zum Beispiel die Bank, auf die Gültigkeit des Dokumentes verlassen. Darüber hinaus kann eine notarielle Beurkundung Sinn ergeben. Der Notar bestätigt dabei nicht nur die Unterschrift, sondern beschäftigt sich auch mit dem Inhalt der Vollmacht, in dem er für rechtssichere Formulierungen sorgt. Außerdem dient die Beurkundung als Nachweis der Geschäftsfähigkeit, denn bei Zweifeln daran ist der Notar verpflichtet, entsprechende Nachforschungen anzustellen. Notwendig können Beglaubigung oder Beurkundung werden, wenn eine Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden soll, zum Beispiel bei einer Veräußerung von Grundstücken. Daneben muss die Vollmacht zwingend beglaubigt sein, wenn der Bevollmächtigte eine Erklärung gegenüber dem Handelsregister geben soll oder sein Erbe des Vollmachtgebers ausschlagen möchte.

6. Wie hoch sind die Kosten beim Notar?

Die Kosten für die Beglaubigung oder Beurkundung durch einen Notar richten sich nach dem Geschäftswert der Vorsorgevollmacht. Hierbei finden der Umfang der Vollmacht und das Vermögen des Vollmachtgebers Berücksichtigung, der Geschäftswert entspricht jedoch maximal der Hälfte des Vermögens. Die Beglaubigung der Unterschrift kostet je nach Geschäftswert zwischen 20 und 70 Euro, wobei die Betreuungsbehörde eine Gebühr von zehn Euro erhält. Für eine Beurkundung einschließlich Beratung und Entwurf beträgt die Mindestgebühr 60 Euro und die Höchstgebühr 1.735 Euro. Die Höchstgebühr muss aber nur zahlen, wer ein Vermögen von über zwei Millionen Euro besitzt bzw. wer über eine Vollmacht mit einem Geschäftswert ab einer Million Euro verfügt.

 

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