Ihr Anspruch auf zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

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In der häuslichen Pflege werden jeden Tag bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch benötigt, wie beispielsweise Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Hand- und Flächendesinfektionsmittel. Liegt ein Pflegegrad vor, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten in Höhe von bis zu 40€ monatlich.
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Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die aufgrund ihres Materials oder aus hygienischen Gründen in der Regel nur einmal benutzt werden können. Die Pflegeversicherung übernimmt Produkte, die der häuslichen Grundpflege dienen. Dazu zählen z.B. saugende Bettschutzeinlagen (sowohl Einmal-Bettschutzeinlagen als auch waschbare Bettschutzeinlagen), Desinfektionsmittel für Hände und Flächen, Schutzhandschuhe sowie Einwegschutzschürzen oder Mundschutze. Diese Produkte fallen in das Hilfsmittelverzeichnis des GKV und sind dort gelistet. Unter der Kategorie 54 finden Sie darüber hinaus weitere Hilfsmittel. Um geeignete Pflegehilfsmittel zu beantragen, klicken Sie hier:

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Ihr gesetzlicher Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Pflegehilfsmittel erhalten nur diejenigen Personen kostenfrei von der Pflegekasse, die ambulant gepflegt werden, also beispielsweise in einer eigenen Wohnung, in einer Einrichtung des betreuten Wohnens oder in einer ambulant betreuten Pflegewohngemeinschaft wohnen. Zusätzlich muss ein anerkannter Pflegegrad vorliegen. Bei der Pflege in einem Pflegeheim ist das Pflegeheim oder die Krankenkasse für die Ausstattung mit Hilfsmitteln verantwortlich. 

Sind die folgenden Kriterien erfüllt, können Sie gemäß § 78 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 SGB XI die kostenlosen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 40 Euro pro Monat beantragen:
 
  • Es liegt ein anerkannter Pflegegrad (Klasse 1 bis 5) vor.
  • Der Pflegebedürftige lebt zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder einer Einrichtung für betreutes Wohnen und wird von dort aus gepflegt.
  • Die Pflege zuhause findet mit Unterstützung von Privatpersonen statt (Angehörige, Nachbarn etc.).
Bei privat versicherten Personen wird eine Rechnung zusammen mit der Lieferung der Pflegehilfsmittel direkt an den Pflegebedürftigen gesendet. Die Rechnung wird dann durch den Versicherten einfach bei der Pflegekasse eingereicht.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beantragen

Um Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 40 Euro pro Monat zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden. Damit alles schnell und einfach von der Pflegekasse bewilligt wird, ist es ratsam, die Antragstellung von einem Anbieter für Hilfsmittel übernehmen zu lassen. Nachdem Sie Ihre Daten eingetragen haben, läuft die Antragsstellung ganz automatisch. Näheres dazu erfahren Sie direkt hier.

Anbieterwechsel

Haben Sie bereits einen Vertrag mit einem Dienstleister abgeschlossen, kann dies jederzeit geändert werden. Auch hierbei werden Sie von Ihrem neuen Anbieter unterstützt. Die Pflegekassen benötigen hierzu lediglich ein sogenanntes Leistungserbringer-Wechsel-Formular. Ein Wechsel-Formular finden Sie z.B. hier.

Auch ein Austausch von einzelnen Produkten ist möglich. Wichtig ist, dass die Produkte zu den individuellen Bedürfnissen des Pflegebedürftigen passen.

Woher können Pflegehilfsmittel bezogen werden?

Genehmigt die Pflegekasse die von Ihnen beantragten Hilfsmittel, so haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die Produkte zu erhalten. Der bequemste Weg ist eine monatliche Lieferung direkt nach Hause.

Dadurch entfällt der oftmals beschwerliche Gang zu einem Ladengeschäft vor Ort. Alle von Ihnen bestellten Produkte werden immer kostenfrei an Sie geliefert.

Mehr Informationen rund um Pflegehilfsmittel
 

Wie lange dauert die Genehmigung für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Nach Antragsstellung entscheidet die Pflegekasse in der Regel innerhalb von ein bis zwei Wochen über den Antrag. Dies ist im § 13 Abs. 3a SGB V geregelt und bedeutet:
 
  • Eine Entscheidung über den Antrag muss spätestens nach 3 Wochen vorliegen.
  • Wird der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) hinzugezogen, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen.
  • Wird die Frist von 3 bzw. max. 5 Wochen nicht eingehalten, ist die Kasse verpflichtet, schriftlich die Gründe darzulegen.
  • Der MDK hat in einer Frist von 3 Wochen Zeit für eine Stellungnahme.
  • Nach Ablauf aller Fristen bzw. Fristverlängerungen ohne Reaktion der Kasse, gilt der Antrag als genehmigt.
  • Die pflegebedürftige Person sollte nun der Krankenkasse nochmals eine Frist setzen und darauf hinweisen, dass nach Ablauf der gesetzten Frist das Hilfsmittel selbst beschafft wird.
  • Per Gesetz sind die Kassen zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn alle nötigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Pflegegrad als Voraussetzung für den Erhalt von kostenfreien Pflegehilfsmitteln

Liegt noch kein Pflegegrad vor, ist ein Anruf bei der Pflegekasse meist ausreichend. Noch besser ist es, ein formloses Schreiben aufzusetzen. Die Pflegekasse schickt Ihnen dann alle erforderlichen Formulare direkt zu. Antragsteller ist in diesem Fall immer die pflegebedürftige Person. Sie muss die Formulare ausfüllen oder zumindest unterschreiben. Liegen eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung vor, können auch die darin genannten Vertrauenspersonen die Anträge stellen. Die Pflegekasse muss innerhalb von fünf Wochen (25 Arbeitstage) nach Antragstellung schriftlich mitteilen, ob ein Pflegegrad anerkannt wird oder nicht. Sollten sie diese Frist versäumen, hat der Antragsteller Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 70 Euro für jede Woche, um die sich die Rückmeldung verzögert. Lehnt die Pflegekasse den Antrag ab, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen.
 

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