Kauf und Renovierung von Haeusern und Immobilien Geerbtes Einfamilienhäuschen

floravonbistram
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Re: Geerbtes Einfamilienhäuschen
geschrieben von floravonbistram
als Antwort auf rosemie vom 27.10.2013, 10:45:49
Erbschaftssteuer wird nicht von einem Schätzwert oder Verkaufswert berechnet, sondern von dem Einheitswert des Hauses und der richtet sich nach dem Alter des Hauses (je älter, um so niedriger). Die Versicherung und die Grundsteuer geben Auskunft über den Einheitswert des Hauses
murasaki
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Re: Geerbtes Einfamilienhäuschen
geschrieben von murasaki
als Antwort auf floravonbistram vom 28.10.2013, 22:23:16
Erbschaftssteuer wird nicht von einem Schätzwert oder Verkaufswert berechnet, sondern von dem Einheitswert des Hauses und der richtet sich nach dem Alter des Hauses (je älter, um so niedriger). Die Versicherung und die Grundsteuer geben Auskunft über den Einheitswert des Hauses


Es wäre schön, wenn das noch so wäre. Bereits 1996 war Schluss mit der Berechnung der Erbschaftssteuer nach dem Einheitswert einer Immobilie. Allerdings wurden die Freibeträge der Erben erhöht. Nach dem Einheitswert berechnet sich heute noch die Grundsteuer. Darüber hinaus hat der Wert Einfluss bei betrieblich genutzten Grundstücken auf die Gewerbesteuer.

Grundlage der Erbschaftssteuer bei Immobilien ist die Wertermittlung des Objektes, und die sollte im eigenen Interesse durch einen qualifizierten Gutachter erfolgen.

murasaki
Re: Geerbtes Einfamilienhäuschen
geschrieben von ehemaliges Mitglied
als Antwort auf floravonbistram vom 28.10.2013, 22:23:16
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@ flora von ...

es war einmal ..,
der gute günstige einheitswert ist vergangenheit.

für die Wertermittlung des hauses durch's finanzamt gilt der Verkehrswert, d.h. der Wert, der im Verkaufsfall voraussichtlich zu erzielen wäre.

*** *** ***

seit dem 1.1.2009 gelten höhere steuern und für entfernte verwandte folgende freibetrage
haus € 20.000,--,
geldanlagen m.e. € 12.000,--.
auch kunstgegenstände. schmuck, antiquitäten, bargeld im sparstrumpf usw. sind steuerpflichtig
aber 100jährige onkel haben sowas wohl grundsätzlich nicht.

falls ein darlehen benötigt wird, ist die sache relativ einfach.
NACH unterschrift begutachtet die bank, aber nicht kostenlos.
in der vergangenheit waren diese kosten moderat.
erst danach entscheidet die bank über das darlehen.

ich habe bei ähnlichen vorgängen mir immer gern kosten für fachleute erspart.
damals, als ich noch ohne internet war, war es schwieriger, aber auch spannend.

es ist, wie ich in meinem erstbeitrag schrieb, bei selbsthilfe wichtig, den verkaufspreise vergleichbarer objekte zu kennen.
gute erfahrungen machte ich mit der örtlichen presse, die besten mit den kostenlosen zeitungen.
besitzer älterer objekte sind oft selbst älter und gehen seltener über's internet.

hinzuziehen von maklern ist möglich.
eine schriftliche schätzung für's finanzamt gibt's kaum ohne vermittlunsvertrag.
vorsicht: manche makler protzen mit zu hohen preisen,
um die vermittlung zu erhalten.

zu beachten ist meines erachtens auch die 10-jährige-verkaufsfrist !!!

gruss,
margarit

@murasaki, ich musste mein schreiben mehrfach unterbrechen und ahnte nichts von deinem, lg an dich.
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rosemie
rosemie
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Re: Geerbtes Einfamilienhäuschen
geschrieben von rosemie
als Antwort auf loretta vom 27.10.2013, 14:42:30
Hallo Loreta,
Danke für den Link. Danach müßte ich doch nur 20% Erbschaftsteuer zahlen. Der Notar sprach aber von 30%. Kann es sein, dass er selbst nicht Bescheid weiß?
rosemie
rosemie
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Re: Geerbtes Einfamilienhäuschen
geschrieben von rosemie
als Antwort auf ehemaliges Mitglied vom 29.10.2013, 02:13:53
Danke Euch allen. Warte nun mal ab, was das Finanzamt mir mitteilt, im Falle eines Falles werde ich Einspruch erheben.
Re: Geerbtes Einfamilienhäuschen
geschrieben von ehemaliges Mitglied
als Antwort auf rosemie vom 29.10.2013, 14:16:00
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in welcher steuerklasse bist du denn nun, rosemie?
würde mich schon interessieren.
deine angaben waren ja sehr mager.

für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft gilt klasse II.

für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft gilt klasse III.

nach deinen bisherigen angaben fällst du in klasse III, also 30 %.

ich linke mich jetzt aus und
wünsche dir viel glück in deinem häuschen.

margarit
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olga64
olga64
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Re: Geerbtes Einfamilienhäuschen
geschrieben von olga64
als Antwort auf rosemie vom 29.10.2013, 14:12:19
Ein Notar ist kein Steuerberater. Auch Finanzämter sind verpflichtet, hier Auskünfte zu erteilen - wenn Sie sich den Steuerberater sparen wollen. Olga
Re: Geerbtes Einfamilienhäuschen
geschrieben von ehemaliges Mitglied
als Antwort auf olga64 vom 29.10.2013, 16:32:22
Ein Notar ist kein Steuerberater. Auch Finanzämter sind verpflichtet, hier Auskünfte zu erteilen - wenn Sie sich den Steuerberater sparen wollen. Olga

Das stimmt, aber Finanzämter sind nicht dazu verpflichtet, nach der für einen Steuerpflichtigen günstigsten Lösung zu suchen. Sie handeln (müssen!) nach Aktenlage beraten.
floravonbistram
floravonbistram
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Re: Geerbtes Einfamilienhäuschen
geschrieben von floravonbistram
als Antwort auf murasaki vom 29.10.2013, 00:16:38
Oh, danke. Ich hinke der Zeit hinterher.
Dann war das bei unseren Freunden nur wegen der geschäftlichen Nutzung so. Denn bei ihnen wurde nach dem Einheitswert vorgegangen...ich glaube 2004 oder 5.
Dann doch lieber eine Schenkung zu Lebzeiten mit Nießbrauchrecht und der Klausel des groben Fehlverhaltens und Undank...
walter4
walter4
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Re: Geerbtes Einfamilienhäuschen
geschrieben von walter4
Soweit ich an den 2 Objekten, die ich selbst geerbt habe, sehen konnte, waren die Wertermittlungen des Finanzamtes sehr realitätsnah. Aber: die Finanzbeamten gehen von einem intakten, durchschnittlich gepflegten Haus aus. Sie sehen ja nicht in das Haus hinein. Wenn das Haus einen Renovierungsstau aufweist, was bei einem 100-Jährigen Vorbesitzer anzunehmen ist, sind alle für die normale Bewohnbarkeit bzw. Vermietbarkeit vorzunehmenden Reparaturen wertmindernd.

Daher: Angebote einholen (Dach, Heizung, Sanitär, Fenster, Türen, etc.) und dem Finanzamt die Kopien zusenden. Alle diese notwendigen Kosten mindern den Wert des Erbes und damit die Erbschaftssteuer. Die muß man dann leider zahlen, da beißt die Maus keinen Faden ab.

Verkaufen muß man deshalb noch lange nicht; wozu gibt es Banken. Die Hypothekenzinsen für 5-jährige Laufzeiten betragen zur Zeit unter 2 Prozent. Wenn man aber Reparaturen und Steuer zusammenzählt, kommt vielleicht ein so hoher Betrag heraus, daß man sich das nicht ans Bein binden möchte und doch lieber verkauft.

70 Prozent netto vom Verkehrswert kann ja auch ganz "nett" sein.

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