Forum Politik und Gesellschaft Innenpolitik ... zum Paragraph 217 StGB

Innenpolitik ... zum Paragraph 217 StGB

lalelu
lalelu
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RE: ... zum Paragraph 217 StGB
geschrieben von lalelu
als Antwort auf mane vom 09.10.2017, 18:47:07

Zitat von Mane

Im Zweifel werden sich Ärzte wohl eher auf die sichere Seite stellen und keine Sterbemedikamente verschreiben. Viele Schwerstkranke oder deren Angehörige werden ihr Recht wohl einklagen müssen.

@Mane: Ich sehe es so wie du. Wie ich schon mehrmals in diesem Thread schrieb: Was mich am meisten ärgert, ist die Tatsache, dass Ärzte gerade die Hilflosesten, die ein tödlich wirkendes Medikament nicht ohne fremden Beistand einnehmen können, trotz eindeutigen Sterbewunsches dabei nicht unterstützen dürfen. Man kann es ihnen noch nicht einmal verdenken, wenn sie aus Angst vor den Folgen sogar dann davor zurückschrecken, wenn sie eigentlich dazu bereit wären und genau wissen, dass ihr Patient sich Sterbehilfe sehnlichst wünscht. Hoffentlich wird diese Inhumanität möglichst bald beseitigt, wenn es sein muss, auch auf dem Klageweg!

Ich verlinke zu einer interessanten Stellungnahme von Martin Putz (Medizinrechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Medizinrecht und Medizinethik an der Ludwig-Maximilians-Universität München), der drei Ärzte vertritt, welche gegen das umstrittene Sterbehilfegesetz klagen. Er hat sich am 21. Juni 2017 in der Frankfurter Rundschau geäußert.

Zuerst ein kurzer Auszug daraus, welcher speziell das Sterbefasten betrifft, was du angesprochen und wozu du bereits ein Video eingestellt hattest:

Frage: 

Es gibt Anwälte, die Medizinern raten, auch Gespräche über Sterbefasten abzulehnen, wenn Patienten danach fragen. Dürfen Mediziner Menschen nicht mehr beraten, die freiwillig auf Nahrung und Flüssigkeit verzichten wollen?

Martin Putz:

So ist es. Das ist der dritte Grund für die Verfassungsbeschwerden. Wenn der Arzt fachgerecht berät und etwa eine palliativmedizinische Betreuung empfiehlt, dann fördert er möglicherweise den Entschluss zum Sterbefasten. 

Quelle: Frankfurter Rundschau, Es gibt ein Grundrecht auf Suizid

Das Paradoxe an der ganzen Situation ist, dass der medizinische Fortschritt indirekt auch dazu beiträgt, Patienten in ihre hilflose Lage zu bringen. Die durchschnittliche Lebenserwartung hat sich sowohl bei Männern als auch bei Frauen erfreulicherweise stark erhöht (um mehr als 15 Jahre seit 1950). Hier eine einfache Grafik dazu

Außerdem haben viele Krankheiten ihren Schrecken verloren oder sind sogar heilbar. Das ist ohne Zweifel eine äußerst positive Entwicklung, die sicher niemand rückgängig machen will.

Andererseits erreichen dadurch mehr Menschen als früher ein Alter, in dem altersbedingte Krankheiten ihnen das Leben schwer machen und die Wahrscheinlichkeit auf Pflegebedürftigkeit steigt. Das bedeutet oft Lebensverlängerung ohne einen Funken Lebensqualität. Umso schlimmer ist es, wenn man sie zwingt, das bis zum unausweichlichen Ende auszuhalten, obwohl sie selbst sterben möchten.

Ich leugne nicht, dass es eine Gratwanderung ist, im Einzelfall richtig zu entscheiden, aber bleibe bei meiner Meinung: Ich möchte, dass in jedem Fall der eigene Wille des Patienten entscheidend ist und nicht irgendwelche Sachverständigen und Paragraphen.

Persönlich finde ich es schlimm, wenn todkranke Patienten keinen anderen Ausweg sehen, als sich durch Sterbefasten das Leben nehmen zu müssen, weil niemand ihnen ein schnell wirksames Medikament verabreichen darf. So „friedlich“, wie es weiter oben im Video "Plädoyer für das Sterbefasten“ dargestellt wird, ist es ja nicht immer. Die Aussage darin: „Ich möchte mein Sterben genießen, so gut es geht“ finde ich sogar äußerst befremdlich. Ich wünsche dem Herrn, der da spricht, dass er nie in die Verlegenheit kommt, zu testen, ob seine Vorstellungen über Sterbefasten der Realität entsprechen.

Mane, der Artikel, den du ebenfalls eingestellt hast Das eigene Ende beschleunigen scheint mir realistischer, denn er spricht auch ohne Beschönigung mögliche Probleme an. Niemand kann nämlich im Voraus wissen, ob sein Sterbefasten „friedlich“ verlaufen wird oder ob Alpträume ihn peinigen werden.

Aber - ganz unabhängig davon, wie „erträglich“ es im Einzelfall sein mag - es ist in jedem Fall ein quälend langsamer Prozess, den ich NICHT durchleiden möchte, falls ich jemals den Wunsch haben sollte, Suizid zu begehen. Auch einem anderem möchte ich nicht zumuten, mir wenigstens eine bis zu drei Wochen lang beim Sterben zusehen zu müssen, weil der Gesetzgeber mir die Möglichkeit nimmt, einen wirklich friedlichen und schnellen Freitod zu wählen.

Lalelu
 
mane
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RE: ... zum Paragraph 217 StGB
geschrieben von mane
als Antwort auf olga64 vom 10.10.2017, 16:49:31
Unsere Mutter hatte eine Patientenverfügung und starb mit 92 Jahren in einem Altenheim, wo sie ca 10 Jahre lebte.
Irgendwann verweigerte sie die Annahme von Nahrung und auch von Flüssigkeit. Dies wurde auch vom dortigen, behandelnden Arzt aufgrund der vorliegenden Patientenverfügung so akzeptiert. Mein Bruder war ca 3 Tage bei ihr; anfangs war sie noch ansprechbar, dann jedoch nicht mehr - sie dämmerte in eine andere Welt und dies recht friedlich.
Wie das nun war mit dem Essens- und Flüssigkeitsentzug konnte sie keiner fragen, war aber auch nicht wichtig, wie ich finde. Sie fand nach eigener Vorsorge einen würdevollen Tod in einem hohen Alter.
Der betreuende ARzt stellte dann den Totenschein aus; das Heim sorgte für das Bestattungsinstitut usw. DAs hat auch Vorteile, wenn sich in einem Pflegeheim professionelle Leute darum kümmern und den Angehörigen alles abnehmen, was diese überfordern könnte. Olga
Danke für diese persönliche Schilderung, liebe Olga.

Meiner Meinung nach, ist der Wunsch nach Sterbehilfe manchmal widersprüchlich. Es macht einen großen Unterschied, wie Situation ist. Wenn man z.B. oft besucht wird, wenn es einen Partner und/oder  Kinder, Enkel, Freunde gibt, dann sieht es ganz anders aus als z.B. bei Menschen, die alleine unter Schmerzen in einer Klinik sind.
Meine Mutter war schon einige Jahre lebensmüde und ging meist abends ins Bett in der Hoffnung, am nächsten Morgen nicht mehr aufzuwachen. Trotzdem war sie ein fröhlicher Mensch und feierte noch voller Freude (im Rollstuhl sitzend) ihren 95. Geburtstag mit all den Menschen (Kinder, Enkel, Urenkel u.a.), die sie liebte. Manchmal äußern alte gebrechliche Menschen den Sterbewunsch auch, um der Familie nicht "zur Last" zu fallen. Das ist ein trauriger Gedanke.
Mane
olga64
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RE: ... zum Paragraph 217 StGB
geschrieben von olga64
als Antwort auf mane vom 11.10.2017, 09:32:34

Unsere Mutter hatte ein ausgeprägtes Selbstbewusstsein und befürchtete nie, dass sie im Altenheim jemanden zur Last fallen könnte. DA vertrat sie den gesunden Standpunkt ,dass dafür ja bezahlt wurde (und dies nicht zu knapp).
Sie wurde auch besucht soweit dies möglich ist, wenn Kinder und Verwandte nicht an dem Ort leben, wo dieses Heim ist.
Ihr machte die eingeschränkte BEweglichkeit zu schaffen, da sie zeitlebens ein sehr motorischer Mensch war und durch einen Oberschenkelhalsbruch, den sie 10 Jahre vor ihrem Tod erlitt, immer stärker eingeschränkt war. D.h., sie lag am Schluss nur noch im Bett und benötigte viel Hilfe.
Das Alter forderte seinen Tribut und dies immer mehr, wenn man ins höhere Alter kommt. Auch damit wurde sie irgendwann nicht mehr fertig und wollte, wie sie es oft ausdrückte, nur noch sterben. Olga


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mane
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RE: ... zum Paragraph 217 StGB
geschrieben von mane
als Antwort auf lalelu vom 10.10.2017, 19:53:17

Liebe Lalelu,

nachdem gerade zu zweiten Mal meine Antwort an dich im Nirvana des Internets verschwunden ist, fasse ich michnun  etwas kürzer.

Mir geht es in ersten Linie darum, zu verstehen, was das neue Gesetz für sterbewillige Menschen und Ärzte, die sie begleiten wollen, bedeutet. Die Aussagen darüber im Netz sind oft sehr widersprüchlich, so als wären es Mutmaßungen. Kaum einer weiß wirklich Bescheid. Auch Martin Pütz äußert sich nicht eindeutig mit seiner Aussage:

Wenn der Arzt fachgerecht berät und etwa eine palliativmedizinische Betreuung empfiehlt, dann fördert er möglicherweise den Entschluss zum Sterbefasten. 

Viele Ärzte und das Pflegepersonal sind verunsichert und wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen.
Neues Gesetz lässt viele Ärzte ratlos zurück
Paragraf 217 StGB
» (1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
» (2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.
Das Gesetz hat einigen Deutungsspielraum, Ärzte und Pflegekräfte werden nicht explizit genannt. Die befragten Ärzte sehen überwiegend keine unmittelbare Einschränkung ihrer Therapiefreiheit.

Die Bundesärztekammer erläutert unten, was das "Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für die ärztliche Praxis bedeutet:
Hinweise und Erläuterungen für die ärztliche Praxis

Ich schreibe später noch etwas dazu.
Gruß Mane

 
Songeur
Songeur
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RE: ... zum Paragraph 217 StGB
geschrieben von Songeur
als Antwort auf lalelu vom 05.10.2017, 23:34:20
@ Songeur

herzlichen Dank für den Hinweis auf die zusätzliche Ausstrahlung des Films. Ich hatte das bisher noch nicht entdeckt.

Der Nachmittagstermin ist zwar wirklich nicht optimal, aber vielleicht regnet es ja zu dieser Zeit in Strömen. Dann macht Wandern und Radfahren sowieso keinen Spaß.  emoji_wink
 
Daraus wird nichts, zum Zeitpunkt der Sendung ist mit Sonnenschein zu rechnen, ich werde also mit dem Rad unterwegs sein. Schade für den Film, nicht aber für das hier diskutierte Thema, das mich ohnehin nicht betrifft, denn ich denke nicht daran, meinen Wohnsitz in diesem Leben noch an einen Ort ausserhalb Belgiens zu verlegen.

Und das wiederum bedeutet, dass ich mich nicht mit Suizidabsichten rumplagen muss, wenn ich einmal unheilbar krank sein werde. emoji_smile
olga64
olga64
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RE: ... zum Paragraph 217 StGB
geschrieben von olga64
als Antwort auf Songeur vom 12.10.2017, 17:12:04

Habt Ihr wirklich keine Möglichkeit, um einen Film aufzunehmen? Für solche Fälle habe ich eine kleine, handliche Festplatte an meinen Recorder gekoppelt, der dies für mich erledigt. Dann schaue ich mir einen Film dann an, wenn ich dies möchte oder sogar mehrfach, wenn das Thema besonders komplex ist (was hier ja der Fall ist).
Ich (oder mein Freund) machen dies auch dann, wenn wir einen Film in der jeweiligen Wohnung zusammen sehen möchten, um dann darüber diskutieren zu können. Olga


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Songeur
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RE: ... zum Paragraph 217 StGB
geschrieben von Songeur
als Antwort auf olga64 vom 12.10.2017, 17:35:07

Nein, Olga, eine Möglichkeit einen Film aufzunehmen habe ich nicht mehr. Mal schauen, ob ich irgendwo eine DVD mit diesem Film finde, dann könnte es noch was werden mit dem Anschauen.

lalelu
lalelu
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RE: ... zum Paragraph 217 StGB
geschrieben von lalelu
als Antwort auf mane vom 12.10.2017, 10:41:21

Zitat von Mane:

Mir geht es in ersten Linie darum, zu verstehen, was das neue Gesetz für sterbewillige Menschen und Ärzte, die sie begleiten wollen, bedeutet. Die Aussagen darüber im Netz sind oft sehr widersprüchlich, so als wären es Mutmaßungen. Kaum einer weiß wirklich Bescheid. (Fett von mir). Auch Martin Pütz äußert sich nicht eindeutig mit seiner Aussage:

Wenn der Arzt fachgerecht berät und etwa eine palliativmedizinische Betreuung empfiehlt, dann fördert er möglicherweise den Entschluss zum Sterbefasten. 
Liebe Mane, genau das ist die Crux. Es gibt keine eindeutige Richtlinie, geschweige denn eine hieb- und stichfeste Formulierung. Vieles bleibt nebulös und ist Auslegungssache. Ich habe inzwischen eine Menge zur Problematik gelesen, auch die beiden Artikel, die du heute um 10:41 Uhr verlinkt hast.

Darin steht unter anderem, dass nur 20,3 % der Ärzte und 15,6 % der Pfleger erklären, aus dem Gesetz gehe klar hervor, welche Form der Suizidhilfe erlaubt ist und welche nicht. Alle anderen haben mehr oder weniger große Zweifel. Wenn sogar Fachleute derart verunsichert sind, kann man sich leicht ausrechnen, wie ratlos ein Laie sein muss. Diese Situation ist ein Armutszeugnis für den Gesetzgeber.

In der Praxis wird es dazu führen, dass Ärzte davor zurückschrecken, den Sterbeprozess abzukürzen, der sowieso schon begonnen hat oder unausweichlich in naher Zukunft beginnen wird, auch wenn der Patient es ausdrücklich wünscht.

Es ist nicht zu begreifen: Durch Medikamente oder den Einsatz von Maschinen das Leiden todkranker Menschen ohne Aussicht auf Heilung zu verlängern ist legal; Leiden von Sterbenden zu verkürzen kann illegal sein. Das verstehe wer will – ich nicht.

Es will mir einfach nicht in den Kopf, dass man unheilbar kranken Menschen, die auf unterschiedliche Art furchtbar leiden, die aber im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind, verbieten will, eigenverantwortlich über die Art und Weise und den Zeitpunkt ihres Todes zu bestimmen. Damit gibt man Fremden mehr Entscheidungsgewalt als dem Betroffenen selbst. Diese Bevormundung und Fremdbestimmung ärgert mich gewaltig. Die Frage, ob die Pharma-Industrie und die Hersteller medizinischer Geräte in erster Linie am Wohl der Patienten oder an ihren Umsatzzahlen interessiert sind, steht im Raum.

Das Argument des befürchteten Missbrauchs kann man zumindest in den Fällen widerlegen, in denen Menschen sich noch unmissverständlich äußern können. Auch in einer Patientenverfügung, die man jährlich aktualisiert, könnte man unmissverständlich festlegen, ob man bei unheilbarer Krankheit Sterbehilfe wünscht oder nicht und wenn ja, auf welche Art.

Liebe Mane, zum Schluss noch ein OT: Du schreibst: nachdem gerade zu zweiten Mal meine Antwort an dich im Nirvana des Internets verschwunden ist, fasse ich mich nun  etwas kürzer.


Da mir das früher auch mehrmals passiert ist, schreibe ich längere Beiträge nicht mehr direkt im ST, sondern in meinem Schreibprogramm, speichere zwischendrin den Text ab und füge ihn hier ein, wenn er fertig ist. Das ist kaum mehr Arbeit, und ich bin auf der sicheren Seite, wenn das „Nirwana“ sich besitzergreifend zeigt. emoji_wink

Lalelu
 
lalelu
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RE: ... zum Paragraph 217 StGB
geschrieben von lalelu
als Antwort auf Songeur vom 12.10.2017, 17:12:04
@ Songeur

herzlichen Dank für den Hinweis auf die zusätzliche Ausstrahlung des Films. Ich hatte das bisher noch nicht entdeckt.

Der Nachmittagstermin ist zwar wirklich nicht optimal, aber vielleicht regnet es ja zu dieser Zeit in Strömen. Dann macht Wandern und Radfahren sowieso keinen Spaß.  emoji_wink
 
Daraus wird nichts, zum Zeitpunkt der Sendung ist mit Sonnenschein zu rechnen, ich werde also mit dem Rad unterwegs sein. Schade für den Film, nicht aber für das hier diskutierte Thema, das mich ohnehin nicht betrifft, denn ich denke nicht daran, meinen Wohnsitz in diesem Leben noch an einen Ort ausserhalb Belgiens zu verlegen.

Und das wiederum bedeutet, dass ich mich nicht mit Suizidabsichten rumplagen muss, wenn ich einmal unheilbar krank sein werde. emoji_smile
@Songeur: Es ist wirklich schade für den Film, denn er ist sehenswert. Den Sonnenschein gönne ich dir trotzdem, und vielleicht wird der Film ja irgendwann noch einmal wiederholt.

Oder, falls du einen DVD-Player hast, schau hier (billiger als ein Kinobesuch):

DVD bei ebay: „Liebe“


Noch ein Hinweis für diejenigen, die den Film eventuell sehen möchten und ihn weder aufnehmen können noch unterwegs sind: In Deutschland wird er am Freitag, den 13.Oktober um 13:50 Uhr auf Arte wiederholt. (andere Uhrzeit als in Belgien, wo er bereits um 13:35 Uhr beginnt).


Songeur, du kannst wirklich froh sein, in einem Land zu leben, das seine Bürger beim Sterben nicht bevormundet!!


Lalelu
Songeur
Songeur
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RE: ... zum Paragraph 217 StGB
geschrieben von Songeur
als Antwort auf lalelu vom 12.10.2017, 19:07:08
Oder, falls du einen DVD-Player hast, schau hier (billiger als ein Kinobesuch):

DVD bei ebay: „Liebe“

geschrieben von lalelu
Danke für den Tipp. Die DVD in deinem Link ist allerdings nicht für mich, denn da steht hinter Versand "Kein Versand nach Belgien" und das sogar in rot und fett gedruckt. emoji_flushed

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