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Schwarzes Brett Telefonwerbung - Vorsicht Betrug

schorsch
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Re: Eintrag
geschrieben von schorsch
als Antwort auf ingo vom 02.08.2008, 09:03:02
Ein Trick der Telefonwerber ist, einen glauben zu machen, es handle sich um eine Meinungsumfrage. Aber schon nach ein paar Fragen merkt man dann, dass das Gespräch gezielt auf ein Produkt gelenkt wird. Reagiert man dann sauer, gibt einem der "Interwiewer" kund, klar wolle er ein Produkt verkaufen. Aber dafür müsse er ja zuerst die Meinung erfragen, ob man überhaupt Interesse daran habe....

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schorsch
baerliner
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Re: Rufnummerngenerator
geschrieben von baerliner
als Antwort auf susannchen vom 02.08.2008, 11:31:49
Ich habe auf die Schnelle zwar keine entsprechende Stelle im Telekommunikationsgestz gefunden, aber dafür zwei sich widersprechende Urteile zu Anrufen zu Marktforschungszwecken.

Meinungsumfragen von forsa und Co zu politischen Themen sind meines Wissen was anderes und fallen nicht unter das Telekommunikationsgesetz, dass u.a. den Schutz vor unerwünschten Werbeanrufen regelt

Unerbetene Telefonanrufe zu Marktforschungszwecken
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden (Az. 32 C 1115/06-22):
Da eine repräsentative Forschung nur durch Telefonanrufe möglich sei, dürfen Marktforschungsunternehmen Bürger auch ohne deren vorherige Einwilligung zu Hause anrufen. Anschlussinhaber würden bei solchen Erstanrufen nur gering belästigt. Für den Anschlussinhaber bestehe keine Gefahr, dass er am Telefon zu einem Vertragsabschluss genötigt werde. Das sich anbahnende Gespräch könne er durch einfaches Auflegen des Hörers beenden. Das Amtsgericht stellte ferner klar, dass die Umfrage-Unternehmen jene Rufnummern in so genannten Sperrdateien speichern dürfen, von denen bekannt sei, dass deren Inhaber keine Anrufe zu Zwecken der Marktforschung wünschen

Anders hat das Landgericht Hamburg am 30. Juni 2006 in einem verkündeten Berufungsurteil (Az. 309 S 276/05) entschieden:
danach sind unerbetene Telefonanrufe zu Marktforschungszwecken rechtswidrig. Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg stellen derartige Telefonanrufe jedoch einen schweren Eingriff in die geschützte Privatsphäre des Angerufenen dar und verletzen damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Insbesondere der Umstand, dass Umfragen im Auftrag anderer Unternehmen durchgeführt werden und mittelbar der Absatzförderung dienen, rechtfertigen eine Gleichsetzung mit telefonischer Werbung. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass Marktforschungsinstituten auch andere Möglichkeiten zur Verfügung stünden, aussagekräftige Daten im Rahmen ihrer Tätigkeit zu erlangen.
Quelle: Heise v. 23.01.07 und 24.07.06.
geschrieben von Urteile zu m Anruf von Marktforschungsgesellschaften

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baerliner
rolf †
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Re: Rufnummerngenerator
geschrieben von rolf †
als Antwort auf baerliner vom 02.08.2008, 13:24:14
Aus dem Zitat:
Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg stellen derartige Telefonanrufe jedoch einen schweren Eingriff in die geschützte Privatsphäre des Angerufenen dar

Da vor allem der Eingriff in die Privatsphäre gerügt wird, dürfte dies auch für forsa & Co. gelten.
Wenn ich durch Auskunftsperrung meiner Telefonnummer unerwünschte Anrufe vermeiden will, spielt der Grund des Anrufes - Werbung oder Umfrage - keine Rolle, es ist eine Störung.
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rolf

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susannchen
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Re: Rufnummerngenerator
geschrieben von susannchen
als Antwort auf rolf † vom 02.08.2008, 13:31:32
Genau so ist es, die Nummern müssten sie sich ja dann auf rechtswidrige Weise beschafft haben.
Wenn ein Telefonkunde ausdrücklich keine Speicherung seiner Telefonnummer in Speichermedien wünscht, greift das Datenschutzgesetz, das wiederum lässt nur Ermittlungsbehörden oder Strafverfolgungsbehörden die Herrausgabe der Telefonnummer zu.
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susannchen
schorsch
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Re: Rufnummerngenerator
geschrieben von schorsch
als Antwort auf baerliner vom 02.08.2008, 13:24:14
Ich würde zum 2. Urteil neigen. Wenn Forschungsinstitute eine Meinungsumfrage starten wollen, sollen sie dies gefälligst per Brief machen und aussen bereits vermerken, dass es sich um eine vom Gesetz erlaubte Umfrage handelt. Missbraucht dann jemand diesen Vermerk auf der Aussenseite, hat man eine Handhabe, ihn von Gesetzes wegen zu verfolgen.

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schorsch

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