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Bestens informiert: Pflegerecht, Vorsorgerecht und Erbrecht

Um im Pflegefall rechtlich und finanziell gut abgesichert zu sein, ist eine gute Kenntnis über Pflegeleistungen und Vorsorgemöglichkeiten für Betreuung und Nachlass wichtig. Mögliche Erben sollten über Erbfolge und Abwicklung der Erbschaft im Bilde sein.

Sowohl für die betroffene Person als auch für deren Angehörige ist es beruhigend, im Pflegefall rechtlich und finaziell gut abgesichert zu sein ©Syda Productions | Fotolia.com


1. Welche Rechte gelten bei Pflegebedürftigkeit?

1.1. Pflegegrade

1.2. Pflegeleistungen

1.3. Pflegezeit und Familienpflegezeit

1.4. Elternunterhalt

1.5. Private Zusatzversicherungen

2. Welche Möglichkeiten der rechtlichen Vorsorge gibt es?

2.1. Vorsorgevollmacht

2.2. Patientenverfügung

2.3. Betreuungsverfügung

2.4. Testament

2.5. Schenkungen zu Lebzeiten

3. Welche Rechte haben Erben?

3.1. Gesetzliche Erbfolge

3.2. Abwicklung der Erbschaft

3.3. Lebensversicherung in der Erbschaft


Jüngere Menschen machen sich oft nur selten Gedanken um ihre rechtliche und finanzielle Situation im höheren Alter. Doch aufgrund des demographischen Wandels in Deutschland werden in Zukunft immer mehr Menschen Pflegeleistungen in Anspruch nehmen. Dabei ist es von großer Bedeutung, die aktuellen Gesetze und Leistungen der Pflegekasse zu kennen. Eine gute rechtliche Vorsorge kann außerdem den Willen des Pflegebedürftigen bewahren und durchsetzen. Über ein Testament oder eine Schenkung kann der Nachlass geregelt und frei über die Erbfolge bestimmt werden. Auf der anderen Seite ist es für Hinterbliebene wichtig, über die eigenen Rechte im Erbfall Bescheid zu wissen.

1. Welche Rechte gelten bei Pflegebedürftigkeit?

Bei der Versorgung von Pflegebedürftigen spielen vor allem die gesetzliche Pflegeversicherung, bei der Krankenversicherte automatisch mitversichert sind, aber auch die Krankenkasse selbst eine große Rolle. Um zum Beispiel Leistungen wie das Pflegegeld in Anspruch zu nehmen oder vom Pflegezeitgesetz zu profitieren, müssen Pflegebedürftige in einen Pflegegrad eingestuft sein.

1.1. Pflegegrade

Ziel der Pflegereform 2017 (Pflegestärkungsgesetz II) und der damit verbundenen Einführung der Pflegegrade war es, Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (zum Beispiel Demenzkranken) die gleichen Leistungen wie körperlich eingeschränkten Menschen zu ermöglichen. Seitdem werden Menschen mit körperlichen und geistigen Einschränkungen je nach ihrer Selbständigkeit in einen der fünf Pflegegrade eingestuft, um Leistungen der Pflegeversicherung beziehen zu können. Grundvoraussetzung für die Einstufung ist die Pflegebedürftigkeit. Sie besteht, wenn eine Person ihren Alltag dauerhaft nicht selbstständig bewältigen kann, und deshalb auf Pflege oder Hilfe durch andere angewiesen ist. Mithilfe des neuen Verfahrens NBA („Neues Begutachtungsassessment") prüfen Fachleute des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) anhand eines Fragenkataloges, inwieweit der Antragsteller noch selbständig Alltagstätigkeiten bewältigen kann. Je nach Grad der Selbständigkeit erfolgt die Einstufung zwischen Pflegegrad 1 (Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit) und Pflegegrad 5 (Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen der pflegerischen Versorgung). Aus dieser Eingruppierung ergeben sich unterschiedlich hohe Ansprüche an Leistungen der Pflegekasse wie Pflegegeld oder Sachleistungen.

1.2. Pflegeleistungen

Anspruch auf Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung haben alle anerkannten Pflegebedürftigen, die zuhause oder stationär in Pflegeeinrichtungen betreut werden. Pflegeleistungen wie Pflegegeld und Sachleistungen können Pflegebedürftige nach der Feststellung ihres Bedarfs, in der Regel also nach der Eingruppierung in einen Pflegegrad erhalten. Die gesetzliche Pflegeversicherung versteht sich dabei als Teilkaskoversicherung, da heißt, sie deckelt lediglich einen Teil der Kosten, die im Pflegefall anfallen. Zu den wichtigsten Pflegeleistungen gehören das nach Pflegegrad gestaffelte Pflegegeld und Pflegesachleistungen wie zum Beispiel Hilfen in häuslicher Pflege.

Daneben können zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen wie haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleitung oder Betreuung bei Demenz, aber auch Pflegehilfsmittel, einen barrierefreien Umbau oder die Installation eines Hausnotrufes von der Pflegeversicherung bezuschusst werden.

Mit dem finanziellen Zuschuss der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege können außerdem pflegende Angehörige entlastet werden. Bei Krankheit oder Urlaub des pflegenden Angehörigen kommt die Pflegekasse für die Verhinderungspflege auf, bei welcher der Pflegebedürftige die Leistungen einer qualifizierten Vertretungspflegekraft in Anspruch nehmen kann.

1.3. Pflegezeit und Familienpflegezeit

Das Pflegezeitgesetz ermöglicht berufstätigen pflegenden Angehörigen, sich unter bestimmten Bedingungen bis zu einem halben Jahr ganz oder teilweise von der Arbeit frei stellen zu lassen (Pflegezeit). Werden Angehörige überraschend zum Pflegefall, können sich Angehörige zudem kurzfristig bis zu zehn Tage Auszeit von der beruflichen Tätigkeit nehmen. Ergänzt wird das Pflegezeitgesetz vom Familienpflegezeitgesetz. Es kann von allen Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, die in einem Betrieb ab 25 Mitarbeitern tätig sind und ermöglicht bis zu zwei Jahre Teilzeitarbeit. Die wöchentliche Arbeitszeit kann dabei auf bis zu 15 Stunden reduziert werden. Anstelle einer Lohnfortzahlung wird dem pflegenden Arbeitnehmer ein zinsloses Darlehen gewährt.

1.4. Elternunterhalt

Die gesetzliche Pflegeversicherung kann in der Regel nicht für alle anfallenden Kosten bei Pflegebedürftigkeit aufkommen, sondern lediglich einen Zuschuss leisten. Da Pflegekosten oft immens hoch sind und viele Pflegebedürftige für den hohen Eigenanteil nicht selbst aufkommen können, sind häufig die Kinder in der rechtlichen Pflicht, für die Pflege ihrer Eltern zu zahlen (Elternunterhalt).

Ob und wie viel Elternunterhalt die Kinder zahlen müssen, hängt vom Bedarf der Eltern (Kosten für den Lebensunterhalt), der Bedürftigkeit der Eltern (Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Elternteils) und der Leistungsfähigkeit der Kinder ab (Einkommen und Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes). Grundsätzlich wird jedoch zuerst das gesamte Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen herangezogen, um die Pflegekosten zu decken. Wenn der Pflegebedürftige keine Kinder hat oder wenn die Kinder nicht für den Eigenanteil aufkommen können, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt.

1.5. Private Zusatzversicherungen

Im Pflegefall müssen unter Umständen jahrelange Ersparnisse aufgebraucht oder das Eigentum verkauft werden. Private Versicherer bieten verschiedene Zusatzversicherungen an, die teilweise staatlich gefördert werden. Sie können dazu beitragen, die Differenz zwischen dem Zuschuss der gesetzlichen Pflegekasse und den tatsächlichen Pflegekosten auszugleichen. Zu den wichtigsten privaten Zusatzversicherungen gehören die private Pflegerente, das Pflegetagegeld, die Pflege-Bahr-Versicherung und die Pflegekostenversicherung.

2. Welche Möglichkeiten der rechtlichen Vorsorge gibt es?

Damit im Pflegefall nach dem eigenen Willen gehandelt werden kann, sollten Betreuungs- und Patientenrechte bereits in jüngeren Jahren in Anspruch genommen werden. Dies kann durch Vorsorge mit schriftlichen Verfügungen und Vollmachten geschehen. Mit dem Testament kann die Erbfolge unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge selbst bestimmt werden, die Schenkung zu Lebzeiten eignet sich daneben als Pflegeverpflichtung der beschenkten Kinder.

2.1. Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht, die gesetzlich im § 164 BGB geregelt ist, stellt eine Willenserklärung dar. Die Vorsorgevollmacht räumt einer selbst festgelegten Person das Recht ein, im Namen des Pflegebedürftigen zu handeln. Mit der Vorsorgevollmacht wird die bevollmächtigte Person zum Vertreter im Willen, das bedeutet, sie entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Dabei kann frei bestimmt werden, auf welche Angelegenheiten sich dieses Recht bezieht und wann es in Anspruch genommen werden darf. In der Regel ist dies der Zeitpunkt, an dem der Pflegebedürftige nicht mehr in der Lage ist, selbst über seine Angelegenheiten zu entscheiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann die Bereitstellung eines gesetzlichen Betreuers durch das Betreuungsgericht vermieden werden. Umso wichtiger ist es, dass als Betreuer eine Person bemächtigt wird, dem der Ersteller der Vollmacht sein vollstes Vertrauen schenkt.

2.2. Patientenverfügung

Ebenso wie die Vorsorgevollmacht ist die Patientenverfügung eine Willenserklärung, die eintritt, wenn der Verfügungsgeber seinen Willen nicht mehr eigenständig erklären kann. Mit einer Patientenverfügung kann über medizinische Maßnahmen bestimmt werden, die im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit in Erwägung gezogen werden. Der zuständige Arzt prüft dann, ob sich die Festlegung mit der aktuellen Situation der Gesundheit und Behandlung deckt. Wenn dies zutrifft, muss der Arzt die Patientenverfügung umsetzen.

2.3. Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung regelt, wen das Gericht im Pflegefall als gesetzlichen Betreuer einsetzt (wenn dieser nicht in der Vorsorgevollmacht festgelegt wird). Dabei ist das Gericht generell an diese Wahl gebunden, es sei denn, das Wohl der zu betreuenden Person wird dadurch gefährdet. Außerdem kann in einer Betreuungsverfügung bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden darf. Dabei kann auch die gewünschte Art der Pflege, z.B. zuhause oder im Pflegeheim, geäußert werden. Die Betreuungsverfügung kann mit der Vorsorgevollmacht verbunden werden und kommt dann zum Tragen, wenn die Vorsorgevollmacht - aus welchen Gründen auch immer – nicht gültig ist.

2.4. Testament

Wer mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist, kann mit einem Testament (auch: letztwillige Verfügung) regeln, wer nach dem eigenen Tod bedacht werden soll – und wer nicht. Im Testament kann genau festgelegt werden, welche Erbe was erben soll, zum Beispiel Vermögen, Grundbesitz oder Wertgegenstände. Wichtig: Wer sein Testament eigenmächtig und nicht mithilfe eines Notars aufsetzen möchte, muss die letztwillige Verfügung handschriftlich verfassen.
Ein privatschriftliches Testament muss folgende Bausteine enthalten:

  • eindeutige Überschrift, zum Beispiel "Testament" oder "Letzter Wille"
  • genaue Benennung des Erblassers und der Erben
  • Ort und Datum
  • Unterschrift mit Vor- und Familienname

Es empfiehlt sich anschließend die Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht (in Baden-Württemberg beim Notar), um sicherzugehen, dass das Testament nach dem Tod auch eröffnet und nicht etwa von einem enttäuschten Erben unterschlagen oder vernichtet wird.

HINWEIS DER REDAKTION:

Generell können Sie in Ihrem Testament jeden Verwandten und auch Ihren Ehegatten enterben. Enge Verwandte und der Ehegatte haben aber ein Recht auf den Pflichtteil des Erbes.
Pflichtteilsberechtigt sind:

  • Ihr Ehegatte bzw. Ihr eingetragener Lebenspartner 
  • Ihre Kinder (bzw. die Kinder eines verstorbenen Kindes)
  • bei Kinderlosigkeit Ihre Eltern

Geschwister und andere Personen haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

2.5. Schenkungen zu Lebzeiten

Verschenkt eine Person einen Teil des Vermögens an ein Familienmitglied, welches das Vermögen im Erbfall ohnehin erhalten würde, wird von vorweggenommener Erbfolge gesprochen. Schenkungen bis zu einem Steuerfreibetrag von 400.000 Euro pro Kind und 500.000 Euro pro Ehegatte können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Mit einer Schenkung kann die Steuerlast gesenkt und das Familienvermögen erhalten werden.

TIPP DER REDAKTION:

Sie können die Schenkung an ihre Kinder nutzen, um im Gegenzug Versorgungsleistungen im Krankheits- und Pflegefall einzufordern und sich und Ihren Ehegatten vertraglich abzusichern. In diesem Fall sollten Sie eine Pflegeverpflichtung in den Schenkungsvertrag mitaufnehmen.

3. Welche Rechte haben Erben?

Nach dem Tod eines Angehörigen steht zunächst die Trauer der Hinterbliebenen im Vordergrund. Doch spätestens nach der Bestattung müssen sich Erben mit der Erbschaft des Verstorbenen auseinandersetzen. Dabei ist es wichtig, die eigenen Rechte zu kennen.

3.1. Gesetzliche Erbfolge

Liegt kein Testament vor, werden in der Reihenfolge der gesetzlichen Erbfolge zuerst die Angehörigen erster Ordnung bedacht, nämlich Kinder und Enkel. Anschließend folgen die Eltern und Geschwister sowie Nichten und Neffen des Verstorbenen als Angehörige zweiter Ordnung. Wenn dabei kein Verbliebener mehr vorhanden ist, können schließlich auch Großeltern sowie Tante und Onkel als Angehörige dritter Ordnung ebenfalls bedacht werden. Gemäß dem sogenannten Ausschlussprinzip erben grundsätzlich nur die Verwandten der niedrigsten Ordnung. Alle weiteren Verwandten in höheren Ordnungen sind zum Beispiel dann ausgeschlossen, wenn ein Kind (erste Ordnung) vorhanden ist. Die Geschwister des Erblassers (zweite Ordnung) sind in diesem Fall vom Erbe ausgeschlossen.

War der Erblasser verheiratet, hat auch der Ehegatte Anspruch auf das Erbe. Die Höhe des Erbes des Ehegatten hängt einerseits vom Güterstand des Ehegatten ab und andererseits davon, zu welcher Ordnung die Verwandten des Erblassers gehören. In der Regel steht dem Ehegatten neben den Verwandten der ersten Ordnung die Hälfte des gesamten Erbes, neben den Verwandten der zweiten Ordnung drei Viertel und neben den Verwandten ab der dritten Ordnung das gesamte Erbe zu. Die Annahme, dass zum Beispiel eine kinderlose Witwe das gesamte Erbe ihres verstorbenen Ehegatten erbt, ist also nicht richtig. Hatte der verstorbene kinderlose Ehegatte einen Bruder, erhält dieser ein Viertel, die Witwe des Verstorbenen erhält drei Viertel des Erbes - vorausgesetzt, die Eltern der Brüder leben nicht mehr, sonst hätten auch sie einen Erbanspruch.

3.2. Abwicklung der Erbschaft

Wer durch die gesetzliche Erbfolge oder durch ein Testament zum Erben wird, sollte sich mit einigen rechtlichen Fragen auseinandersetzen. Die wichtigste Frage lautet wohl: Soll das Erbe angenommen werden? Grundsätzlich gilt: Niemand ist gezwungen, eine Erbschaft anzunehmen. Ein nachvollziehbarer Grund für die Ausschlagung eines Erbes wäre zum Beispiel, wenn der Erblasser Schulden hatte, für welche der Erbe haften müsste. Entscheidet sich der Erbe gegen die Annahme, hat er nach Bekanntgabe der Erbschaft sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen.

Nach Annahme des Erbes benötigen Erben in der Regel einen Erbschein des Nachlassgerichts. Der Erbschein legitimiert einen Erben im Rechtsverkehr als Rechtsnachfolger des Erblassers. Er wird beispielsweise gebraucht, wenn Konten bei Banken aufgelöst oder Grundstücke vom Erblasser auf den oder die Erben umgeschrieben werden müssen. Ebenso braucht der Erbe einen Erbschein, wenn Verhandlungen mit Versicherungen anfallen.

TIPP DER REDAKTION:

Liegt Ihnen ein notarielles Testament vor, reichen beim Nachlassgericht oft auch dieses und das Eröffnungsprotokoll des Notars aus. Auf den kostenpflichtigen Erbschein können Sie diesem Fall verzichten.

3.3. Lebensversicherung in der Erbschaft

Oft findet sich im Nachlass eines Erblassers eine Lebensversicherung. Das Versicherungsunternehmen zahlt bei einem auf den Todesfall abgeschlossenen Versicherungsvertrag nach dem Tod des Versicherungsnehmers eine gewisse Versicherungssumme aus. Es stellt sich nun für die Erben die Frage, wem diese Summe zusteht. Entscheidend ist hierbei, ob der Verstorbene einen Bezugsberechtigten in den Versicherungsvertrag mitaufgenommen hat. In diesem Fall erhält dieser die Versicherungssumme und der Betrag geht nicht in den Nachlass über. Eine Lebensversicherung ist somit eine Möglichkeit, eine bestimmte Person unabhängig vom Erbrecht abzusichern. Werden im Vertrag „die Erben" als Bezugsberechtigte genannt, so wird die Versicherungssumme nach der Auslegungsregel im Versicherungsvertragsgesetz an die Erben gemäß ihren Erbteilen ausbezahlt. Lediglich wenn kein Bezugsberechtigter bestimmt wurde, geht die Versicherungssumme in den Nachlass über, sodass die Erben des Verstorbenen Anspruch auf die Versicherungsleistung haben.

 

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