Pflegebedürftigkeit Begriffserklärung

Ob eine Person per Gesetz als pflegebedürftig einzustufen ist und in Folge Anspruch auf Pflegeleistungen hat, hängt ab von der Messung und Beurteilung sowie der Einordnung in einen Pflegegrad durch die Pflegekrasse. Per Definition sind Personen pflegebedürftig, wenn sie aufgrund einer geistigen, körperlichen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in ihrem Alltag eingeschränkt und auf Unterstützung angewiesen sind. Dabei spielt es eine Rolle, inwieweit sie gesundheitliche Belastungen oder Anforderung selbstständig kompensieren und bewältigen können.

In den vergangenen Jahren wurde der Grad der Pflegebedürftigkeit anhand von drei Pflegestufen beschrieben, welche die Schwere der Erkrankung und den Bedarf an Hilfe definieren. Seit 2017 werden die Pflegestufen durch die ausdifferenzierten fünf Pflegegrade abgelöst. In Folge dessen werden beispielsweise diejenigen Menschen, die an Demenz erkrankt sind, stärker in das Pflegekonzept miteinbezogen.

Der gesetzliche Pflegebedürftigkeitsbegriff ist allerdings nicht gleichzusetzen mit einer allgemeinen Pflegebedürftigkeit: Menschen können durchaus Pflege und Unterstützung in der Bewältigung ihres Alltags benötigen, ohne dass ihnen ein Pflegegrad zugewiesen wurde. 


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