Verhinderungspflege Begriffserklärung

Ähnlich wie bei der Kurzzeitpflege umfasst die Verhinderungspflege die Übernahme einer pflegebedürftigen Person, wenn ein Angehöriger verhindert ist. Im Unterschied zur Kurzzeitpflege wird die Pflege hier für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr stellvertretend durch Pflegehilfskräfte oder nahestehende Privatpersonen übernommen. Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die pflegebedürftige Person mit Pflegestufe 0, 1, 2 oder 3 bzw. Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 zuvor für mindestens sechs Monate von einer privaten Pflegeperson gepflegt wurde. Für die Erstattung eventuell entstehender Kosten ist ein Antrag auf Verhinderungspflege bei der Pflegekasse zu stellen. Dies kann auch rückwirkend geltend gemacht werden. Das Pflegegeld wird im Rahmen der Verhinderungspflege weiterhin vollständig ausgezahlt. 

Gerade wenn Angehörige die Pflege einer Person übernehmen, kann es immer passieren, dass mitunter auch kurzfristig diese ihre Aufgabe nicht wahrnehmen können, zum Beispiel, wenn der oder die Angehörige krank wird. Auch sind diese nur begrenzt belastbar und können durch die Verhinderungspflege eine Auszeit nehmen, um durch Freizeit oder Urlaub wieder ihre Kräfte sammeln zu können. Jedoch kann man eine Verhinderungspflege auch stundenweise in Anspruch nehmen, um so für Entlastung zu sorgen.


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