Pflegestärkungsgesetz II Begriffserklärung

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II geht ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff einher. Seit dem 1. Januar 2017 sollen Demenzkranke und Personen mit eingeschränkten Alltagskompetenzen die gleichen Leistungen wie dauerhaft körperlich kranke Pflegebedürftige erhalten und stärker berücksichtigt werden. Die bisher geltenden drei Pflegestufen werden deshalb von fünf ausdifferenzierten Pflegegraden ersetzt. Der Pflegegrad wird anhand von sechs Begutachtungskriterien ermittelt. Dabei stehen die individuelle Selbstständigkeit sowie die Hilfs- und Pflegebedürftigkeit des Einzelnen an erster Stelle. Im neuen Begutachtungsverfahren spielen folglich die Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens des Pflegebedürftigen eine wichtige Rolle. Diese Neuerungen werden durch nochmals erhöhte Pflegeversicherungsbeiträge ermöglicht. Laut Bundesgesundheitsministerium soll es bis 2022 keine Erhöhungen mehr geben. 


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