Anfechtung der letztwilligen Verfügung Begriffserklärung

Anfechtung der letztwilligen Verfügung bewirkt, dass die angefochtene Verfügung (Testament, Erbvertrag) als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Die Anfechtung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Erblasser eine Erklärung in dieser Form überhaupt nicht abgeben wollte (er hat sich z.B. verschrieben), über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war (er hat die Tragweite seiner Erklärung nicht richtig erkannt) oder er zu seiner Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritt eines Umstands bestimmt worden ist (z.B. Heirat, Bedürftigkeit). Anfechten kann nur derjenige, der unmittelbar begünstigt würde, wenn die angefochtene Verfügung wegfällt. Für die Anfechtungserklärung ist gesetzlich keine Form vorgeschrieben. Das Nachlassgericht nimmt die Anfechtungserklärung lediglich entgegen. Darüber ist bei der Erteilung des Erbscheins zu entscheiden. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt nach dem Tod des Erblassers von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund erfährt. 30 Jahre nach dem Erbfall ist eine Anfechtung aber endgültig ausgeschlossen.

 


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