Anrechnung Begriffserklärung

Anrechnung besagt, dass sich der Pflichtteilsberechtigte eine Zuwendung des Erblassers zu dessen Lebzeiten auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. Der Schenkende muss also gleichzeitig mit der Schenkung festlegen, dass der geschenkte Geldbetrag oder der Wert des Gegenstands auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Die Schenkung wird auf den Pflichtteil aber nur angerechnet, wenn dies vom Schenkenden entsprechend erklärt wurde. Beispiel: A hinterlässt seine zwei Kinder B und C. B ist testamentarisch als Alleinerbe bestimmt. Der Nachlass hat einen Wert von 100.000 Euro. Kind C hat zu Lebzeiten vom Erblasser eine Schenkung von 10.000 Euro erhalten, die auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Der Nachlass beträgt damit: 100.000 Euro + 20.000 Euro = 120.000 Euro. Der gesetzliche Erbteil jedes Kindes beläuft sich also auf 60.000 Euro. Der Pflichtteil beträgt hiervon die Hälfte, also 30.000 Euro. Auf den Pflichtteil von C werden 20.000 Euro angerechnet. Der Pflichtteil beträgt demnach noch 10.000 Euro.

 


Glossar Erbrecht


A

B

D

E

F

G

H

J

K

L

M

N

O

P

R

S

T

U

V

W

Z


Suchmodule


Anzeige