Oder-Konto Begriffserklärung

Ein gemeinsames Konto kann als Oder-Konto oder als Und-Konto geführt werden. Ein Oder-Konto liegt vor, wenn jeder der Inhaber allein und unbeschränkt verfügungsberechtigt ist. Im Erbfall bleibt der überlebende Kontoinhaber allein verfügungsberechtigt. Bei einem Gemeinschaftskonto ist ein solches Konto der Regelfall, wenn Sie mit der Bank nichts anderes vereinbaren. Bei einem Und-Konto können Abhebungen und Verfügungen von nur beiden Kontoführenden gemeinsam getätigt werden. Das Oder-Konto eignet sich grundsätzlich für eine Begünstigung außerhalb des Nachlasses, weil der überlebende Kontoinhaber im Erbfall weiterhin über das Konto verfügen kann. Dagegen bietet das Und-Konto außerhalb des Nachlasses keine Möglichkeiten, Vermögensübertragungen vorzunehmen. Im Erbfall fällt das Konto in den Nachlass; der überlebende Kontoinhaber kann dann nur noch mit Zustimmung der Erben über das Konto verfügen. Zwar kann im Erbfall bei einem Oder-Konto der überlebende Kontoinhaber weiterhin über das Konto verfügen, gegenüber den Erben besteht für ihn allerdings eine Ausgleichungspflicht, es sei denn, dass der überlebende Kontoinhaber vom verstorbenen Kontoinhaber dahin gehend bedacht wird, dass ihm das am Todestag vorhandene Guthaben allein zustehen soll. Die Einrichtung eines Oder-Kontos hat nicht zwangsläufig schenkungsteuerliche Konsequenzen. Schließlich hat die bloße Einzahlung auf ein Gemeinschaftskonto nicht zwangsläufig eine Bereicherung des anderen Kontoinhabers zur Folge. Nur wenn der andere Kontoinhaber nachweislich den eingezahlten Betrag endgültig behalten und er über den Gesamtbetrag frei verfügen darf, liegt eine Bereicherung vor. Davon ist jedoch im Regelfall nicht auszugehen.

 


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