Teilungsverbot Begriffserklärung

Teilungsverbot ist eine Anordnung des Erblassers, in der dieser verfügt, dass der Nachlass nicht unter den Erben aufgeteilt werden darf. Jeder Miterbe kann nach Eintritt des Erbfalls eine Auseinandersetzung, also die Aufteilung des Nachlasses verlangen. Will der Erblasser das verhindern, kann er durch Verfügung von Todes wegen die Auseinandersetzung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. So kann er die Auseinandersetzung auf bestimmte Zeit oder auf Dauer, im Regelfall aber für höchstens 30 Jahre nach dem Eintritt des Erbfalls verbieten. Motiv für ein Teilungsverbot kann sein, dass der Erblasser das Vermögen oder Teile davon als Einheit erhalten oder eine vorschnelle Verschleuderung des Nachlasses verhindern will. Er kann durch ein Teilungsverbot aber auch gewährleisten, dass seine Erben den Nachlass erst dann unter sich aufteilen, wenn sie ein bestimmtes Alter erreicht haben. Trotz Teilungsverbots ist die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben möglich, wenn sie sich Erben einig sind, sich über das Teilungsverbot hinwegzusetzen, oder ein wichtiger Grund vorliegt. Das wäre z. B. der Fall, wenn wegen des Teilungsverbots eine Verschlechterung des Nachlasses droht oder innerhalb der Erbengemeinschaft unüberwindliche Spannungen bestehen. Will der Erblasser verhindern, dass seine Erben den Nachlass trotz Teilungsverbots unter sich aufteilen, sollte er eine Testamentsvollstreckung anordnen.


Glossar Erbrecht


A

B

D

E

F

G

H

J

K

L

M

N

O

P

R

S

T

U

V

W

Z


Suchmodule


Anzeige