Dreimonatseinrede Begriffserklärung

Dreimonatseinrede berechtigt den Erben, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft oder Bestellung eines Nachlasspflegers zu verweigern. Innerhalb von drei Monaten kann der Erbe sich also einen Überblick über den Nachlass verschaffen, ohne Verbindlichkeiten begleichen zu müssen. Forderungen gegen den Nachlass können in dieser Zeit zwar gerichtlich geltend gemacht, aber nicht vollstreckt werden. Die Dreimonatsfrist beginnt mit der Annahme der Erbschaft zu laufen, also spätestens mit dem Ablauf des Rechts zur Ausschlagung.

 


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