Testierfreiheit Begriffserklärung

Testierfreiheit ist die Freiheit einer Person, nach ihrem Belieben Verfügungen von Todes wegen zu treffen. Jede Person hat das Recht, nach freiem Belieben Anordnungen und Bestimmungen über ihr Vermögen nach dem Tod zu treffen. Sie kann durch Testament oder Erbvertrag ihre Erben und damit Ihre Vermögensnachfolger bestimmen, ihr Vermögen unter mehreren Personen aufteilen oder Verwandte oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Eine vertragliche Beschränkung dieser verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit ist grundsätzlich nicht möglich; eine entsprechende Verpflichtung, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig. Gleichwohl besteht die Testierfreiheit nicht uneingeschränkt. Es bestehen gesetzliche und vertragliche Beschränkungen. Die Testierfreiheit wird beschränkt durch das Pflichtteilsrecht, mit dem das Gesetz den nächsten Familienangehörigen und dem Ehegatten des Erblassers einen Mindestanteil am hinterlassenen Vermögen garantieren will. Zwar steht es im Belieben des Erblassers, grundsätzlich jede Person als seinen Erben einzusetzen, es gibt jedoch Personen, die er aufgrund seiner besonderen Beziehung zu ihm nicht als Erben bestimmen kann. Einschränkungen erfährt die Testierfreiheit in diesem Zusammenhang durch das Heimgesetz. So ist es dem Träger des Heims, seinem Leiter und dessen Angehörigen, den Beschäftigten und sonstigen Mitarbeitern untersagt, sich über das für die Unterbringung, Beköstigung und Pflege der Bewohner vereinbarte Entgelt hinaus Leistungen oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen, soweit es sich nicht um geringwertige Leistungen handelt. Eine gegen das Zuwendungsverbot verstoßende Verfügung von Todes wegen ist nichtig. Unwirksam ist eine vom Notar beurkundete Verfügung von Todes wegen, durch die der Notar selbst einen rechtlichen Vorteil erlangt. Rechtlicher Vorteil ist alles, was die Rechtsstellung des Notars verbessert. Eine Einschränkung erfährt die Testierfreiheit auch dadurch, dass sich der Erblasser in einem wirksamen Erbvertrag gebunden hat und keine vom Vertrag abweichende Verfügungen mehr treffen kann. Entsprechendes gilt, wenn er sich im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments durch sogenannte wechselbezügliche Verfügungen gebunden hat. Beim gemeinschaftlichen Testament tritt die Bindungswirkung erst mit dem Tod des Erstversterbenden ein. Vorher kann jeder Ehegatte durch einen notariell zu beurkundenden Widerruf, der dem anderen Ehegatten zugehen muss, das Testament aufheben. Bei bindenden Verfügungen in einem Erbvertrag oder in einem gemeinschaftlichen Testament sind alle späteren Verfügungen unwirksam, wenn sie der früheren Verfügung von Todes wegen widersprechen. Beispiel: Der Erblasser und sein Ehegatte haben sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre gemeinsamen Kinder nach dem Tod des Längerlebenden als Schlusserben eingesetzt. Der Erblasser kann aufgrund dieser wechselbezüglichen Verfügung danach keine andere Erbeinsetzung vornehmen. Erst wenn für ihn keine rechtliche Bindung mehr besteht, weil er die Erbeinsetzung in notariell beurkundeter Form widerrufen hat und die Widerrufserklärung seinem Ehegatten zugegangen ist, kann er anderweitig verfügen.


Glossar Erbrecht


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