Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht Begriffserklärung

Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht ist eine Gestaltungsempfehlung des Gesetzgebers. Sie gibt Eltern, deren Kinder zur Verschwendung neigen oder verschuldet sind, die Möglichkeit, den Nachkommen das Familienvermögen zu erhalten. Der Erblasser kann einem Abkömmling (Kinder, Enkel, Urenkel) den Pflichtteil beschränken, wenn er sich in einem solchen Maß der Verschwendung ergeben hat oder in einem solchen Maß überschuldet hat, dass sein späterer Lebensunterhalt gefährdet ist. Wenn also zu erwarten ist, dass der Erwerb durch Gläubiger des Abkömmlings gepfändet oder durch den Abkömmling selbst vergeudet wird und auf diese Weise verloren geht, kann die „gut gemeinte" Pflichtteilsbeschränkung vorgenommen werden. Von Verschwendungssucht ist auszugehen, wenn der Betroffene durch seine Lebensweise sein Vermögen zweck- und nutzlos vergeudet. Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten das Aktivvermögen übersteigen. Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht kann nur durch ein Testament oder einen Erbvertrag angeordnet und in der Verfügung muss der Grund der Beschränkung ausdrücklich angegeben werden.


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