Geschäftsfähigkeit Begriffserklärung

Geschäftsfähigkeit ist Voraussetzung für den Abschluss eines wirksamen Erbvertrags. Einen wirksamen Erbvertrag kann nur abschließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen gelten für Verheiratete und Verlobte. Danach können Ehegatten und Verlobte einen Erbvertrag abschließen, selbst wenn sie nur beschränkt geschäftsfähig sind; Sie bedürfen allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und, sofern der gesetzliche Vertreter ein Vormund ist, der Genehmigung durch das Familiengericht.

 


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