Erbteil Begriffserklärung

Erbteil bezeichnet den Anteil an einer Erbschaft. Wer einen Anteil an einer Erbschaft hat, ist Miterbe und Mitglied der Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe hat am Nachlass den durch die gesetzliche Erbfolge bzw. durch das Testament bestimmten Anteil. Dem Miterben einer Erbengemeinschaft steht aber kein bestimmter Bruchteil zu; vielmehr gehören alle Gegenstände des Nachlasses den Miterben gemeinschaftlich. Der einzelne Miterbe hat also kein Teilrecht an einem Nachlassgegenstand. Alle Miterben zusammen bilden eine Gesamthandsgemeinschaft, jeder einzelne ist also Eigentümer, aber nur mit den anderen zusammen. Deshalb kann auch ein Miterbe allein über einzelne Nachlassgegenstände oder über seinen Anteil daran nicht verfügen. Beispiel: Eine Erbengemeinschaft besteht aus vier Miterben, denen jeweils ein Anteil von einem Viertel am Nachlass zusteht. Besteht der Nachlass aus vier Grundstücken, so steht nicht jedem Miterben ein Grundstück zu; vielmehr können die Miterben über jedes Grundstück im Nachlass nur gemeinsam, das heißt zur gesamten Hand, verfügen.

 


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