Pflichtteilsentziehung Begriffserklärung

Pflichtteilsentziehung ist die durch den Erblasser durch eine letztwillige Verfügung getroffene Anordnung, den Erben vom Anspruch auf seinen Pflichtteil auszuschließen. Sie kommt nur in Betracht, wenn einer der gesetzlich abschließend aufgezählten Entziehungsgründe vorliegt. Die Entziehung des Pflichtteils kann nur durch ein Testament oder einen Erbvertrag erfolgen. Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Will der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen, so muss er den Grund in seinem Testament oder im Erbvertrag konkret darlegen. Es reicht nicht aus, dass er allgemein feststellt, dass der Pflichtteil z. B. wegen des „Lebenswandels" des Sohnes oder „psychischer Qualen", die ihm zugefügt wurden, entzogen wird. Es müssen zwar nicht zwingend Umstände und Details des Fehlverhaltens beschrieben werden, es muss aber mit hinreichender Bestimmtheit ersichtlich gemacht werden, auf welche Verfehlungen der Erblasser die Entziehung stützt. Die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist nicht ausreichend. Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn dieser 1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser nahestehenden Person nach dem Leben trachtet, 2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht, 3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder 4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird. Für eine Entziehung des Pflichtteils nach Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung des Testaments die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen. Beides muss in der Verfügung angegeben werden. Die oben genannten Gründe gelten entsprechend für die Entziehung des Pflichtteils der Eltern und des Ehegatten.


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