Gemeinschaftliches Testament Begriffserklärung

Gemeinschaftliches Testament ist ein von Eheleuten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern errichtetes Testament, in dem diese durch gleichzeitige letztwillige Verfügungen für den Fall ihres Todes Anordnungen treffen. In einem gemeinschaftlichen Testament können dieselben Verfügungen wie in einem Einzeltestament getroffen werden. Möglich sind jedoch – und hier liegt die entscheidende Besonderheit – sogenannte wechselbezügliche Verfügungen. Bei den wechselbezüglichen Verfügungen trifft der eine Ehegatte eine Verfügung „im Hinblick darauf", dass auch der andere eine entsprechende Verfügung vornimmt. Beide Verfügungen stehen gewissermaßen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche Bestimmungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die ein Ehegatte gerade deshalb trifft, weil der andere Ehegatte eine entsprechende Verfügung getroffen hat. Notwendig ist also, dass ein Ehegatte gerade wegen der Verfügung des anderen so verfügt hat und dass seine Verfügung mit der des anderen stehen und fallen soll. Welche Verfügungen wechselbezüglich sein sollen, entscheiden die Ehegatten. Als wechselbezügliche Verfügungen kommen allerdings nur die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen in Betracht. Nicht wechselbezüglich ausgestaltet werden können also insbesondere die Enterbung oder der Verzicht auf Erb- oder Pflichtteilsansprüche. Ein gemeinschaftliches Testament kann als eigenhändiges oder notarielles Testament errichtet werden. Das eigenhändige gemeinschaftliche Testament wird errichtet, indem ein Ehegatte das Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet und der andere Ehegatte diese Verfügung eigenhändig unterzeichnet. Aus der gemeinschaftlichen Erklärung muss sich ergeben, dass Verfügungen über den Nachlass beider Ehegatten getroffen werden, seien es wechselbezügliche oder einseitige. Das notarielle gemeinschaftliche Testament wird zur Niederschrift des Notars errichtet, indem beide Ehegatten dem Notar ihren letzten Willen mündlich erklären oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergeben, dass die Schrift ihren letzten Willen enthalte. Die einzelnen Arten des notariellen Testaments stehen den Eheleuten auch wahlweise zur Verfügung. Es ist also auch möglich, dass ein Ehegatte seinen Willen mündlich erklärt und der andere durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift.

 


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