Erbschaft- und Schenkungsteuer Begriffserklärung

Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die Steuer, die auf die Vermögensübertragung durch Tod oder Schenkung fällig wird. Gesetzliche Regelungen enthält das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Steuern muss man zahlen, wenn man Vermögen von Todes wegen erwirbt oder wenn man zu Lebzeiten Vermögen geschenkt bekommt. Als Erwerb von Todes wegen gelten der Erwerb durch Anfall der Erbschaft, der Erwerb durch eine sogenannte Schenkung auf den Todesfall (z. B. wenn einer Person beim Tod des Erblassers eine Lebensversicherung ausgezahlt wird, weil sie als Bezugsberechtigter genannt ist), der Erwerb durch Vermächtnis, der Erwerb durch geltend gemachte Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird (z. B. Renten aus einer privaten Rentenversicherung). Als vom Erblasser zugewendet gilt u.a. auch der Erwerb aus der Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage, eine Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch, eine Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses. Grundlagen für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind zunächst die Steuerklassen und innerhalb dieser die Höhe des steuerlichen Erwerbs. Der steuerliche Erwerb (Bemessungsgrundlage) wird ermittelt, indem Freibeträge von der steuerpflichtigen Bereicherung abgezogen werden. Schließlich ist die Steuerschuld durch Anwendung des Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage zu berechnen.

 


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