Nießbrauch Begriffserklärung

Nießbrauch ist die Belastung einer Sache in der Weise, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen (z.B. Mieteinnahmen, Zinsen) der Sache zu ziehen. Der Nießbrauch kann auch an einem Recht (z. B. Urheberrecht) bestehen. Hauptfall in der Praxis ist der Nießbrauch an Grundstücken. Er gibt dem Nießbraucher das Recht, das Grundstück zu besitzen und zu nutzen (z. B. das Haus zu bewohnen oder die Erträge des vermieteten Hauses einzunehmen). Der Nießbraucher hat die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung zu tragen. Er trägt die laufenden öffentlichen Abgaben (z. B. Grundsteuer) und die Versicherungsprämien. Der Eigentümer hat dagegen die einmaligen öffentlichen Lasten (z. B. Erschließungsbeiträge) zu tragen.


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