Nachlassinsolvenzverfahren Begriffserklärung

Nachlassinsolvenzverfahren ist das Insolvenzverfahren über einen Nachlass. Antragsberechtigt ist u.a. jeder Erbe, der Nachlassverwalter, der Testamentsvollstrecker oder jeder Nachlassgläubiger. Der Erbe verliert die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht wird durch den Insolvenzverwalter ausgeübt. Der Insolvenzverwalter nimmt den Nachlass in Besitz, verwaltet und verwertet ihn. Ihm steht das ausschließliche Verwertungs- und Verfügungsrecht zu. Für seine Tätigkeit erhält er eine Vergütung. Der Insolvenzverwalter wickelt den Nachlass ab und befriedigt die beim Insolvenzgericht angemeldeten Insolvenzforderungen der Nachlassgläubiger. Aus der Insolvenzmasse sind vorweg die Kosten des Verfahrens und die sonstigen im Gesetz genannten Masseverbindlichkeiten zu berichtigen. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen außerdem u.a. die Kosten der Beerdigung, die Kosten für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, die Kosten des Aufgebots der Nachlassgläubiger, die Kosten der Insolvenzverwaltung, Verbindlichkeiten, die aus der Geschäftsverfügung eines Testamentsvollstreckers für den Erben entstanden sind. Im Rang danach werden u.a. berichtigt: die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Forderungen der Insolvenzgläubiger, die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen, und Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Im Rang nach diesen Verbindlichkeiten und in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, werden erfüllt: die Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten und die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen. Nachdem der Insolvenzverwalter die Schlussverteilung nach dem von Insolvenzgericht genehmigten Schlussverzeichnis vorgenommen hat, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Verfahrens. Das Nachlassinsolvenzverfahren kann darüber hinaus auch eingestellt werden, wenn die Verfahrenkosten durch die Insolvenzmasse nicht gedeckt werden. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlangt der Erbe das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurück.

 


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